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vom 22.06.2020, aktuelle Version,

Unterschrift

Unterschrift von Benjamin Franklin
Eigenhändige Unterschrift von Stechinelli aus dem 17. Jahrhundert.
japanischer Namensstempel (Hanko)

Unterschrift (auch Signatur, von lateinisch signatum „das Gezeichnete“ zu signumZeichen“) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf Schriftstücken durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen. Die Unterschriftsleistung ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die mindestens der Schriftform bedürfen, erforderlich. „Unter-schrift“ ist eine Lehnübersetzung zum lateinischen sub-scriptio zu sub „unter“ und scrībere „schreiben“.

Allgemeines

Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen, Verträge sind entsprechend nichtig. Auch ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt keinen Rechtsschutz, sodass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu rechtswirksamen Verträgen führen.

Geschichtliche Entwicklung von Signatur und Unterschrift

Historisch geht die Verwendung der Unterschrift in Rechtsakten wahrscheinlich auf das Siegel zurück.

Schon im Frühmittelalter finden sich Signaturen unter Dokumenten, etwa der Ostarrîchi-Urkunde Kaiser Ottos III. von 996. Hierbei schreibt der Schreiber das Monogramm unter den Text, der Herrscher signiert mit einem Punkt von eigener Hand (Autograph). Signaturen finden sich, über ein reines Symbol wie etwa die Steinmetzzeichen hinausgehend ab der Renaissance. In der Malerei etwa als „ops fec“ (lat. opus fecit „das Werk hat gemacht“) mit Namensnennung als Urheberangabe eines Künstlers auf seinem Werk, oder als Hausmarke. Diese Signierung wird im Barock zu einem Identitätsnachweis, aber auch einem Identifikationszeichen im Sinne eines personalisierten Markenzeichens, das Eindeutigkeit als Namenszeichen über Lesbarkeit des Namens stellt (Autogramm). Auch heute gilt geschäftlich ein Handzeichen anstelle einer vollständigen Unterschrift, sofern es notariell beurkundet ist.

Während in Europa seit der beginnenden Neuzeit die handschriftliche Unterzeichnung vor Zeugen als rechtsverbindlich gilt, ist etwa im ostasiatischen Kulturkreis noch immer das gestempelte Siegel (Chinesisches Siegel , yìn, japanisches Hanko 判子) die verbindliche rechtsgültige Unterschrift. Signaturstempel sind auch in anderen Ländern oder Institutionen gebräuchlich.

Die moderne Datenverarbeitung erfordert neue rechtsverbindliche Formen einer Unterschrift im Sinne einer persönlichen Willensäußerung, die elektronische Signatur. Der Versuch, in elektronischen Kommunikationsmedien die Unterschrift wieder zu einem persönlichen Merkmal zu machen, hat die Signatur hervorgebracht, einen kurzen Textabschnitt unter E-Mails und Usenet-Beiträgen. Die Unterschrift dagegen auf einem Schreibtablet ohne elektronische Signatur genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München[1] nicht einer gesetzlich erforderlichen Schriftform.[2]

Rechtliche Aspekte

Deutschland

Die eigenhändige Namensunterschrift unter einem Text wahrt nach deutschem Zivilrecht sowohl die in § 126 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die freiwillige – also ohne gesetzliche Notwendigkeit verwendete – Schriftform sowie den Urkundencharakter von privaten Urkunden gemäß § 440 ZPO. Sinn der Unterschrift ist, den Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und ihre Echtheit zu garantieren (siehe auch Unterschriftenfälschung und Überweisungsbetrug). Ein solcher Namenszug gilt der Rechtsprechung zufolge als einmalig und Bekundung des Willens, in der Rechtspraxis vor allem bei Willenserklärungen, Beglaubigungen sowie als Identitätsnachweis. Weiteres wesentliches Merkmal einer Unterschrift ist, dass sie von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann.[3]

Rechtlich unterscheidet man zwei Arten von Unterschriften:

