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Konstitution der Gemeinschaft Rus’#

Teil 1. Anwendbarkeit.#

1.1 Rus’ ist eine soziokulturelle und geopolitische Entität, zu deren anerkannten historischen Vorgängern das Russische Reich und die UdSSR gerechnet werden.

1.2 Russische Kultur, Sprache und ethnische Eindeutigkeit sind drei wesentliche sinngebende Merkmale und Grundlagen der Identität der neuen Gemeinschaft, deren proklamierte Ziele das friedliche und einvernehmliche Zusammenleben der Bürger, die Vervielfältigung und Weiterentwicklung kultureller, wissenschaftlicher und sozialer Errungenschaften, die Erhaltung, Vermehrung und Prosperität aller Lebensformen.

1.3 Das Territorium, die geografische Lage und die Grenzen der geopolitischen Gemeinschaft werden auf der Grundlage des tatsächlichen Aufenthalts und der Ansässigkeit von Menschen bestimmt, die sich mit der russischen Kultur, Sprache und ethnischer Zugehörigkeit identifizieren, sowie von Menschen mit einer anderen ethnischen Identität, die aber mit dem russischen Volk in soziokultureller Hinsicht verwandt sind und ihm nahe stehen sowie eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames Lebensraum haben.

1.4 Die Verhältnisse der Gemeinschaft zu anderen geopolitischen Entitäten, internationalen Organisationen und Personen, die keine Bürger der Gemeinschaft sind, werden individuell durch Verträge geregelt und bedürfen der Zustimmung der regionalen oder überregionalen Selbstverwaltungsorgane.

Teil 2. Konstitutionelle Ordnung.#

2.1 Proklamierter politischer Grundsatz und historische Perspektive der Gemeinschaft ist die konstitutionelle Ordnung.

2.2 Die Konstitution als Grundgesetz, Regelwerk des gesellschaftlichen Lebens und Umschreibung der politischen Struktur der Gemeinschaft sorgt für einheitliche rechtliche Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen, um soziale Harmonie, gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit zu erreichen und zu gewährleisten. Alle anderen Erlasse und Verordnungen politischer und rechtlicher Art werden als Gesetze und untergeordnete Rechtsvorschriften bezeichnet, deren Inhalt und Umsetzung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Konstitution stehen dürfen.

2.3 Das Recht, Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen im Text der Konstitution vorzunehmen oder sie aufzuheben, steht der konstituierenden Versammlung zu. Die konstituierende Versammlung wird auch einberufen, um die politische Ordnung wiederherzustellen und das Grundgesetz der Gemeinschaft wiedereinzuführen in Fällen der Diskontinuität der Macht oder der Unterbrechung konstitutioneller Ordnung infolge von Revolution, gewaltsamer Machtergreifung, Bürgerkrieg, ausländischer Besatzung, und politischer Krise, welche eine Bedrohung für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Verabschiedung der entsprechenden Beschlüsse löst sich die konstituierende Versammlung selbst auf und delegiert die weitere Zuständigkeit für die Umsetzung der konstitutionellen Ordnung an die regulären Autoritäten/ Selbstverwaltungsorgane.

2.4 Nach der Veröffentlichung, öffentlichen Diskussion, Abänderung und Ergänzung des Textes der Konstitution erstreckt sich ihre Wirkung auf das gesamte Territorium der Gemeinschaft. Von diesem Zeitpunkt an verlieren alle früheren Rechtsakte, die den Charakter eines Grundgesetzes haben, ihre Wirkung.

2.5 Die Verteidigung der konstitutionellen Ordnung, der individuellen Rechte und der Rechtsordnung ist die Pflicht jedes Bürgers.

Teil 3. Individuelle Rechte. #

3.1 Die volljährigen Bürger haben das Recht auf Selbstbestimmung, die aber nicht die entsprechenden Rechte von anderen oder die Bestimmungen der Konstitution verletzen darf.

3.2 Das Recht auf Selbstbestimmung ist für Minderjährige und für Personen eingeschränkt, die für unzurechnungsfähig erklärt wurden, u.a. wegen des Begehens schwerer Rechtsverletzungen; ihre Rechte werden von den Eltern, Vormündern oder Bediensteten der Organe der Rechtswahrung oder des öffentlichen Gesundheitswesens geregelt.

