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vom 21.08.2019, aktuelle Version,

Salzburger Rechtsanwaltskammer

Die Rechtsanwaltskammer Salzburg ist die Standesvertretung der im Bundesland Salzburg niedergelassenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Ihren Sitz hat die Rechtsanwaltskammer in der Stadt Salzburg, wo sich mit dem Landesgericht Salzburg auch das höchste Organ der Rechtsprechung Salzburgs befindet. Präsident der Rechtsanwaltskammer Salzburg ist derzeit Leopold Hirsch.

Geschichte

Die Salzburger Rechtsanwaltskammer hat sich am 21. April 1851 erstmals konstituiert (Gründungsdatum).[1]

Organisation

Die Standesvertretung ist Mitglied des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, eines Zusammenschlusses der Rechtsanwaltskammern aller österreichischen Bundesländer. Organisatorisch ist die Rechtsanwaltskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit dem Recht auf autonome Selbstverwaltung sowie begrenzten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist.

Die Aufgabengebiete der Rechtsanwaltskammer Salzburg reichen von der Vertretung der Rechtsanwälte über die Begutachtung von Gesetzen und das Erstellen von Gutachten bis zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten im Wege des Disziplinarrechts. Prüfungskommissäre der Rechtsanwaltskammer, die Prüfungen der Rechtsanwaltsanwärter und der Richteramtsanwärter, vornehmen, sind Mitglieder der beim OLG Linz eingerichteten Prüfungskommissionen.

Oberstes Entscheidungsgremium der Rechtsanwaltskammer ist der Ausschuss, der durch die Vollversammlung der Rechtsanwälte Salzburgs gewählt wird und dem ein Präsident sowie zwei Vizepräsidenten vorstehen. Zudem werden der Disziplinarrat und die Prüfungskommissäre ebenfalls durch die Vollversammlung gewählt.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Salzburg besteht für die eingetragenen Rechtsanwälte (RA) und die Rechtsanwaltsanwärter (RAA). Die Stimmrechte in der Mitgliederversammlung sind zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern ungleich verteilt (etwa 1:2 – RA:RAA).[2] Mit der Mitgliedschaft verbunden ist die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage. Zum 1. November 2013 waren in Salzburg 427 Rechtsanwälte eingetragen und 89 Rechtsanwaltsanwärter.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Peter Wrabetz in "Österreichs Rechtsanwälte in Vergangenheit und Gegenwart", 2. Auflage, Wien 2008, Verlag Österreich, ISBN 978-3-7046-5269-0, S. 186 f.
  2. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis G31/2013 ua, V20/2013 ua, Pkt. 3.3., festgestellt, dass bei Abstimmungen im Rahmen von Plenarversammlungen die von Rechtsanwaltsanwärtern bestehende Regelung über ein qualifiziertes Stimm- und Mitspracherecht zulässig sein dürfte, wenn die unterschiedliche Gewichtung dem aus dem Gleichheitssatz erwachsenden Sachlichkeitsgebot genügt und mit dem sich aus Art. 120a und Art. 120c B-VG ergebenden demokratischen Prinzip vereinbar ist. Die Stimmengewichtung in § 24 Abs. 3 letzter Satz RAO jedoch verstoße gegen diese verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die dem demokratischen Prinzip innewohnende grundsätzliche Gleichheit der Stimme generell durchbrochen wird, ohne dass hierfür ein entsprechend sachlicher Grund bestehen dürfte und weil keine sachlich differenzierende Regelung je nach Entscheidungsgegenstand und unterschiedlicher Betroffenheit der jeweiligen Gruppe der Kammerangehörigen vorgenommen wird (z. B. die nur Rechtsanwaltsanwärter betreffenden Regelungen der Umlagenordnung und der Beitragsordnung). Sofern es sich daher um Angelegenheiten handelt, bei denen keine besondere Betroffenheit (alleine) der Rechtsanwaltsanwärter gegeben ist, sei es zulässig, eine unterschiedliche Stimmengewichtung vorzusehen (siehe auch Anwalt Aktuell, 6/13, S. 19 und 7/13, S. 5, Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 3. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.anwaltaktuell.at).
  3. Auf rund 1.240 Einwohner kommt daher ein Rechtsanwalt.
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Flagge Österreichs mit dem Rot in den österreichischen Staatsfarben, das offiziell beim österreichischen Bundesheer in der Charakteristik „Pantone 032 C“ angeordnet war ( seit Mai 2018 angeordnet in der Charakteristik „Pantone 186 C“ ). Dekorationen, Insignien und Hoheitszeichen in Verbindung mit / in conjunction with Grundsätzliche Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres. Erlass vom 14. Mai 2018, GZ S93592/3-MFW/2018 . Bundesministerium für Landesverteidigung
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