  • Einerseits gibt es den eigenhändigen Schriftzug des vollen Familiennamens, wobei der Vorname vorangestellt werden kann, aber zur Vollständigkeit der Unterschrift nicht erforderlich ist. Eine Unterschrift mit nur dem Vornamen, wie sie im Ausland zuweilen vorkommt, ist grundsätzlich nicht ausreichend[4], es sei denn, die Person ist unter ihrem Vornamen allgemein bekannt, wie etwa ein geistlicher Würdenträger.[5] Ebenfalls ungültig sind der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens oder bloß der Anfangsbuchstabe des Nachnamens; das sind lediglich Handzeichen wie die Paraphe[6] oder die „drei Kreuzchen“. Handzeichen können nur durch notarielle Beglaubigung Rechtswirksamkeit erlangen (§ 126 Abs. 1 BGB).
  • Faksimile ist die nachgebildete Namenswiedergabe durch maschinelle oder elektronische Vervielfältigung oder durch Stempelaufdruck zur massenweisen Verwendung. Die bloße Wiedergabe einer Unterschrift im Wege des Faksimile ist keine eigenhändige Unterschriftsleistung und deshalb bei Verträgen mit Schriftformerfordernis als Formmangel rechtsunwirksam.[7]

Anforderungen an die Lesbarkeit

Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen Andeutungen von Buchstaben zu erkennen sein,[8] sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift. Schrift sind alle Zeichen, die dazu bestimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für andere lesbar zu machen.[9] Dabei ist die vollständige Lesbarkeit einer Unterschrift jedoch nicht erforderlich. Die Unterschrift muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen Charakter aufweisen. Das Schriftzeichen muss einzelne individuelle Merkmale enthalten.[10] Nicht rechtswirksam sind senkrechte oder schräg nach oben oder unten gezogene Striche, Wellenlinien oder gekrümmte Linien.[11] Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt.[12] Die Lesbarkeit des Vornamens allein genügt nicht, wenn der Familienname in der Unterschrift völlig fehlt.[4]

Der BGH hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie folgt zusammengefasst: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“[13] Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob und inwieweit einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sein müssen, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehlt. Wenn lediglich ein Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer Unterschrift.[14] Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.[15] Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild; dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist.[16] Steht nach § 440 ZPO die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

Zivilrechtliche Anforderungen

Die schriftlich abgefasste Urkunde ist vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Beteiligten auf derselben Urkunde unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 BGB). Die Urkunden haben das gesamte Rechtsgeschäft zu enthalten, Unterschriften müssen den Urkundentext räumlich abschließen – sie stehen immer unter dem Text. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt § 126 Satz 1 BGB lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertig gestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko unterzeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt.[17]

Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen und darf deshalb nicht „Überschrift“ sein. Damit bezweckt das Gesetz, dass der Unterschriftsleistende den vorangehenden Text auch gelesen hat und aus diesem Grunde mit seiner Unterschrift den Inhalt der Urkunde für Beteiligte als verbindlich anerkennt. Mit der Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.[18] Eine „Oberschrift“ am oberen Rand wie bei den zeitweilig von Kreditinstituten eingesetzten Überweisungsformularen genügt ebenso nicht[19] wie „Nebenschriften“, denn beide erfüllen jedenfalls nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, weil sie nicht einmal vom äußeren Erscheinungsbild her geeignet sind, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück befindlichen Text auszudrücken.[20]

Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht oder mit einem Teil eines Doppelnamens.[21] Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform genügt und die Eigenhändigkeit gewahrt. Die Unterzeichnung mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel, einer Rechtsstellung oder den Anfangsbuchstaben, den Initialen (so genannte Paraphe) sind keine Unterschrift.[22] Eine Schreibhilfe durch Führen der Hand des Schreibenden macht die so zustande gekommene Unterschrift noch nicht ungültig, selbst wenn die Unterschrift anschließend mehr der Schrift des Schreibhelfers ähnelt, solange gewährleistet ist, dass der „Unterschreibende“ die Unterschrift tatsächlich leisten will.[23]

Das Kürzel „gez.“ (gezeichnet) wird in der Regel dann verwendet, wenn auf eine handschriftliche Unterschrift verzichtet wird und lediglich der (gedruckte) Name des Unterzeichnenden folgt. Das Kürzel „gez.“ bedeutet: „Im Original folgt hier die Unterschrift, die hier nur als gedruckter Name wiedergegeben wurde“. Entsprechende Briefe enthalten oft zusätzliche Hinweise wie „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig“. Beide Varianten sind meist nur im Massenbetrieb großer Firmen oder Behörden üblich. Dieser Satz genügt nicht der Schriftform, es sei denn, das Gesetz lässt im Massenverkehr Ausnahmen zu (§ 793 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 13 Satz 1 AktG, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz). Dahingegen genügt ein solcher Satz jedoch der Textform nach § 126b BGB, wonach die Informationsfunktion einer schriftlichen Erklärung in den Vordergrund tritt und auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.[24]

Sogar eine gefälschte Unterschrift ist formgültig, sie bindet jedoch nicht den Namensträger, sondern analog § 179 BGB den Fälscher.

