Sachbeschädigung
Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer im Allgemeinen fremden Sache unter Strafe steht.
Deutschland
Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB, der wie folgt lautet:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c StGB setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt.
Tatbestandsmerkmale
Unter den Begriff der Sache fallen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere, bei denen aber auch das § 17 Tierschutzgesetz zu beachten ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Sache einen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) spielt keine Rolle. Bei gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der Sache notwendig (Gasflasche o. Ä.).
Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die beschädigte Sache fremd ist. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Tathandlungen sind zunächst Beschädigen und Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist sie nicht beschädigt worden. Seit dem Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 ist auch das nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Verändern des Erscheinungsbilds tatbestandsmäßig (Absatz 2). Dieses Gesetz hatte die ausdrückliche Zielsetzung, Graffiti strafrechtlich erfassen zu können. Ob das erreicht worden ist, kann erst die Praxis zeigen. In der Rechtslehre werden Zweifel an der Geeignetheit des § 303 Abs. 2 neue Fassung im Hinblick auf die grundgesetzlich erforderliche Bestimmtheit geäußert. Auch scheint die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) nicht genügend beachtet worden zu sein, sodass das Gesetz selbst unverhältnismäßig ist. Bereits vor Gesetzesänderung unterfiel ein Graffito aber dem Tatbestandsmerkmal des Beschädigens in Absatz 1 der Vorschrift, wenn die nachträgliche Reinigung zu einer nicht unerheblichen Einwirkung auf die Oberflächenbeschaffenheit geführt hat, insbesondere beim Einsatz von Sandstrahlgeräten. Absatz 2 betrifft daher Graffiti, die rückstandsfrei wieder entfernt werden können.
Eine Sache muss nicht zwingend in ihrer Substanz beschädigt werden, es reicht nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Sache in ihrer „bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit“ beeinträchtigt ist:
- Der Bundesgerichtshof entschied auf Sachbeschädigung, als Umweltaktivisten eine Bahnstrecke mittels einer Vorrichtung so blockiert hatten, dass zwar die Schienen selbst nicht beschädigt waren, die Bahn aber nur durch Austauschen der Schienen die Strecke wieder befahrbar machen konnte.[1]
- Das Ablassen der Luft aus einem Auto- oder Fahrradreifen erfüllt in der Regel den Tatbestand der Sachbeschädigung[2][3].
Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt („bedingter Vorsatz“, auch Eventualvorsatz genannt). Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.
Konkurrenzen
Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zumeist ist hier jedoch von Handlungseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.
Sondertatbestände
Datenveränderung
Der Gesetzestext des § 303a StGB lautet:
Computersabotage
Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) lautet:
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
- 1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
- 2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
- 3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
- 3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.
Qualifikationen
Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich in § 126 StGB, in der Schweiz in Art. 144 StGB.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Während § 303 StGB das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den § 304 StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:
- (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände. Da es sich hierbei um ein anderes Rechtsgut handelt, ist strittig, ob es sich bei dem § 304 StGB um ein eigenes Delikt oder um eine Qualifikation des § 303 StGB handelt.
In Rechtsprechung und Lehre wird die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung angesehen, auch für die Verunstaltung nach Absatz 2.[4][5] Denn der höhere Unrechtsgehalt und höhere Strafrahmen seien gerade darin begründet, das das öffentliche Nutzungsinteresse beeinträchtigt sei.[4]
Zerstörung von Bauwerken
Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:
- (1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.
(1) Wer rechtswidrig
- 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
- 2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
- 3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Weblinks
Österreich
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Geschütztes Rechtsgut ist das fremde Eigentum.
Tatobjekt
Tatobjekt sind alle körperlichen fremden Sachen, aber auch Tiere (§ 285a ABGB). Die Beschränkung auf körperliche Sachen ergibt sich aus den Tathandlungen, die das Gesetz aufzählt: Forderungen lassen sich nicht „beschädigen“. Diese Beschränkung ist insofern relevant, da das österreichische ABGB einen sehr weiten Sachbegriff verwendet, der auch Schuldrechte (unter dem Begriff „persönliche Sachenrechte“) umfasst. „Fremd“ ist eine Sache, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Eigene und herrenlose Sachen sind vom Tatbestand nicht erfasst. Gemäß dem Wortlaut des § 125 StGB sind sowohl Sachen mit Tauschwert als auch Sachen mit bloßem Gebrauchswert vom Tatbestand erfasst.
Tathandlungen
Hinsichtlich der Tathandlungen wird zwischen „Beschädigen“, „Verunstalten“, „unbrauchbar machen“ und „Zerstören“ unterschieden.
Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird.[6] Eine Funktionsbeeinträchtigung ist unerheblich.
Verunstaltet wird eine Sache, wenn ihre äußere Erscheinung beeinträchtigt wird.[7]
Unter dem unbrauchbar machen einer Sache versteht man solches Einwirken des Täters auf den Gegenstand, dass sie die ihr zugedachte Funktion nicht mehr (voll) erfüllen kann.[8](z. B. das Verbiegen eines Regenschirmes).
Die Zerstörung einer Sache liegt dann vor, wenn sie durch eine Substanzbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist.[6]
Qualifikationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
- 1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
- 2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
- 3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
- 4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
- 5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
- 7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schweiz
In der Schweiz sind die Sachverhalte der Sachbeschädigung in Art. 144 und 144bis Schweizer Strafgesetzbuch geregelt.
Siehe auch
Literatur
- Friedrich Geerds: Sachbeschädigungen, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-3883-2
- Ulrich Behm: Sachbeschädigung und Verunstaltung, Berlin 1984, ISBN 3-428-05644-2
- Thomas Gerhards: Computerkriminalität und Sachbeschädigung, Köln 1996, ISBN 3-8265-5473-6
- Jörg Wünschel: Der Graffitibekämpfungsparagraph – Ein Keulenhieb des Strafrechts gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst?. In: KUR Jahrgang 2008 Heft 2, 42 – 45.
Einzelnachweise
- ↑ BGH, Aktenzeichen 4 StR 428/97
- ↑ BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59. dejure.org, abgerufen am 6. Januar 2022.
- ↑ BayObLG / AZ: RReg 1 St 98/87
- 1 2 KG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - (4) 1 Ss 442/08 (243/08) 4 Ws 243/08 Rn. 5.
- ↑ OLG Jena, Urteil vom 27. April 2007 - 1 Ss 337/06, NJW 2008, 776.
- 1 2 Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 162.
- ↑ Helmut Fuchs, Susanne Reindl: Strafrecht, Besonderer Teil: Delikte gegen den Einzelnen. Springer, Wien New York, 2. Auflage, S. 101.
- ↑ Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 163.
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