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Die Rechte der Mitglieder (Essay)#

-Versicherungsgeschichte 1988 bis 1996

Die Mitgliedschaftsverhältnisse gehen nicht unter, aber sie werden verändert. Vor der Einbringung bestanden Mitgliedschaftsverhältnis und das Versicherungsverhältnis zum selben Rechtsträger. Nach der Einbringung besteht das Mitgliedschaftsverhältnis weiterhin zum VVaG, das Versicherungsverhältnis aber nur zur AG. Der VVaG als reiner Holdingverein erzielt seine Erträge im wesentlichen aus den Dividenden aufgrund seiner Beteiligung an der AG, an denen die Mitglieder mittelbar - durch ihren Anspruch auf Überschußbeteiligung bzw. am Liquidationserlös - teilhaben.

Doch auch in die Willensbildung der AG bleiben die Mitglieder- zumindest mittelbar und auf wesentliche Maßnahmen beschränkt - eingebunden: Der § 61 c VAG sieht vor, daß der Vorstand des VVaG bei der Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung an die Weisungen des obersten Organs des VVaG gebunden ist, die Mitgliedervertreter können weiters Sonderprüfer zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung und Geschäftsführung der AG bestellen und die Geltendmachung von Ansprüchen der AG aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates verlangen.