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vom 27.08.2020, aktuelle Version,

Siegelbruch

Hinweis an einem versiegelten Lokal in Zürich
Siegel der Polizei Baden-Württemberg

Siegelbruch ist ein unbefugtes Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlichmachen eines dienstlichen, zum Verschluss, zur Bezeichnung oder zur Beschlagnahme von Sachen bestimmten Siegels, auch die sonstige Aufhebung des durch ein solches Siegel bewirkten dienstlichen Verschlusses.

Die Tat ist in Deutschland nach § 136 StGB strafbar und wird mit einem Strafmaß durch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In Österreich ist der Siegelbruch nach § 272 StGB, in der Schweiz nach Art. 290 StGB ebenfalls strafbar.

Literatur

  • Jörg Eisele: Strafrecht – Besonderer Teil I. Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 4. überarbeitete Auflage, W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart 2017, ISBN 978-3-17-031434-4.
  • Leipold, Tsambikakis, Zöller: AnwaltKommentar StGB. Mitgliederausgabe AG Strafrecht, 2. Auflage, Verlag C.F. Müller, München 2015, ISBN 978-3-8114-4125-5.

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Siegel der Polizei Baden-Württemberg an der Schlupftür eines Rolltors im Gebäude Heinrich-Röhm-Straße 6 in 89567 Sontheim an der Brenz. Eigenes Werk Thilo Parg
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Siegel Stadtpolizei Zürich Eigenes Werk Fröhlicher Schweizer
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