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vom 30.01.2021, aktuelle Version,

Stiftungsstrafsteuer

Die Stiftungsstrafsteuer ist eine österreichische Steuer auf unentgeltliche Zuwendungen[1] an Stiftungen, wobei der Zuwendende, die Zuwendung oder der Empfänger der Zuwendung ein bestimmtes Kriterium nach dem StiftEG[2] nicht erfüllt und daher ein zehnfach höheren Steuersatz zur Anwendung gelangt (siehe unten).

Dabei obliegt dem österreichischen Stifter bzw. der Stiftung (Vermögensmasse)[3] die ordnungsgemäße Anzeige der Schenkung (Erklärung der Steuerpflicht), die korrekte Selbstberechnung der Steuer und die rechtzeitige Entrichtung (§ 3 Abs. 1 und 2 StiftEG). Die Stiftungseingangssteuer wurde als Ersatz für die aufgehobenen Bestimmungen aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in Bezug auf Zuwendungen an Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensmassen als Eingangs- und Zuwendungsbesteuerung eingeführt (Stiftungseingangssteuergesetz).

Gesetzliche Grundlage

Das österreichische Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)[4] hat verschiedene Tatbestände teilweise mit dem zehnfachen des „Normalsteuersatzes“ belegt. Der Normalsteuersatz nach § 2 Abs. 1 StiftEG beträgt 2,5 % der Zuwendung an eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse. Ein erhöhter Steuersatz von 25 % von der Zuwendung gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit a) bis c) StiftEG, wenn

  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, welche die Zuwendung erhält, nicht mit einer Privatstiftung nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz (PSG) vergleichbar ist[5], oder
  • sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen)[6], nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offengelegt worden sind[7],
  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen[8] oder
  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist[9] oder
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht[10].

Dieser erhöhte Steuersatz von 25 % der Zuwendung im StiftEG wird auch als „Stiftungsstrafsteuer“[11] oder „Sanktionssteuer[12] bezeichnet. Die Bezeichnung als Stiftungsstrafsteuer bzw. Sanktionssteuer ist keine amtliche Bezeichnung, sondern hat sich in der juristischen Praxis herausgebildet.

Liechtenstein

Mit dem „Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern“ vom 29. Januar 2013, Art 33 ff,[13] wurde der ursprüngliche „Strafsteuersatz“ für liechtensteinische Stiftungen von 25 % gesenkt (dieser galt seit in Kraft treten des StiftEG im Jahr 2008). Nun beträgt der Steuersatz für intransparente Vermögensstrukturen

  • 5 % im Falle einer Offenlegung (§ 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 2 Abs. 2 Bst. b StiftEG, Art 33 Abkommen vom 29. Januar 2013)
  • 7,5 % oder auch 10 %, wenn keine Offenlegung gemäß Art 33 Abkommen vom 29. Januar 2013 erfolgt.[14]

Durch die im StiftEG zum 1. Januar 2014 in § 2 neu eingeführten Bestimmungen in den Bst. c) und d)[15] ist der erhöhte Steuersatz von 25 % in den meisten steuerlichen Anwendungsfällen jedoch auch weiterhin auf eine Vielzahl von Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein anzuwenden. Die Regelung zum ermäßigten Steuersatz im oben genannten Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die steuerliche Zusammenarbeit sind daher weitgehend obsolet.[16]

Literatur

  • Christoph Kerres, Florian Proell, „Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Stiftungseingangssteuer in Österreichecolex 2008, 567 ff.
  • Österreichische Notariatskammer, „Stellungnahme vom 15. April 2008“, GZ: 181/08; smp.
  • Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, „Stellungnahme zum Stiftungseingangssteuergesetz“ (Stellungnahme vom 10. April 2008, Zl. 13/1 08/50, GZ 010000/0002-VI/1/2008).
  • Peter Melicharek, „Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert“, Artikel auf wirtschaftsanwälte.at.
  • Florian Proell „Europarechtliche Aspekte zur Sanktionsbesteuerung des Stiftungseingangssteuergesetzes 2008“, taxlex 2008, 239 ff.
  • Anton Schäfer, „Was bedeutet „umfassend“ im Stiftungseingangssteuergesetz?“, Liechtensteinische Juristenzeitung, 1/2009, 1 ff.

