Verbrechen
Unter einem Verbrechen wird ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung einer Gesellschaft oder die Grundregeln menschlichen Zusammenlebens verstanden. Allgemein gesprochen handelt es sich um eine von der Gemeinschaft als Unrecht betrachtete und von ihrem Gesetzgeber als kriminell eingestufte und mit Strafe bedrohte Verletzung eines Rechtsgutes durch den von einem oder mehreren Tätern schuldhaft gesetzten, verbrecherischen Akt.
Auch die Rechtswissenschaft versteht unter einem Verbrechen in erster Linie die strafbare Handlung (Straftat) an sich und als solche. Gesellschaftswissenschaftlich befasst sich die Kriminologie mit dem Phänomen des Verbrechens und seinen Erscheinungsformen und Ursachen. Mit den Mitteln und Methoden der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung beschäftigt sich die Kriminalistik.
In der aus dem französischen Recht stammenden Systematik der strafbaren Handlungen, wie sie in den meisten kontinentaleuropäischen Strafrechtssystemen in unterschiedlich abgewandelter Form verwendet wird, stellt das Verbrechen (frz. crime) die schwerste Form der Straftat dar und steht in dieser Betrachtungsweise dem Vergehen (frz. délit) als minderschwerem Straftatbestand gegenüber.
Besonders schwere (ursprünglich: mit dem Verlust des Lebens zu ahndende) Verbrechen werden auch als Kapitalverbrechen (von lat. caput = „Haupt“) bezeichnet.
Historische Einordnung
Die Differenzierung zwischen strafbaren Handlungen unterschiedlicher Schwere ist bereits sehr früh in der Rechtsgeschichte belegt. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wurde zwischen causae maiores und causae minores (schwerwiegenden und minderschweren Anklagegründen) unterschieden; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen drei Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem unter Napoleon entstandenen französischen Code Pénal Impérial (1810), dessen Dreiteilung (crime – délit – contravention) das französische Strafrecht und die eng an das französische angelehnten Systeme (beispielsweise Belgiens) bis heute bestimmt. Von der Zuordnung der Tat zu einer der drei Kategorien hing wiederum die Strafart ab; für Verbrechen konnte u. U. auf Todesstrafe oder auf Zuchthaus erkannt werden, Vergehen wurden mit Gefängnis und Übertretungen in der Regel nur mit einer Geldstrafe oder kurzer Haft geahndet.
Mit der Strafrechtsreform von 1974/75 trat in der Bundesrepublik Deutschland an die Stelle dieser Trichotomie (Dreiteilung) die heute maßgebliche Dichotomie (Zweiteilung): Seither sind nur noch Verbrechen und Vergehen strafbare Handlungen. Die Übertretungen wurden abgeschafft und zum Teil durch Ordnungswidrigkeiten ersetzt. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe geschaffen, wobei nun auch Verbrechen durch Geldstrafen gesühnt werden können. Ob diese Zweiteilung beibehalten werden soll, ist unter Strafrechtlern umstritten, da ihre praktische Bedeutung relativ gering ist.
In einigen Rechtssystemen gibt es die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht oder nicht mehr. Beispielsweise existieren in den ebenfalls vom französischen Modell ausgehend entwickelten Strafrechten Italiens, Spaniens und der Niederlande für Bagatellstraftaten zwar weiterhin die Übertretungen (contravvenzioni, faltas bzw. overtredingen), alle anderen Straftaten werden dagegen einheitlich als „Delikte“ oder „Vergehen“ (delitti, delitos bzw. misdrijven) bezeichnet. Trotzdem werden auch hier schwere und weniger schwere Tatbestände entsprechenden Unterkategorien zugeordnet. In den meisten Rechtsordnungen des Common Law gibt es die Unterscheidung zwischen schweren oder „kapitalen“ Verbrechen (felonies) und weniger schweren kriminellen Verfehlungen (misdemeanors), wobei der eigentliche Ausdruck „Verbrechen“ (crime) im Englischen als Oberbegriff dient und systematisch eher der „Straftat“ als solchen entspricht.