3.3 Das Recht auf Leben ist ein grundsätzliches und unveräußerliches Recht des Individuums.

3.4 Alle haben das Recht auf die Verteidigung eigenes Lebens, eigener Gesundheit und Würde sowie auf die Verteidigung des Lebens, der Gesundheit und der Würde anderer Menschen und Lebensformen.

3.5 Die Beteiligung an kollektiver Verteidigung und Wahrung der Interessen der Gemeinschaft ist eine freie Entscheidung jedes Bürgers. Die Bewaffnung und militärische Ausbildung von Freiwilligen erfolgt nach dem Prinzip der defensiven Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit.
3.6 Individualität impliziert Ganzheitlichkeit und Unversehrtheit der Persönlichkeit. Das Recht auf Individualität beinhaltet Garantien der Integrität der persönlichen Sphäre, der Wohnung, des Bewusstseins, des Körpers und der sozialen und natürlichen Umgebung.

3.7 Die Grundlage der Individualität ist das Bewusstsein, das im Prozess des Heranwachsens, der Selbsterkenntnis, der Selbstbestimmung und der Sozialisation entsteht. Handlungen, die darauf abzielen, die Individualität einzuschränken, zu unterdrücken und zu zerstören, u.a. grausame Behandlung, Traumatisierung, Schaffung tyrannischer Regierungsformen, sind widerrechtlich und zu verbieten.

3.8 Die konstitutionelle Wahrung der grundlegenden Aspekte des Individuums wird durch die Wahrung der sozialen und biosphärischen Umgebung des Individuums ergänzt. Was gut für das Individuum ist, ist gut für die ganze Gemeinschaft. Die Anwendung von Gewalt, Indoktrination, vorsätzliche Täuschung, Verheimlichung, Demütigung, Diskriminierung und andere manipulative Behandlungsformen sind verurteilungswürdig und verboten.

3.9 Niemand darf gegen seinen Willen und ohne seine Zustimmung zum Objekt der Untersuchungen jeglicher Art, medizinischer und sozialer Experimenten oder administrativer Maßnahmen gemacht werden. Zwangsmaßnahmen sind nur in Fällen zulässig, die zweckmäßig und gesetzlich vorgeschrieben sind.

3.10 Der Grad der individuellen Reife wird durch das Alter, das Rechtsbewusstsein und den Entwicklungsstand der Intelligenz bestimmt. Das Recht auf Individualität impliziert die individuelle Verantwortung bei rechtswidrigen Taten und antikonstitutioneller Tätigkeit.
3.11 Alle Formen der Sozialisierung des Individuums werden als nützlich und gleichwertig anerkannt: diejenigen, deren Grundlage sexuelle, verwandtschaftliche, Arbeitsbeziehungen oder die Ähnlichkeit der Interessen sind.

3.12 Personen, deren Partnerschaft mit der reproduktiven Funktion (Erzeugung und Erziehung von Kindern) zusammenhängt, müssen eine Zusatzausbildung absolvieren und diese mit einem entsprechenden Zertifikat (Diplom) abschließen.

3.13 Zwangskollektivierung und -Sozialisierung sind verboten.

3.14 Die sprachliche Vielfalt wird gewahrt. Alle haben das Recht, natürliche oder künstliche Sprachen für die Zwecke der Verständigung, für wissenschaftliche oder kulturelle Betätigungen zu verwenden, zu entwickeln und zu erlernen.

3.15 Die im Text der Konstitution erwähnten Grundrechte negieren oder vermindern nicht die übrigen individuellen Rechte und Freiheiten.

Teil 4. Öffentliche Gesundheitsvorsorge.#

4.1 Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit aller Lebensformen und des Eigenwertes des Lebens wird auch die Notwendigkeit erkannt, gesunde Lebenskräfte und -Formen zu erhalten und sie zu fördern, und der Entstehung von Krankheiten, pathologischen Zuständen und parasitären, bösartigen Formen des Daseins entgegenzuwirken.

4.2 Die Grundlage der Gesundheit ist die psychische Gesundheit. Alle haben das Recht auf Lebensbedingungen, die der Erhaltung und Stärkung der psychischen Gesundheit förderlich sind. Die Erkennung und Vorbeugung psychischer Erkrankungen und psychopathologischer Zustände ist die Hauptaufgabe öffentlicher Gesundheitsvorsorge und wissenschaftlicher Einrichtungen.

