Volljährigkeit
Die Volljährigkeit, selten auch als Großjährigkeit oder Majorennität bezeichnet, ist das Lebensalter, ab dem eine natürliche Person von Rechts wegen als erwachsen gilt. Mitunter wird auch der allgemeinere Begriff „Mündigkeit“ dafür benutzt.
Deutschland
In Deutschland wird (seit 1. Januar 1975) die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, § 2 BGB. Damit wird die natürliche Person voll geschäftsfähig und erhält zugleich das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in allen Ländern bei 18 Jahren. Das aktive Wahlrecht zum Bundestag erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38 Abs. 2 GG). Strafrechtlich wird eine Person zwischen dem 18. und dem 21. Geburtstag als Heranwachsender angesehen, auf die je nach Einzelfall das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht angewendet werden kann.
Volljährige Personen dürfen zudem:
- ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten oder des Familiengerichts heiraten,
- Verträge ohne Sorgeberechtigten rechtmäßig abschließen, etwa eine eigene Wohnung mieten,
- hochprozentigen Alkohol und Tabakwaren kaufen, besitzen sowie konsumieren,
- an Glücksspielen wie Lotto teilnehmen,
- sich an jugendgefährdenden Orten (Nachtbars, Nachtclubs) aufhalten,
- jugendgefährdende Schriften konsumieren
Geschichte
In Frankreich war durch ein Gesetz vom 20. September 1792 die Volljährigkeit für den Großteil des Landes von 25 Jahren auf 21 Jahre herabgesetzt worden.[1] Am 16. April 1806, wenige Monate nach Gründung des Königreichs Württemberg, war die Volljährigkeitsregelung von 25 Jahren, wie sie bereits zuvor in Altwürttemberg gegolten hatte, auf die neu-erworbenen Besitzertümer ausgeweitet worden, da dort teilweise abweichende Regelungen gegolten hatten.[2] Auch in vielen anderen Gegenden Deutschlands trat in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Volljährigkeit weiterhin mit 25 Jahren ein.
In Württemberg wurde die Volljährigkeit mit dem Gesetz vom 30. Juni 1865 von 25 auf 23 Jahre herabgesetzt.[3]
Im Deutschen Reich wurde die Volljährigkeit durch ein Reichsgesetz vom 17. Februar 1875 auf 21 Jahre festgelegt (in Kraft getreten am 1. Januar 1876). Dem vorausgegangen war das Gesetz über das Alter der Großjährigkeit vom 9. Dezember 1869, in dem der spätere deutsche Kaiser Wilhelm I. für sein Königreich Preußen die Volljährigkeit ab dem 1. Juli 1870 auf 21. Jahre heruntergesetzt hatte.[4]
Seit dem 1. Januar 1900 regelte dies § 2 BGB mit gleichem Inhalt. Weiterhin legte § 3 fest, dass durch das Personenstandsgericht Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die Volljährigkeit zugesprochen werden konnte, sodass sich für diese Rechte und Pflichten dementsprechend schon früher ergaben.
In der Deutschen Demokratischen Republik wurde durch das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, in Kraft getreten am 22. Mai 1950, das Volljährigkeitsalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt.[5] Dadurch wurden am 22. Mai 1950 alle Personen in der DDR, die zwischen dem 22. Mai 1929 und dem 22. Mai 1932 geboren wurden, gemeinsam volljährig.
Vor 1975 wurden Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland mit 21 Jahren volljährig. Durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters“ vom 31. Juli 1974[6] wurde der Eintritt der Volljährigkeit auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt. Dadurch wurden am 1. Januar 1975 alle Personen in der BRD, die zwischen dem 1. Januar 1954 und dem 1. Januar 1957 geboren waren, gemeinsam volljährig.
Österreich
In Österreich wurde das Alter der Volljährigkeit (§ 21 ABGB) am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Juli 2001 von 19 auf 18 Jahre per Gesetz herabgesetzt.[7] Man ist jedoch schon mit 16 Jahren wahlberechtigt. Im österreichischen Recht ist die Volljährigkeit von der Mündigkeit (hier ist insbesondere auch die Strafmündigkeit gemeint[8]) zu unterscheiden. Diese erreichen Minderjährige in Österreich gemäß § 21 Abs. 2 ABGB mit 14 Jahren. Wer zwar bereits das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, gilt strafrechtlich gemäß § 1 Z 5 JGG als junger Erwachsener, auf den das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist.
Liechtenstein
Volljährigkeit wird in Liechtenstein durch die Überschreitung der im Gesetz festgelegten Altersgrenze erreicht. Ab diesem Zeitpunkt ist eine natürliche Person vollumfänglich Träger von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft. Die Altersgrenze liegt in Liechtenstein auch für die Teilnahme an den politischen Rechten bei 18 Jahren.[9]
Das Erreichen der Volljährigkeit fällt mit dem Erreichen der vollen Mündigkeit zusammen, sofern eine Person nicht ganz oder teilweise entmündigt wurde (§§ 270 ff ABGB) und daher nicht in der Lage ist, rechtsgeschäftlich über das eigene Vermögen zu verfügen. Das Erreichen der Volljährigkeit und Mündigkeit sind daher in Liechtenstein zu unterscheiden.