Formeller Verbrechensbegriff
In Deutschland
Im deutschen Strafrecht werden gemäß § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als Verbrechen alle gesetzlich normierten Delikte bewertet, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. (z. B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung, schwerer sexueller Missbrauch, Rechtsbeugung).
Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden gemäß § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen bezeichnet.
Ist für ein Vergehen in besonderen Fällen eine Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr vorgesehen, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen; Gleiches gilt entsprechend auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB).
Der Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen wirkt sich auch auf die Strafbarkeit eines Tatversuchs aus, der gemäß § 23 Abs. 1 StGB bei Verbrechen immer strafbar ist, bei Vergehen dagegen nur dann, wenn es im Gesetz ausdrücklich so bestimmt ist (versuchter Hausfriedensbruch ist demnach z. B. nicht strafbar). Auch ist die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar, die zu einem Vergehen jedoch nicht. Von Bedeutung ist der Unterschied auch für den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB), der nur mit der Androhung eines Verbrechens, nicht aber eines Vergehens verwirklicht werden kann.
Auch für den Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit spielt nach § 45 Abs. 1 StGB die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle.
Aus der Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen ergeben sich auch strafprozessrechtliche Konsequenzen, etwa für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Des Weiteren hat ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) immer Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger benennt.
Der Strafbefehl ist nur für Vergehen vorgesehen (§ 407 StPO), und auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153, § 153a, § 154d StPO ist bei Verbrechen nicht möglich.
In Österreich
Nach § 17 des österreichischen Strafgesetzbuches (Einteilung der strafbaren Handlungen) sind Verbrechen „vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“ (§ 17 StGB); alle übrigen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Im Unterschied zur deutschen Regelung sind in Österreich auch der Versuch und die Bestimmung („Anstiftung“) eines Vergehens strafbar. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.
In der Schweiz
Das schweizerische Strafgesetzbuch (Stand Januar 2010) definiert Verbrechen als Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Vergehen sind Taten, die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB).
Auch der Versuch eines Verbrechens oder Vergehens ist strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Entscheidend ist hierbei der «point of no return» – der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein Zurück mehr gibt. Der subjektive Tatbestand muss genau gleich erfüllt sein, wie beim vollendeten Delikt. Ausgenommen von Strafe ist der «Versuch aus grobem Unverstand», bei dem die von dem Täter verwendeten Mittel nicht tauglich sind, den angestrebten Erfolg zu verwirklichen; oder wenn an dem von dem Täter angegriffenen Objekt das Delikt überhaupt nicht begangen werden kann (Art. 22 Abs. 2 StGB).
Übertretungen schließlich sind Taten, die mit Buße bedroht sind (Art. 103 StGB). Versuch (und Gehilfenschaft) sind hier nur in vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB).
Materieller Verbrechensbegriff
Der materielle Verbrechensbegriff löst sich von den normativen Vorgaben des Strafrechts. Er ist im Vergleich zum formellen Verbrechensbegriff daher weniger scharf umschrieben und abgegrenzt. Für die Einordnung einer Tat als Verbrechen sind dabei u. a. folgende Kriterien von Bedeutung.
Naturrechtlicher Verbrechensgehalt
Im Naturrecht wird eine Trennung in moralisch an sich verwerfliche Delikte (mala in se[1] ) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Diese Unterscheidung von natürlichen und bloß konventionellen Verbrechen spielt im strafrechtlichen Denken des Common Law noch heute eine bedeutende Rolle. Allerdings ist der „natürliche“ Verbrechensbegriff wegen der ihm innewohnenden Gefahr der Willkür und der immanenten Subjektivität in der Dogmatik umstritten.