4.3 Das Prinzip der Angemessenheit wird angewandt, um die individuellen und spezifischen Bedürfnisse zu erfüllen, die notwendig und ausreichend sind, um die Gesundheit und das psychosoziale Wohlbefinden jedes einzelnen Bürgers zu erhalten. Alle sind verpflichtet, einen gesunden Lebensstil zu führen und den Bedürftigen zu helfen. Menschen, die erkrankt sind, Minderjährige, ältere Menschen und Behinderte erhalten die notwendige soziale und medizinische Hilfe gemäß dem Gesetz über die öffentliche Gesundheitsvorsorge.

Teil 5. Rechtliche Grundlagen der Arbeit und wirtschaftlicher Tätigkeit.#

5.1 Das Recht auf Selbstbestimmung und freie Berufswahl ist eine Voraussetzung für die Leistungsbereitschaft. Weil Arbeit die Grundlage für das Wohlergehen der Gesellschaft ist, wird Arbeit gefördert und rechtlich geschützt.
Zwangsarbeit, Sklaverei, die Aneignung oder böswillige Zerstörung der Arbeit anderer, Arbeit, die für die Gesundheit und die Umwelt schädlich ist, sowie Einschränkungen der Bildung oder Berufsausbildung sind verboten.

5.2 Arbeitsergebnisse, Gegenstände des individuellen Gebrauchs und Eigentum, die für eine gesunde Lebensführung, Berufstätigkeit, Selbstbildung, Ausbildung usw. notwendig und ausreichend sind, unterliegen keiner willkürlicher Enteignung.
5.3 Niemand darf sich Land und andere natürliche Ressourcen und Objekte aneignen und sie besitzen. Nur das, was durch individuelle oder kollektive Arbeit geschaffen oder durch gleichwertigen Tausch oder Schenkung erworben wurde, darf zum individuellen oder kollektiven Eigentum erklärt werden, über das nach eigenem Ermessen individuell oder kollektiv verfügt werden darf.

5.4 Neben den produktiven Tätigkeiten werden Schenkungen und alle Formen des Austauschs gefördert: Austausch von Informationen und genetischem Material im Prozess der Kommunikation und der biosozialen Reproduktion; Austausch von Ressourcen und Produkten im Prozess der Verteilung der Güter; Austausch von Hilfeleistungen, die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen und mit Berücksichtigung der Notwendigkeit der Befriedigung individueller Bedürfnisse erfolgen. Gleichzeitig werden Machtgier, Horten, widerrechtliche Vereinnahmung und andere Formen asoziales Verhaltens verurteilt und eingeschränkt, insbesondere wenn das Laster das Wohl der Gemeinschaft und des Individuums bedroht.

5.5 Wirtschaftliche Tätigkeit zielt auf die Befriedigung realer Bedürfnisse und Ansprüche der Menschen ab und ist nur in der Form und Menge erlaubt, die das ökologische und biosphärische Gleichgewicht nicht stört.

5.6 Produktion, Verteilung, Austausch und Dienstleistungen erfolgen in Übereinstimmung mit tatsächlichen Bedürfnissen der Menschen und auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Berechnungen, die Ressourcen, Normen der Verbrauchs, zulässige Formen und Leistungen wirtschaftlicher Tätigkeit berücksichtigen.

5.7 Die Aufteilung und Nutzung von Arbeitskraft der Menschen, Rohstoffe und Quellen der Energie für industrielle Produktion erfolgt auf der Grundlage des Wettbewerbs und berücksichtigt die Effizienz der Nutzung der Ressourcen und die soziale Bedeutung der Tätigkeit (Nützlichkeit, Notwendigkeit, Bedarf).

5.8 Das Gesetz über die Nutzung natürlicher Ressourcen, wirtschaftliche Tätigkeit und den Umweltschutz regelt bestimmte Aspekte dieser Beziehungen und zielt auf die Harmonisierung der menschlichen Gesellschaft und ihrer natürlichen Umgebung sowie auf die Überwindung ihrer Gegensätzlichkeit ab.

