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vom 29.12.2020, aktuelle Version,

Richtlinie 2002/8/EG für die Prüfung von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten


Richtlinie  2002/8/EU

Titel: Richtlinie 2002/8/EG der Kommission vom 6. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Grundlage: EGV
Richtlinie 70/457/EWG, insbesondere Artikel 7 Absatz 2
Richtlinie 70/458/EWG, insbesondere Artikel 7 Absatz 2
Ersetzt durch: Richtlinie 2003/90/EG bei Aufhebung der Richtlinie 72/180/EWG
Richtlinie 2003/91/EG bei Aufhebung der Richtlinie 72/168/EWG
Außerkrafttreten: 14/10/2003
Fundstelle: ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 7–8
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 2002/8/EG der Kommission vom 6. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinien 72/168/EWG[1] und 72/180/EWG[2] zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten ist eine Änderungsrichtlinie, welche überwiegend der Anpassung der bereits 1972 erlassenen Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG dient.

Rechtsgrundlage

Die Europäische Kommission hat „gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten,[3] zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG[4] insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut,[5] zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2“, die Richtlinie 2002/8/EG erlassen.[6]

Zweck

Die Änderung der Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG und somit der Erlass der RL 2002/8/EG wurde erforderlich, weil der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen Sortenamtes[7] Testleitlinien[8] für die Prüfungen bestimmter Arten festgelegt hat. Damit wieder Kohärenz hergestellt werden konnte, zwischen den Testleitlinien zum einen und der Festlegung der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben, sowie der Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen zum anderen, wurden die notwendigen Änderungen in der Richtlinie 2002/8/EG erlassen.[9]

Aufbau der Richtlinie

Die RL 2002/8/EG besteht aus sechs Erwägungsgründen und fünf Artikeln:

Artikel 1: (Änderung der Richtlinie 72/168/EWG)

Artikel 2: (Änderung der Richtlinie 72/180/EWG)

Artikel 3: (Umsetzung in innerstaatliches Recht)

Artikel 4: (Inkrafttreten)

Artikel 5: (Adressaten)

Die oben in Klammer () angeführten Titel sind keine offiziellen, in der Richtlinie 2002/8/EG verwendete Artikelüberschriften.

Richtlinie 2003/8/EG über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

Die Richtlinie 2003/8/EG über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug wurde am 27. Januar 2003 mit dem Titel Richtlinie 2002/8/EG … veröffentlicht und überschnitt sich somit mit dem Titel der hier genannten Richtlinie. Es erfolgte am 31. Januar 2003 eine Berichtigung auf den korrekten Titel 2003/8/EG.[10]

Einzelnachweise

  1. ABl. L 103 vom 2. Mai 1972, S. 6.
  2. ABl. L 108 vom 8. Mai 1972, S. 8.
  3. ABl. L 225 vom 12. Oktober 1970, S. 1.
  4. ABl. L 25 vom 1. Februar 1999, S. 27.
  5. ABl. L 225 vom 12. Oktober 1970, S. 7.
  6. Zitat gemäß Präambel der RL 2002/8/EG.
  7. Das Gemeinschaftlichen Sortenamtes wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftli chen Sortenschutz errichtet, ABl. L 227 vom 1. September 1994, S. 1. und geändert durch ABl. L 258 vom 28. Oktober 1995, S. 3.
  8. ABl. L 227 vom 1. September 1994, S. 1.
  9. Siehe Erwägungsgrund 2 und 3 der RL 2002/8/EG.
  10. Berichtigung der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (PDF).

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund. Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen. Die Zahl der Sterne, zwölf , ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert. File created by various Wikimedia users (see "Author"). File based on the specification given at 1 . User:Verdy p , User:-xfi- , User:Paddu , User:Nightstallion , User:Funakoshi , User:Jeltz , User:Dbenbenn , User:Zscout370
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