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unbekannter Gast

Frage:

Wer weiß was unter "Zinslisten mit Mohnabgaben (Mohnzins)"zu verstehen ist?
Julia

Antworten:

Unter diesen Listen versteht man Aufzeichnungen der Abgaben von Mohn. Die Abgabe ist wohl dem Zehent ähnlich. Da in den "alten" Zeiten nur der König Grund und Boden besaß und seine Adeligen und die Kirchenfürsten mit Grund belehnte, die es wieder bis zu den Bauern weitergaben, musste ein Teil der Ernte als Pacht(Zehent- der zehnte Teil) abgeliefert werden. Im gegenständlichen Fall ist es Mohn der angebaut und abgegeben werden musste.
Cronide

Im Feudalsystem mussten die Leibeigenen an den Feudalherren regelmässig einen Zins leisten, der meist in Naturalien zu bezahlen war. Mohn war offenbar zumindest in bestimmten Regionen ein Pflichtteil daran.
trazenje

Die erwähnten Mohnzinslisten kann man laut http://www.wecarelife.at/ernaehrung-esskultur/mohn/geschichte-des-mohns/ ins 12. Jhdt. datieren und belegen somit nicht nur, dass Mohn als Naturalie als Zahlungsmittel verwendet wurde, sondern auch dass Mohn im Waldviertel bereits vor 900 Jahren angebaut wurde.
glisc

Kleine Anmerkung zu Cronide:

Zehent hat nichts mit Zins zu tun. Zwar sind beides Abgaben, die die Bauern zu leisten haben, aber an unterschiedliche Adressen. Der Zins war eine ertragsunabhängige Abgabe, Vorläufer der Grundsteuer. Er ging an den Grundherrn, festgehalten in dessen Grundbüchern. Ursprünglich war der Zins in Form von Naturalien (zB eben Mohn) und/oder Arbeitsleistung (Robot) zu erbringen, ab dem Hochmittelalter wurde er in Geld abgegolten. Mit der Aufhebung der Grundherrschaft im Jahr 1848 kamen die Grundbücher in öffentliche Verwaltung, die Gmeinde hebt seither die Grundsteuer ein.

Der Zehent ging ursprünglich an die Kirche, quasi ein Vorläufer der Kirchensteuer, das Zehentrecht konnte aber verkauft werden. Die abzuliefernde Menge war ertragsabhängig, festgehalten in den Zehentbüchern. In der Neuzeit wurde die Zehentleistung zum Teil durch Geldzahlungen abgegolten. Als ertragsabhängige Steuer ist der Zehent ein Vorläufer der Einkommensteuer.

Beides entspricht aber nicht einer Pacht. Die Verfügungsrechte der Bauern über ihren Grund und Boden lagen zwischen jenen von Besitz und Eigentum. So konnten sie weitgehend über die Bewitschaftung entscheiden, sie hatten sogar Diszipinarrechte über die Angehörigen und Inwohner ihres Hauses, und die Erben hatten ein Eintrittsrecht.

Weder Zehent noch Zins ging an den Landesherrn (König, Herzog o.ä.). Der bezog sein Einkommen von den Grundherren, deren Beitragsverpflichtungen in den Gültbüchern festgehalten waren. Das entspricht am ehesten einer Vermögenssteuer.
Hofnarr