Teil 6. Grundsätze des politischen Systems. #

6.1 Alle Bürger haben das Recht, am politischen Leben der Gemeinschaft teilzunehmen, die auf dem Prinzip der Selbstverwaltung beruht.

6.2 Die Personen für administrative Selbstverwaltungsorgane werden mittels Wettbewerbsverfahren ausgewählt, um kompetentesten, fähigsten und am besten ausgebildeten Personen mit der kollegialen Aufsicht über Arbeitskräfte und der Gesamtkoordination von Diensten zu betrauen, deren Aufgabe die Wahrung der Gesundheit der Bevölkerung (Ärzte), die Aufrechterhaltung der Ordnung (Miliz), die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten (Lehrer), die Kontrolle des technischen Zustandes der Gebäude und der Brandschutz (Feuerwehr) usw. ist.

6.3 Voraussetzung für die Übernahme von Führungspositionen sind neben einem Hochschulabschluss und Berufserfahrung auch fachliche Kompetenzen in Psychologie, Soziologie, Anthropologie, Biologie und verwandten Bereichen.

6.4 Bevollmächtigte Personen, die des Begehens unerlaubter Handlungen, des Machtmissbrauchs, der Inkompetenz oder der Handlungen, die gegen rechtliche Vorgaben verstoßen, geschuldet sind, beenden die Ausführung der ihnen anvertrauten Dienste freiwillig oder durch Gerichtsbeschluss.

6.5 Repräsentative Selbstverwaltungsorgane werden durch die Wahl von Bevollmächtigten gebildet, welche die Aufgaben haben, die administrative Organe der Selbstverwaltung zu beaufsichtigen, die Konflikte und Streitigkeiten zu schlichten, an der Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen zu beteiligen und andere vorgegebene Funktionen zu erfüllen.

6.6 Alle Organe der repräsentativen Selbstverwaltung und der überregionalen Kooperation werden lokal gebildet, um eine übermäßige Zentralisierung und das Entstehen einer übermäßigen Verwaltungsbürokratie zu verhindern.

6.7 Wahlen und Ernennungen in repräsentative Selbstverwaltungsorgane erfolgen vor Ort in Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Bildung einer konvergenten Volksvertretung:

6.8 Eine beliebige Anzahl von Personen, die einen gemeinsamen Wohnsitz haben, wählen einen Bevollmächtigten; Bevollmächtigte verschiedener Gruppen wählen ihren Bevollmächtigten; Bevollmächtigte der 3. Ebene wählen Bevollmächtigte der 4. Ebene und so weiter, bis die ganze Gemeinschaft umfasst wird und die Anzahl der Bevollmächtigten der obersten Ebene 100 nicht übersteigt.
6.9 Der Hauptnachweis für die Gültigkeit der Befugnisse des Volksvertreters ist das Protokoll über seine einstimmige Wahl.

6.10 Die Beendigung der Befugnisse und die Abberufung aus der Vertretungskörperschaft erfolgt von unten durch Neuwahlen. Die Nominierung von Kandidaten, die Kontrolle ihrer Tätigkeit und ggf. ihre Abberufung erfolgen ohne Vermittler.

6.11 Die administrativen und repräsentativen Organe der Selbstverwaltung sind die wichtigsten, aber nicht die einzigen Elemente des politischen Systems; sie werden ergänzt durch die Organe der Rechtswahrung, welche der Kontrolle die Bevölkerung unterliegen; durch öffentliche Organisationen, die eine weitgehende Autonomie genießen; durch Bildungseinrichtungen, wissenschaftliche Institutionen, Unternehmen und andere Vereinigungen und Körperschaften, die alle verpflichtet sind, aktiv am politischen Leben der Gemeinschaft als unabhängige Experten, Kontrolleure und in anderen Funktionen tätige Akteure teilzunehmen.

6.12 Die Arbeit der lokalen Selbstverwaltungsorgane wird durch überregionale Koordination ergänzt. Den Organen, die für überregionale Koordination zuständig sind, werden nur solche Funktionen delegiert, deren effiziente Ausführung lokal nicht möglich ist. Dazu gehören die Koordinierung von Aktivitäten der Organe der Selbstverwaltung, des Gesundheitswesens, der Rechtswahrung und des Bildungswesens; die Förderung überregionaler wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und umweltpolitischer Programme und Maßnahmen; außenpolitische Aufgaben; die Sammlung und Analyse von Informationen über die Regionen und die Aufstellung von Empfehlungen und Prognosen der Gemeinschaftsentwicklung auf ihrer Grundlage.