Lehre vom Rechtsgut
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet als Verbrechen solche Handlungen, die geeignet sind, geschützte Rechtsgüter in strafwürdiger Weise zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich geschützten individuellen Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser „rechtsgutsbezogene“ Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Rechtsordnung (Gesellschaft) an. Er steht daher dem formellen Verbrechensbegriff schon recht nahe.
Lehre vom sozialschädlichen Verhalten
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.
Der interaktionistische Verbrechensbegriff
In der Kriminologie hat sich mittlerweile auch ein sogenannter "interaktionistischer Verbrechensbegriff"[2] etabliert. Dieser bezeichnet Handlungen als Verbrechen, die von Strafverfolgungsinstanzen und der Gesellschaft entsprechend behandelt werden. Eine Besonderheit besteht hierbei darin, dass nicht entdeckte Straftaten nicht unter diesen Begriff fallen, da gegen sie mangels Wissen auch keine Sanktionierung erfolgt.
Beispiele
In Deutschland gelten unter anderem folgende Verbrechenstatbestände:
Strafgesetzbuch
§ StGB | Bezeichnung | Mindeststrafe / Jahre | Höchststrafe / Jahre | Minderschwerer Fall | Todesfolge |
---|---|---|---|---|---|
§ 80 | Vorbereitung eines Angriffskrieges | 10 | ∞ | ||
§ 81 | Hochverrat gegen den Bund | 10 | ∞ | 1–10 | |
§ 82 | Hochverrat gegen ein Land | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 83 | Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund |
1 | 10 | 1–5 | |
§ 94 | Landesverrat | 1 | 15 | 5-∞[3] | |
§ 96 | Landesverräterische Ausspähung | 1 | 10 | ||
§ 100 | Friedensgefährdende Beziehungen schwerer Fall, i. d. R. Bestandsgefahr des Staates |
1 5 |
15 ∞ |
||
§ 105 | Nötigung von Verfassungsorganen | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 129a, § 129b | Bildung von und Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen als Rädelsführer oder Hintermann |
1 3 |
10 15 |
Vergehen[4] 1–10 |
|
§ 146 | Geldfälschung gewerbs- und bandenmäßig |
1 3 |
15 | Vergehen 1–10 |
|
§ 152b | Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks gewerbs- und bandenmäßig |
1 2 |
10 15 |
Vergehen 1–10 |
|
§ 154 | Meineid | 1 | 15 | Vergehen | |
§ 176a | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern | 1 oder 2 | 15 | Vergehen oder 1–10 | 10-∞ § 176b |
§ 177 | Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung | 1,2,3 oder 5 | 15 | Vergehen oder 1–10 | 10-∞ § 178 |
§ 211 | Mord | ∞ | |||
§ 212 | Totschlag | 5 | ∞ | 1–10 § 213 | |
§ 226 | Schwere Körperverletzung | 1 | 10 | Vergehen | 3–15, minder schw. 1–10 § 227 |
§ 226a | Verstümmelung weiblicher Genitalien | 1 | Vergehen bis 5 | ||
§ 234 | Menschenraub | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 234a | Verschleppung | 1 | 15 | Vergehen | |
§ 235 | Schwere Kindesentziehung | 1 | 10 | Vergehen | 3–15, minder schw. 1–10 |
§ 239a | Erpresserischer Menschenraub | 5 | 15 | 1–10 | 10-∞ |
§ 239b | Geiselnahme | 5 | 15 | 1–10 | 10-∞ |
§ 244 | Wohnungseinbruchdiebstahl | 1 | 10 | ||
§ 244a | Schwerer Bandendiebstahl | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 249 | Raub | 1 | 15 | Vergehen | 10-∞ § 251 |
§ 250 | Schwerer Raub | 3 oder 5 | 15 | ebenso | |
§ 252 | Räuberischer Diebstahl | 1 | 15 | Vergehen | 10-∞ |
§ 255 | Räuberische Erpressung | 1 | 15 | Vergehen | |
§ 260a | Gewerbsmäßige Bandenhehlerei | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 306 | Brandstiftung | 1 | 10 | Vergehen | 10-∞ § 306c |