Schweiz
In der Schweiz liegt das Alter der Mündigkeit seit dem 1. Januar 1996 gemäß Art. 14 ZGB bei 18 Jahren.[10] Vorher lag es bei 20 Jahren.
Die Volljährigkeit beziehungsweise Wahlberechtigung fiel bis etwa 1848 insbesondere in den Landsgemeinde-Kantonen mit dem Alter der Wehrfähigkeit zusammen, sie lag also zwischen 14 und 18 Jahren. In den früheren Städte-Kantonen gab es diese Besonderheit jedoch nicht. So war zum Beispiel im Kanton Glarus noch 1830 jeder über 16-Jährige Mitglied der Landsgemeinde (Landmann), in Appenzell Ausserrhoden jeder 18-Jährige, in Graubünden jeder 17-Jährige, im Wallis jeder 18-Jährige.
Viele politische Gemeinden organisieren Jungbürgerfeiern für Schweizer Bürger, die volljährig werden.
Vereinigte Staaten
In den Vereinigten Staaten wird das Alter der Volljährigkeit vom Bund, den Bundesstaaten und den Territorien festgelegt. In den meisten Bundesstaaten und Territorien und bei Anwendung von Bundesgesetzen liegt es bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. Besondere Regelungen bestehen in:
- Mississippi, Pennsylvania, Puerto Rico: Volljährigkeit bei Vollendung des 21. Lebensjahres
- Alabama, Nebraska: Volljährigkeit bei Vollendung des 19. Lebensjahres
- Arkansas, Ohio, Tennessee, Utah: Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Highschool besuchen, aber erst beim Schulabschluss
- Nevada, Wisconsin: Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres; bei Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt noch die Highschool besuchen, aber erst bei Vollendung des 19. Lebensjahres
Andere Länder
Gemäß dem New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes[11] vom 20. November 1989 beginnt die Volljährigkeit mit 18 Jahren, sofern das auf das Kind anzuwendende Recht nicht schon früher eintritt. Einzelstaatliche Gesetze sehen die Volljährigkeit ab folgendem Alter vor:
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Bericht der Begutachtung des Entwurfs der ersten Abtehilung des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Großherzogtum Hessen gewählten Ausschüsse erster und zweiter Kammer, Leske, Darmstadt 1846, S. 386, Volltext in der Google-Buchsuche
- ↑ August Ludwig Reyscher (Hrsg.): Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze. Fues, Tübingen 1839, Band 7, Teil 4, S. 2, Volltext in der Google-Buchsuche
- ↑ Die Neue Justizgesetzgebung im Königreich Württemberg. Amtliche Handausgabe. J.B. Metzler, Stuttgart 1874, Band V, Teil 1, S. 160, Volltext in der Google-Buchsuche
- ↑ Paul Stoepel: Preußischer Gesetz-Codex. Ein authentischer Abdruck. Supplement 1868–1869. Frankfurt 1871, Volltext in der Google-Buchsuche
- ↑ DDR-Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. Mai 1950, GBl, S. 437.
- ↑ BGBl. I S. 1713
- ↑ Onlinelehrbuch Zivilrecht, Kapitel 4, A.II.5
- ↑ Die Strafmündigkeit wird in Österreich mit dem vollendeten 14. Lebensjahr erreicht (§ 4 Jugendgerichtsgesetz – JGG). Unmündige (0 bis 14 Jahre), „die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar“ (§ 4 Abs. 1 JGG)
- ↑ Art 29 Abs 2 Landesverfassung (LV): „In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen22 zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.“ Art. 111 LV: „In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.“
- ↑ Art. 14 ZGB
- ↑ Status of treaties – Ratifikationsstand vom KRK. Vertragssammlung der UNO, abgerufen am 19. März 2019 (englisch).
- ↑ bis zum 1. Mai 1990 21; seitdem 18 (Artikel 488 des Code civil)
- ↑ seit dem 5. Juli 1974 (loi no 74-631). Von 1792 bis 1974 war 21 das Volljährigkeitsalter.
- ↑ The Civil Code pf the Islamic Republic of Iran. (PDF) S. 112, abgerufen am 12. September 2016 (englisch, Artikel 1210, Anmerkung 1).
- ↑ asia.nikkei.com (Memento des Originals vom 1. Oktober 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Sandra Grauschopf: Age of Majority in Canada by Province. What is the Age of Majority in Each Canadian Province? In: contests.about.com. About, Inc., 11. September 2016, abgerufen am 29. Januar 2017 (englisch).
- ↑ canadaonline.about.com (engl.)
- ↑ Art. 476, Code Civil
- ↑ Loi n. 1.261 du 23/12/2002 abaissant à dix-huit ans l’âge de la majorité civile. Gourvernement Princier, Principauté de Monaco, 23. Dezember 2002, abgerufen am 15. Oktober 2016 (französisch).
- ↑ PDF bei www.lawreform.gov.na (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ www.lac.org.na
- ↑ Age of Majority Act 1970 No 137 (Stand: 3. September 2007), Public Act
- ↑ North Korea fact sheet
- ↑ www.pcw.gov.ph (Memento des Originals vom 29. Dezember 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Polnisches Zivilgesetzbuch (kodeks cywilny), Art. 10 § 2, S. 1.
- ↑ www.youthpolicy.org
- ↑ www.youthpolicy.org
- ↑ www.youthpolicy.org
- ↑ minors.uslegal.com
- ↑ www.youthpolicy.org
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