Unterschriften von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

Häufig steht vor Unterschriften unter Briefen das Kürzel i. A. (im Auftrag). Es soll verdeutlichen, dass nicht der Verantwortliche selbst unterschrieben hat, sondern ein von ihm per Vollmacht Beauftragter (in Vollmacht: bei Behörden für „in Vertretung“).

Damit Dritte einen rechtsgeschäftlichen Vertreter als Handlungsbevollmächtigten einer Firma erkennen können, unterzeichnet er mit dem Zusatz „in Vollmacht“, „im Auftrag“ oder „i. V.“/„i. A.“ (§ 57 HGB). Nach § 51 HGB hat auch der Prokurist seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Diese Zusätze bewirken jedoch als reine Ordnungsvorschrift nicht die Unwirksamkeit derjenigen Rechtsgeschäfte, die ohne diesen Zusatz eingegangen wurden.

Unterschriftsproben oder -verzeichnisse mit Unterschriftsmustern von Unterzeichnungsberechtigten werden zwischen Unternehmen ausgetauscht, wenn eine dauerhafte Geschäftsverbindung besteht, bei der die Vertragspartner von häufig wechselnden Unterzeichnern ausgehen müssen (Bankvollmachten im Bankwesen).

Legitimationsprüfungen

Legitimationsprüfungen sollen den Vergleich einer geleisteten Unterschrift mit der Unterschrift auf einem amtlichen Legitimationspapier (Personalausweis oder Reisepass) ermöglichen und zielen darauf ab, die Übereinstimmung der Unterschriften nachzuweisen, um die Rechtsverbindlichkeit eines Schriftstücks festzustellen. Insbesondere im Bankwesen sind derartige Legitimationsprüfungen gesetzlich vorgeschrieben, und zwar aus steuerlicher (§ 154 AO) und aus Geldwäschesicht (§ 1 Abs. 3 i. V. m. §§ 11 und 12 GwG). Das Geldwäschegesetz versteht unter „Identifizieren“ das Feststellen des Namens auf Grund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, der Anschrift und das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises.

Legitimationsprüfungen sollen die Echtheit der Unterschriften durch optischen Vergleich sicherstellen und den Nachweis für etwaige Vertretungsberechtigungen bei Firmen führen. Auch Notare müssen bei Unterschriftsbeglaubigungen prüfen, ob die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Die Beglaubigung bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift und die Prüfung einer etwaigen Vertretungsberechtigung. Diese wird gemäß § 21 BNotO nach notarieller Einsichtnahme in ein Register in Form einer Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung erteilt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO kann bei im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO bestätigt werden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann der Nachweis auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift erbracht werden.

Ein schwieriges Thema sind die von Unterschriftsproben abweichenden Unterschriften. Es ist anerkannt, dass es im Zeitablauf zu Veränderungen des Unterschriftenbildes kommen kann. Bei nur geringfügigen Abweichungen ist dies eher unproblematisch; bei größeren Abweichungen von der vorhandenen Unterschriftsprobe kann jedoch die Gefahr der Unterschriftsfälschung bestehen, die durch eine Legitimationsprüfung gerade entdeckt werden soll. Kreditkartenunternehmen regeln hierzu in ihren AGB, dass die Unterschrift bei Kartennutzung der Unterschrift auf der Karte zu entsprechen hat und eine abweichende Unterschrift nicht die Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen ändert. Es liegt im Ermessen des die Unterschrift Prüfenden, ob er eine Unterschrift als mit der Unterschrift auf dem Ausweisdokument übereinstimmend anerkennt oder nicht. Um nicht in Schwierigkeiten zu geraten, muss sich jeder im eigenen Interesse über die gesamte Laufzeit des Ausweisdokuments an die einmal geleistete Musterunterschrift halten. Unterschriften auf Ausweisdokumenten wie Personalausweis oder Reisepass gelten jedoch nicht als Original-Unterschrift.

