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vom 21.10.2021, aktuelle Version,

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Vertragsstaaten
(dunkelgrün: ratifiziert; hellgrün: nur unterzeichnet)

Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (auch: Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK, WVRK), englisch Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT)) regelt das Recht der Verträge zwischen Staaten. Damit ist es ein grundlegender völkerrechtlicher Vertrag.

Zustandekommen

Zwei Resolutionen der UNO-Generalversammlung folgend, kam zweimal, 1968 und 1969, die United Nations Conference on the Law of Treaties in Wien in der neuen Hofburg zusammen, um über den Vertragstext zu beraten. In seiner endgültigen Fassung wurde dieser 1969 angenommen und zur Unterzeichnung freigegeben. Das Original des Abschlussdokuments lagert im Archiv des Außenministeriums der Republik Österreich. Der Vertrag trat am 27. Januar 1980 in Kraft, nachdem ihm Togo als 35. Vertragsstaat beigetreten war.

Geltungsbereich

Es gilt für alle ihm beigetretenen Staaten; mit Stand 11. Januar 2018 sind dies 116 Vertragsstaaten.[1] Auch bedeutende Staaten wie die USA oder Frankreich sind bislang nicht beigetreten. Für Deutschland gilt das Übereinkommen seit dem 20. August 1987. Es gilt nur für Verträge, die von Staaten nach deren Beitritt geschlossen wurden. Da die Konvention in weiten Teilen jedoch nur bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können die meisten ihrer Bestimmungen auch auf Verträge angewandt werden, die abgeschlossen wurden, ohne dass die beteiligten Staaten ihr beigetreten waren.[2]

Das WÜRV ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher keinen höheren Rang hat als die Verträge, für die seine Regelungen gelten sollen. Dementsprechend können die Vertragsparteien in zu schließenden Verträgen grundsätzlich von den Bestimmungen des WÜRV abweichen .[3]

Inhalt

Zum Regelungsinhalt gehört das Recht über den Abschluss und das Inkrafttreten von zwischenstaatlichen Verträgen. Dazu gehören Regelungen darüber, wer einen Staat wirksam vertreten kann in Artikel 7[4] und wie ein Staat einem Vertrag zustimmen kann in Artikel 11[5]. Bedeutend ist die Regelung in Artikel 18, dass ein Staat, der seinen Beitritt zu einem Vertrag etwa durch dessen Unterzeichnung signalisiert, aber diesen noch nicht ratifiziert hat, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würde (Frustrationsverbot).[6] Außerdem bestimmt Artikel 53, dass Verträge, die bei Abschluss im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des universellen Völkerrechts (ius cogens) stehen, nichtig sind.[7]

Des Weiteren werden die Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen geregelt. Dabei wird auch der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda festgeschrieben. Auch die Auslegungsregeln entsprechen weitgehend den allgemeinen Regeln, die auch im nationalen Recht gelten. Im Gegensatz zum nationalen Recht kann jedoch Völkervertragsrecht durch Gewohnheitsrecht überlagert und somit geändert werden.

Vorbehalte

Die Vertragsparteien dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig erklären, „die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern“ (Vorbehalt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. d WVK). Derartige Vorbehalte schränken zwar die Integrität des Vertrages ein,[8] bringen aber die völkerrechtlichen Souveränitätsvorstellungen zum Ausdruck.[9]

Nach Art. 19 WVK[10] darf ein Vorbehalt nur dann eingebracht werden, wenn der Vertrag ihn nicht verbietet oder der Vertrag nicht vorsieht, „dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört“, oder nicht in sonstigen Fällen „der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist“.[11]

Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei angebrachter Vorbehalt „ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß und ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben Ausmaß“ (Art. 22 WVK).

Ein Vorbehalt kann ausdrücklich angenommen werden. Er gilt als stillschweigend angenommen, wenn kein Vertragsstaat dem Vorbehalt widerspricht (Art. 20 Abs. 5 WVK). Ein schlichter Einspruch bewirkt, dass die betreffenden Bestimmungen im Ausmaß des Vorbehalts keine Anwendung finden. Im Fall eines qualifizierten Einspruchs tritt der gesamte Vertrag nicht in Kraft, d. h. zwischen dem Vorbehalts- und dem widersprechenden Staat entsteht keine Vertragsbeziehung.[12]

Vertragsparteien

Bis Januar 2015 haben 112 UN-Mitgliedstaaten sowie der Heilige Stuhl und der Staat Palästina das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ratifiziert:

Folgende Staaten unterzeichneten den Vertrag, ratifizierten ihn aber nicht:

Fundstellen

  • BGBl. 1985 II, S. 927 ff. (Sartorius II, Nr. 320)
  • UNTS Vol. 1155 S. 331

Verwandte Abkommen

Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1986 ähnelt dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge deutlich, erweitert es jedoch in Bezug auf die Rechtsstellung internationaler Organisationen. Da 35 Staaten es ratifizieren müssen (Stand 2018: 43 Ratifikationen, davon 31 von Staaten) ist es noch nicht in Kraft getreten.

Einzelnachweise

  1. Vienna Convention on the Law of Treaties. In: Vertragssammlung der Vereinten Nationen. Vereinte Nationen, abgerufen am 16. Mai 2019.
  2. Markus Krajewski: Wirtschaftsvölkerrecht. 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-9666-8, Rn. 75.
  3. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2019, S. 123, Rn. 286.
  4. Art. 7 WVK
  5. Art. 11 WVK
  6. Art. 18 WVK
  7. Art. 53 WVK
  8. Vgl. Einführung in das Völkerrecht, Universität Wien, abgerufen am 4. April 2021 (PDF, S. 10).
  9. Peter Hilpold: Das Vorbehaltsregime der Wiener Vertragskonvention – Notwendigkeit und Ansatzpunkt möglicher Reformen unter besonderer Berücksichtigung der Vorbehaltsproblematik bei menschenrechtlichen Verträgen, in: Archiv des Völkerrechts 4/1996, S. 376–425.
  10. Art. 19 WVK
  11. Vgl. Nina Roberta Slana: Der Vorbehalt zu völkerrechtlichen Verträgen, unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Karl-Franzens-Universität Graz, 2017.
  12. Rolf Kühner: Vorbehalte zu multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Band 91, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 1986, ISBN 3-540-16625-4.

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