6.13 Alle Aktivitäten der Selbstverwaltungsorgane sind aufzuzeichnen und die Dokumente sind zu veröffentlichen. In allen Dokumenten politischer, administrativer und juristischer Art ist die Angabe des Datums und des Ortes ihrer Gültigkeit sowie ihre Urheberschaft obligatorisch.

Teil 7. Wahrung konstitutioneller Rechtsordnung (Rechtswahrung).#

7.1 Die Grundlage für die Erhaltung der Rechtsordnung ist die Kenntnis des Rechts, und die individuelle Verantwortung ist die Garantie für das Funktionieren des politischen Systems der konstitutionellen Ordnung. Politische Entscheidungen werden kollektiv und kollegial auf der Basis fundierter, wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffen, aber jeder ist individuell verantwortlich für die getroffenen Entscheidungen und die Folgen ihrer Realisierung.

7.2 Jede Funktion ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden. Die Verantwortungslosigkeit der bevollmächtigten Personen ist unzulässig.

7.3 Die Verantwortlichkeit beinhaltet die Kontrollierbarkeit und Rechenschaftspflicht von Organisationen, Körperschaften, Unternehmen sowie Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen, die in Produktion tätig sind, wissenschaftliche, erzieherische und andere Tätigkeiten ausüben. Sie alle sind verpflichtet, Informationen über den Zweck, den Nutzen und die gesellschaftliche Bedeutung ihrer Tätigkeiten, über die Organisationsstruktur, die Nutzung der Ressourcen und andere relevante Informationen zu veröffentlichen und den kontrollierenden Organisationen und Personen zur Verfügung zu stellen.

7.4 Der Zugang der Bediensteten der Rechtswahrung und der Organisationen, die Kontrollfunktionen ausüben, auf das Gelände von Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Organisationen ist jederzeit zu gewährleisten.

7.5 Zur Verhinderung von Konzentration, Monopolisierung, Missbrauch, Ergreifung und gewaltsamer Beibehaltung der Macht ist die Gründung von politischen Parteien und Körperschaften, die und deren Tätigkeit im Widerspruch zu rechtlichen Bestimmungen stehen, sowie geheime politische Aktivität verboten.

7.6 Glaube, religiöse Überzeugungen, Zugehörigkeit zu und die Befolgung von kulturellen Traditionen, Ritualen und Bräuchen sind Teil des persönlichen Lebens und dürfen anderen nicht aufgezwungen werden, nicht zur Grundlage politischer Entscheidungen werden, verbindlich sein oder in irgendeiner anderer Weise die Verwirklichung rechtlicher Bestimmungen behindern.

7.7 Das System der Organe der Rechtswahrung fördert die Verwirklichung individueller Rechte. Weil die Individualität ein unveräußerliches Recht jedes Einzelnen ist, besteht der Zweck des Rechts nicht darin, eine Gleichberechtigung zu erreichen, sondern Entrechtung und Willkür gegenüber dem Individuum zu verhindern. Aus diesem Grund darf das Gemeinwohl niemals die alleinige Grundlage für die Rechtsanwendung sein. Auch kollektive Willensäußerung darf nicht gegen individuelle Rechte verstoßen.

7.8 Die Vorbeugung der Rechtsverletzung und Konflikten, die frühzeitige Beilegung von Streitigkeiten in Dialog- und Vertragsform sind die Hauptaufgaben der Organe der Rechtswahrung.

7.9 Alle rechtswahrende Aktivitäten koordiniert ein Prokuror, der auf der Grundlage von Meldungen über Unfälle, Vorfälle und Rechtsverletzungen die Situation bewertet, juristisch formuliert, und beauftragt einen Ermittler, die lokale Selbstverwaltung, einen Arzt, einen Psychologen und ggf. andere bevollmächtigte Personen mit der Durchführung von Untersuchungen, mit der Lösung der Konflikten, oder mit der Ergreifung angemessener präventiver oder medizinischer Maßnahmen. Berichte über ausgeführte Aufträge werden an den Prokuror geschickt, der die Situation neu bewertet und eine entsprechende Entscheidung trifft.