Prozessrechtliche Anforderungen

Im außergerichtlichen Bereich genügt ein Fax nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis bei Übermittlung wird bei einer Willenserklärung durch Telefax nicht gewahrt, weil es – obwohl ein Original existiert – am formgerechten Zugang der Willenserklärung fehlt.[25] Bei durch Telex oder Fax übermittelten Bürgschaften ist die Schriftform deshalb nicht gewahrt.[26] Auch die durch das Signaturgesetz eingeführte „digitale Signatur“ erfüllt nicht das Erfordernis der „eigenhändigen Unterschrift“.

Allerdings genügt ein Fax den Anforderungen des Gerichts an einen bestimmten Schriftsatz (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das gilt aber nur dann, wenn ein unterschriebenes Original gefaxt wurde. Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er nicht auf „normalem“ Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde.[27]

Öffentliches Recht

Bei Behördenschreiben mit Regelungscharakter (Verwaltungsakten) ist eine Unterschrift entbehrlich (vgl. z. B. § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes, entsprechende Regelungen enthalten auch die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder); selbst dann, wenn für Behördenhandeln ausnahmsweise Schriftform vorgeschrieben ist, bedarf es keiner Unterschrift, sondern lediglich der Angabe des Namens des Behördenleiters oder eines seiner Mitarbeiter.[28] Wenn die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung den Namen des Unterzeichners enthält, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor.[29] Verwaltungsakte können schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 37 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Urheberrecht

Unterschriften sind nicht urheberrechtlich geschützt (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen).

Österreich

In Österreich wurden die Anforderungen an eine Unterschrift (zumindest im Behördenverkehr) 1979 vom Verwaltungsgerichtshof festgelegt: „Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.“[30]

Schweiz

Auszug aus dem Obligationenrecht, Art. 14–15 OR:

c. Unterschrift
1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
d. Ersatz der Unterschrift
Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.

Eingescannte Unterschrift

In einem Urteil des Bundesgerichtes vom August 2015 stellte das Bundesgericht klar, dass ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift nicht als rechtsgültiger Nachweis dient, sondern im Original vorliegen muss. Das Bundesgericht hält fest:

„Es ist allgemein anerkannt, dass nur die am Original erhobenen Befunde eine positive Urheberschaftsaussage begründen können und der Nachweis der Echtheit einer Fotokopie nicht möglich ist [...]. Nicht-Originale enthalten lediglich bildliche Darstellungen von Schreibleistungen und es existieren keine hinreichend sicheren Methoden nachzuweisen, dass die darin enthaltenen Schriftzüge unverändert und vollständig reproduziert worden sind; es muss deshalb bereits offen bleiben, ob ein entsprechendes Original überhaupt jemals in der dargestellten Form existiert hat. Bei Nicht-Originalen bestehen elementare Informationsdefizite in den Merkmalen der Strichbeschaffenheit, Druckgebung, des Bewegungsflusses und der Bewegungsrichtung, deren Analyse und übereinstimmende Merkmalsausprägung für eine positive Urheberschaftsaussage unverzichtbar sind. Die Erkenntnismöglichkeiten bei der Begutachtung von Nicht-Originalen beschränken sich daher auf eine Tendenzaussage[...].“ (Bundesgericht, Urteil vom 31. August 2015: BGer 9C_634/2014 vom 31.08.2015 ).

Somit bleibt für Dokumente mit potenziell hohem Streitwert bei der heutigen Rechtslage trotz Trend zum papierlosen Büro nur die Möglichkeit die Originaldokumente aufzubewahren.

Unterschrift auf einem Touchscreen

Gemäss einem Gutachten der Universität St. Gallen ist die Unterschrift mit einem Stift auf einem digitalen Touchscreen zumindest dann als rechtlich genügend zu qualifizieren, wenn sie einen mit der klassischen Papier-Unterschrift vergleichbaren Informationsgehalt aufweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unterschrift eine genügend hohe Auflösung aufweist und darüber hinaus die Druckfestigkeit erfasst wird[31].

Bei Zustellungen der Schweizerischen Post muss der Empfang auf einem Unterschriftenpad bestätigt werden. Bundesgericht und Post sind sich nicht einig, ob dies den rechtlichen Anforderungen genügt. Nach Einschätzung des Bundesgerichts ist das "Pixelmuster" nicht genügend, da die Auflösung des Schriftbildes so tief ist, dass die einzelnen Pixel erkennbar sind.[32] Der Bundesrat hingegen teilt die Meinung der Post und sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf[33].