§ 306a | Schwere Brandstiftung | 1 | 15 | Vergehen | ebenso |
§ 306b | Besonders schwere Brandstiftung | 2 oder 5 | 15 | ebenso | |
§ 307 | Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie | 5 oder 1 | 15 oder 10 | 10-∞ oder 5–15 | |
§ 308 | Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion | 1 oder 2 | 15 | Vergehen oder 1–10 | 10-∞ |
§ 309 | Missbrauch ionisierender Strahlen | 1 oder 2 oder 5 | 10 oder 15 | Vergehen oder 1–10 | 10-∞ |
§ 310 | Vorbereitung eines Nuklearexplosionsverbrechens | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 313 | Herbeiführen einer Überschwemmung | 1 oder 2 | 10 oder 15 | Vergehen oder 1–10 | 10-∞ |
§ 314 | Gemeingefährliche Vergiftung | 1 oder 2 | 10 oder 15 | Vergehen oder 1–10 | 10-∞ |
§ 316a | Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer | 5 | 15 | 1–10 | 10-∞ |
§ 316c | Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr | 5 | 15 | 1–10 | 10-∞ |
§ 335 | Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung | 1 | 10 | ||
§ 339 | Rechtsbeugung | 1 | 5 | ||
§ 343 | Aussageerpressung | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 344 | Verfolgung Unschuldiger | 1 | 10 | Vergehen | |
§ 345 | Vollstreckung gegen Unschuldige | 1 | 10 | Vergehen | |
Völkerstrafrecht
- Völkermord nach § 6 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Kriegsverbrechen nach § 8—12 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Nebenstrafgesetze
- Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29a Betäubungsmittelgesetz (BtMG))
- Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG)
- Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG)
- Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52a Waffengesetz)
- Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 96, § 97 Aufenthaltsgesetz)
- Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84a Asylgesetz)
- § 17 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz
- §§ 19 bis 20a und § 22a Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
Siehe auch
- Störung des Sozialverhaltens
- Dissoziale Persönlichkeitsstörung
- Kapitalverbrechen (Veraltetes Strafmaß)
Literatur
- Josette Baer, Wolfgang Rother (Hrsg.): Verbrechen und Strafe. Colmena, Basel 2017
- Michael Jasch, Cornelius Prittwitz: Verbrechen, in: Stefan Gosepath, Wilfried Hinsch u. a. (Hrsg.): Handbuch der politischen Philosophie und Sozialphilosophie, Band 2. Berlin 2008, S. 1398–1401
- Bernd-Dieter Meier: Kriminologie. C.H. Beck, München 2003
- Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie. Enke, Stuttgart 1966
- Wolfgang Rother: Verbrechen, Folter und Todesstrafe. Philosophische Argumente der Aufklärung. Mit einem Geleitwort von Carla Del Ponte. Schwabe, Basel 2010
- Wilhelm Gustav Karl Starke: Verbrechen und Verbrecher in Preußen 1854–1878: eine kulturgeschichtliche Studie; mit zwölf graphischen Tafeln. Enslin, Berlin 1884 (Digitalisat)
Einzelnachweise
- ↑ Black, H.C.; Nolan, J.M.; Nolan-Haley, J.M. (1990) Black's law dictionary (6th edition). St. Paul. MN: West
- ↑ Singelnstein, Tobias: Kriminologie Eine Grundlegung. 7. grundl. überarb. Aufl. Uni-Taschenbücher GmbH., Bern, ISBN 978-3-8252-4683-9.
- ↑ Auch bei einem besonders schweren Sicherheitsnachteil oder unter Mißbrauch einer Vertrauensstellung.
- ↑ Wenn die Straftaten nur angedroht werden sollen.
Weblinks
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