7.10 Das Gericht ist eine Form der Konflikt- und Streitbeilegung. In Fällen, die im Gesetz über die Rechtswahrung vorgeschrieben sind, entscheidet der Prokuror über die Überweisung der Rechtsangelegenheit an das Gericht.

7.11 Jeder, der eines Verbrechens angeklagt ist, gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig (Unschuldsvermutung).

7.12 Die Strafe als Maßnahme zur Verhinderung unerlaubter Handlungen sollte nur dann angewendet werden, wenn eine böswillige Verletzung der Rechtsnormen vorliegt, welche eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die Integrität sowohl des Individuums als auch der Gemeinschaft darstellt. Gleichzeitig müssen die kriminogenen Voraussetzungen des sozialen Umfeldes ermittelt und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen werden.

7.13 Die Anwendung von Folter, erzwungenen Zeugenaussagen, ungerechtfertigter Festnahme und Inhaftierung, die Verwendung von psychotropen Substanzen, Erpressung und andere rechtswidrige und den rechtlichen Bestimmungen widersprechende Methoden bei der Ausübung juristischer oder jeder anderer Tätigkeit sind verboten.

Teil 8. Bildung, wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeit.#

8.1 Alle sind verpflichtet, lebenslang für die kontinuierliche intellektuelle Entwicklung und eigene Weiterbildung zu sorgen. Die Realisierung dieser Bestimmung wird durch Einrichtungen der Pflicht-, Grund- und Weiterbildung; Forschungsinstitute; öffentlicher Bibliotheken und anderer Quellen verlässlicher Informationen erleichtert, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Bildung, Berufsausbildung, pädagogische und wissenschaftlich-technische Tätigkeit eingerichtet und betrieben werden.

8.2 Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschulbildung sind obligatorisch. Die Hauptformen sind die höhere und die berufliche Bildung. Ergänzende (qualifizierende) sind berufliche, wissenschaftliche und sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Erwerb durch eine Prüfung bestätigt und durch ein Diplom oder die Verleihung eines wissenschaftlichen Titels bescheinigt wird.

8.3 Reguläre (institutionelle) Ausbildung und Selbstbildung werden als gleichwertig anerkannt. Einziges Kriterium für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung der Kenntnis und des Verstehens erlernter Inhalte und der erworbenen Fähigkeiten (Examen).

8.4 Es dürfen nur Informationen gesammelt und veröffentlicht werden, welche die Rechte des Individuums nicht verletzen und nicht im Widerspruch zu rechtlichen Bestimmungen stehen. Alle Bürger haben das Recht auf Zugang zu Informationen, die sie selbst und die Gemeinschaft als Ganzes betreffen. Der Zugang zu wissenschaftlichen, technischen und übrigen Informationen ist durch entsprechende Gesetze geregelt.

Teil 9. Bürgerschaft.#

9.1 Jeder Mensch, der das Alter der Volljährigkeit erreicht hat, diese Konstitution anerkennt, ihre Bestimmungen befolgen und am Aufbau der konstitutioneller Ordnung mitwirken will, hat das Recht, durch schriftliche Willensäußerung und in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Bürgerschaft Teil der proklamierten Gemeinschaft zu werden unabhängig von seiner Zugehörigkeit zur russischen Kultur, seiner Nationalität, seiner Herkunft und seinem Wohnort.

9.2 Die Bürgerschaft von Minderjährigen und Personen, die für unzurechnungsfähig erklärt wurden, wird von ihren Eltern, Vormündern oder Bediensteten der Organe der Rechtswahrung oder öffentlicher Gesundheitsvorsorge bestimmt.

9.3 Der Personalausweis dient dem Zweck der Identifizierung, als Geburtsurkunde und Informationsquelle über Nationalität, ethnische und kulturelle Zugehörigkeit, über biogenetische Merkmale sowie als Hinweis auf die Inhaberschaft unveräußerlicher individueller Rechte.

Der Verfasser: Dr. Andrej Poleev.
In Kraft gesetzt durch Erlass vom 26. Februar 2017.