Unterschriften sammeln

Im Bereich der Politik werden Unterschriften bei Unterschriftenaktionen im Sinne einer Meinungsäußerung gesammelt, um einer politischen Forderung Nachdruck zu geben. Die Unterschriftenlisten, welche die Namen, Anschriften und Unterschriften möglichst vieler Bürger und Bürgerinnen beinhalten, werden dann öffentlichkeitswirksam politischen Entscheidungsträgern übergeben. Während solche Unterschriftenlisten in Deutschland rechtlich unverbindlich sind, wird bei dem im österreichischen Staatsrecht vorgesehenen Volksbegehren eine Unterschrift geleistet.

Neben der archivarischen Auseinandersetzung mit Autographen ist das Sammeln von Autogrammen mehr oder minder berühmter Persönlichkeiten ein weitverbreitetes Hobby.

Ortsangabe

In Verträgen, Formularen oder Briefen ist teilweise die vorangestellte Ortsangabe üblich, sie ist rechtlich jedoch nur noch für Wechsel[34] und Schecks[35] notwendig.

Siehe auch

Literatur

Unterzeichnung des Pyrenäenfriedens auf der Isla de los Faisanes
  • Tobias Burg: Die Signatur. Formen und Funktionen vom Mittelalter bis zum 17. Jahrhundert. LIT, Münster u. a. 2007, ISBN 978-3-8258-9859-5 (zur Signatur von Werken der Bildenden Kunst).
  • Angelika Seibt: Unterschriften und Testamente – Praxis der forensischen Schriftuntersuchung. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58113-7.
Commons: Unterschriften  – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Unterschrift  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Oberlandesgericht München, Urteil vom 4. Juni 2012, Aktenzeichen 19 U 771/12
  2. Wilhelm Schneider: Verwendung von Schreibtabletts im Rechtsverkehr nicht unproblematisch. Oberlandesgericht München, 29. Juni 2012, abgerufen am 5. Juli 2012.
  3. BAG, Urteil vom 5. Dezember 1984, in AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979
  4. 1 2 Vgl. BGH NJW 2003, 1120.
  5. MüKo-BGB/Einsele, § 126 Rn. 16.
  6. BFH NJW 1999, 2919
  7. so bereits RGZ 119, 62, 63; BGH NJW 1994, 2097; BGH NJW 1962, 1505, 1507 und BGH NJW 1976, 966, 967
  8. BGH NJW 1987, 1334
  9. Paul Merkel: Die Urkunde im deutschen Strafrecht. 1902, S. 121
  10. BGH NJW 1982, 1467
  11. Gerhard Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz: Kommentar, 2010, S. 37 mit weiteren Nachweisen
  12. BGH NJW 1987, 1334; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946
  13. BGH, Urteil vom 15. November 2006, Az.: IV ZR 122/ 05
  14. BGH NJW 1982, 1467, 1467
  15. BGH NJW 2005, 3775
  16. BGH NJW 2005, 3775
  17. BGH NJW 1957, 137
  18. z. B. BGH NJW 2005, 2086, 2087 für Prozessurkunden
  19. BGHZ 113, 48, 51 f.
  20. BGH NJW 1992, 829, 830
  21. BGH NJW 1996, 997
  22. BGH NJW 1967, 2310
  23. BGH NJW 1981, 1900, juris Rn. 15
  24. Palandt (Kommentar zum BGB), § 126b, Rn.1
  25. vgl. etwa BGH NJW 1997, 3169
  26. BGH WM 1957, 883; BGH WM 1993, 496
  27. BGHZ 144, 160, 165; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008, Az.: II ZR 85/07
  28. Peter Badura: Die Form des Verwaltungsakts. In: Walter Schmidt-Glaeser (Hrsg.): Festschrift für Boorberg-Verlag. 1. Auflage. Boorberg-Verlag, Stuttgart 1977, S. 205 ff. (uni-muenchen.de [PDF]).
  29. BGH NJW 1984, 2533
  30. Verwaltungsgerichtshof, Az.: GZ 1817/78
  31. Gutachten zur Rechtskraft der Unterschrift auf einem Touchscreen, Forschungsstelle für Informationsrecht, Universität St. Gallen, 4. Juli 2016
  32. Geschäftsbericht des Bundesgerichts 2012 S. 11, 11. Februar 2013
  33. Jahresbericht 2014 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte, S. 5264, 30. Januar 2015
  34. § 1 Nr. 7 Wechselgesetz
  35. § 1 Nr. 5 Scheckgesetz