Quellen und Verweise

  1. Der Vermögensübergang (sachlicher Anwendungsbereich) betrifft sowohl den Übergang von Todes wegen als auch „jede Art“ von unentgeltlicher Zuwendung unter Lebenden (z. B. Schenkung) an Privatstiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 iVm Abs. 3 StiftEG).
  2. Stiftungseingangssteuergesetz vom 30. März 2008. Am 6. Juni 2008 vom österreichischen Nationalrat beschlossen. Das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz (öBGBl I 85/2008, StiftEG) wurde in Art 7 des Schenkungsmeldegesetzes 2008 geregelt und trat am 1. August 2008 in Kraft.
  3. Die Steuerschuld kann aus Gründen der territorialen Beschränkung des österreichischen Steuerrechts grundsätzlich nur die inländische (österreichische) Stiftung (Vermögensmasse) oder den inländischen (österreichischen) Stifter direkt treffen. Diese bzw. dieser übernimmt allerdings die vollständige Haftung für die Steuerschuld, wenn der Stifter oder die Stiftung (Vermögensmasse) den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz nicht in Österreich hat.
  4. Das Stiftungseingangssteuergesetz ist, wie das Schenkungsmeldegesetz, bereits vor dem in Kraft treten in Österreich erheblich von der Praxis, der wissenschaftlichen Literatur und Lehre kritisiert worden und soll systembedenkliche Lücken und (rechtsdogmatisch sowie rechtsstaatlich unnötige) Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage aufweisen und unter anderem dadurch erhebliche verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen bzw. die verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtslage aus dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz forttragen.
  5. Diese offene Formulierung in § 2 Abs. 1 lit. a) StiftEG wird in der Praxis voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten bei der Auslegung mit sich bringen und damit zur Rechtsunsicherheit im österreichischen Stiftungsrecht beitragen. Treffen soll diese Bestimmung wohl vor allem den Trust und die privatrechtliche Anstalten. Beim Trust stellt sich das Problem vor allem daraus, dass es sich dabei in der Regel um keine eigenständige Rechtsperson handelt.
  6. Wohl auch „letter-of-wishes“ des Stifters
  7. Es liegt nach dieser Formulierung in § 2 Abs. 1 lit. b) StiftEG im freien Ermessen der zuständigen Finanzbehörde festzulegen, welche „vergleichbare Unterlagen“ aus der ex-post-Sicht vorzulegen gewesen wären, um nicht die Erhöhung der Steuer auf 25 % auszulösen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass völlig willkürlich in jedem Fall andere Unterlagen offenzulegen sind, je nach dem welche Stelle der Finanzbehörde welche Unterlagen im Nachhinein als relevant einstuft, da im Gesetzestext keinerlei Definition oder Eingrenzung oder Anleitung für die Finanzbehörde vorgesehen ist. Zur Abwehr der eigenen Haftung und dieses erhöhten Steuersatzes muss somit eine Stiftung oder sonstige vergleichbare Vermögensmasse wohl jegliche interne Unterlagen der österreichischen Finanzverwaltung offenlegen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich für die Berechnung der Stiftungseingangssteuer wirklich relevant sind oder nicht. Ein für alle Beteiligten mehr als unbefriedigender Zustand. Leider wurde die diesbezügliche und mehrfache Kritik am Entwurf aus Praxis und Lehre an diese Formulierung im Gesetz nicht berücksichtigt.
  8. Diese Bestimmung unter § 2 Abs. 1 lit. c) StiftEG wurde zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
  9. Diese Bestimmung unter § 2 Abs. 1 lit. d) StiftEG wurde zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
  10. Diese Bestimmung war bis zum 31. Dezember 2013 § 2 Abs. 1 lit. c) StiftEG und ist seit dem 1. Januar 2014 nun unter § 2 Abs. 1 lit. e) zu finden.
  11. Vgl. etwa Österreichischer Rechtsanwaltskammertag in der Stellungnahme zum Stiftungseingangssteuergesetz unter Pkt. II.2.cc (Stellungnahme vom 10. April 2008, Zl. 13/1 08/50, GZ 010000/0002-VI/1/2008). Anton Schäfer in „Was bedeutet „umfassend“ im Stiftungseingangssteuergesetz?“, Liechtensteinische Juristenzeitung, 1/2009, 1 ff, Pkt. A.4
  12. Christoph Kerres und Florian Proell, „Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Stiftungseingangssteuer in Österreich“ in ecolex 2008, 567 ff.
  13. FL-LGBl 432/2013; öBGBl III Nr. 301/2013.
  14. Siehe auch Liechtensteiner Volksblatt vom 19. Dezember 2013, S. 5: „Österreichisches Experten rechnen mit Flucht von Stiftern nach Vaduz“
  15. Die bisherige lit. c) wurde zu lit. e).
  16. Siehe u. a.: Peter Melicharek in „Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert“.