Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!
unbekannter Gast

Kaum zu glauben!#

Was die katholische Kirche von der säkularen Gesellschaft lernen könnte#


Von

Alfred Gassner

Aus: Gedanken zu Glaube und Zeit Nr. 293/2019


Es gibt eine heiße gesellschaftliche Debatte um den Mehrwert oder Unwert von Religion und Kirche. Deren Aktivisten versuchen zwar, sich von Schuld für ihre Verfallserscheinungen freizusprechen, man glaubt ihnen aber kaum noch. Die Kirche insgesamt wird nur noch als geschichtliche Ressource wahrgenommen, eine echte Wertschätzung genießt sie nicht mehr. Ihre verlorengegangene Glaubwürdigkeit könnte am generellen Einknicken des Kirchenrechts vor der Tagesrealität liegen: Die Kirche exekutiert z.B. Kinderschänder in ihren Reihen weniger hart als wiederverheiratete Geschiedene. Der Gedanke des Opferschutzes wird immer mehr der Dogmatik geopfert.

Die Willensbildung in der demokratisch verfassten staatlichen Gesellschaft#

In einer demokratischen Grundordnung ist es kein besonders bemerkenswerter Vorgang, dass Gesetze an die Vorgaben der Verfassung gebunden sind. Das Privatrecht folgt methodisch dem Prinzip der Gleichordnung, der Willens- und Gewissensfreiheit der Person, der Solidarität und der Subsidiarität. Es interveniert nur dort, wo es zum Interessenausgleich unbedingt notwendig ist. Das öffentliche Recht schützt zwar bevorzugt die übergeordneten Interessen der Allgemeinheit, darf aber ebenfalls nicht die schutzwürdigen Interessen der Einzelnen übergebührlich verletzen.

Alle Gesetze werden nach politischer Diskussion in den Parlamenten beschlossen, publiziert und sind dann bindend. Wird ihre Verfassungsmäßigkeit bestritten, können sich Betroffene an das Verfassungsgericht wenden. Bis zu dessen Urteil gilt das beschlossene Unrecht, wenn es denn eines ist, weiter und ist von allen staatlichen Stellen anzuwenden. Insgesamt fährt das Staatsrecht auf Sicht und stellt sich auf Veränderungen ein. Zu den elementaren Grundsätzen des bürgerlichen Rechts gehört dessen Eintreten für den Opferschutz. Es schützt die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen in besonderer Weise.

Minderheiten, Benachteiligte und Opfer von Schicksalsschlägen genießen einen besonderen Opferschutz, wenn das das kollektive Interesse der Gesellschaft an Sanktionen nach den Prinzipien von Treu und Glauben von dem besonders schutzwürdigen Einzelinteresse überlagert wird. Interessanterweise beruft sich zur Begründung dieser Kodifikation die Präambel des deutschen Grundgesetzes ausdrücklich auf die Verantwortung „vor Gott und den Menschen“, also indirekt auf die Bibel.

Instrumental wird dieser Schutzstandard durch die allgemeine Gerichtsbarkeit erzeugt, die über Gesetzesverstöße nach Einzelfallprüfung urteilt und dabei eine Leistung erbringt, die öffentlich kaum Beachtung findet: die Rechtsfortbildung. Verlieren Rechtsnormen aus gesellschaftlichen, politischen oder ökonomischen Gründen im Laufe der Zeit ihren Sinn, darf die allgemeine Gerichtsbarkeit subsidiär deren überholte Bedeutsamkeit von sich aus ergänzend neu definieren, ohne dass es dazu eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens bedarf.

Bei einem sich immer schneller vollziehenden gesellschaftlichen Wandel und den begrenzten Möglichkeiten des Gesetzgebers, das Recht diesem Wandel relational anzupassen, ist die verdichtende gerichtliche Rechtsfortbildung als effektives Gestaltungselement des gesellschaftlichen Lebens unverzichtbar. Die allgemeine Gerichtsbarkeit wird so zum Ersatzgesetzgeber, ohne selbst beliebig zu handeln zu können. Denn sie unterliegt ihrerseits der Kontrolle des Verfassungsgerichtes und des Gesetzgebers (die Fehlentwicklungen korrigieren). Diese Gewaltenteilung ist das Herzstück der demokratischen Grundordnung.

Der Unterschied: Im Verfassungsstaat ist der Christ Bürger, in der Kirche domestizierter Untertan#

1. Die Kirche als organisierte Religionsgemeinschaft schöpft, zugespitzt ausgedrückt, ihr Selbstverständnis mehr noch als der Staat auch aus der Bibel als ihrem Grundgesetz. Ihre Unabhängigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts beruht auf dem Trennungsprinzip von Staat und Kirche (im deutschen Recht Art. 4, 140 GG i. v. mit Art. 136 ff. WeimV). Dieses erlaubt ihr, in einer staatsrechtsfreien Zone ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Über die Art und Weise, wie dieses Trennungsprinzip zwischen Religion und Politik in Deutschland oder anderswo verwirklicht ist, ließe sich stundenlang debattieren. Denn wann immer sich die Kirche gegen den Staat und umgekehrt dieser gegen Kircheninteressen entscheidet, argumentiert die betroffene Seite damit, die Vorgehensweise des Kooperationspartners sei nicht zustimmungsfähig und verletze die Friedenspflicht.

Besondere Streitpunkte sind in Deutschland z.B. das Kirchensteuerrecht und die an sich verbotene Subventionspraxis durch den Staat, aber eben auch der gegenseitige Vorwurf der Interessensbeeinträchtigung. Diese Gegengewichte im Verhältnis von Staat und Kirche bedingen zwangsläufig eine bestimmte Abstinenz von Kirche und Gesellschaft, welche die Amtskirche durch die Betonung ihrer orthodoxen Positionierung ohne Austausch von Argumenten zu überwinden sucht.

Die Bibel als thematischer Rahmen des Kirchenrechts unterscheidet sich von der staatlichen Rechtssetzung dadurch, dass sie keine Gesetzestexte formuliert, sondern im Kurzsatz und in heute oft fremd wirkenden Gleichnissen und Parabeln abstrakt versucht, generalisierend und moralisierend Handlungsanweisungen zu geben. Es gibt in ihr keine präzisen Begriffsbestimmungen, Referenzgrößen oder Interpretationsmuster. Die Bibel folgt keinem politischen Programm und gerät daher immer wieder in Widerspruch zur Staatsraison. Die von ihr beschriebenen Tugenden sind Beispiele, die man im Einzelfall schwarz-weiß, verknappend oder erweiternd, generalisierend oder einschränkend auslegen kann.

Vor allem das Ungesagte birgt für Menschen der Gegenwart viele Konfliktquellen und geistige Abgründe in sich. Bibeltexte befassen sich mit Tugenden oder Bosheiten des täglichen Lebens, wirken aber irgendwie befremdlich auf unsere gesellschaftliche Ordnung, weil sie oft drohend und Angst machend oder in unseren Augen unvernünftig formuliert sind. Es gibt Reizfiguren (Pharisäer, Zöllner, Kranke, den Prahlhans, Schlemmer und Weinbergbesitzer, Arbeiter, die alle nicht recht gut in unsere Zeit passen), in die man sich kaum einordnen kann. Sie sind entweder prätentiös, auch generös und bescheiden.

Diese verstörende unprogrammatische Allgemeinheit und gleichzeitige Gegensätzlichkeit der Offenbarung zur tagespolitischen Realität lassen viele Deutungen zu, welchen die andauernde Säkularisation immer wieder neue Schübe gibt. Da hat es auch das Lehramt der Kirche schwer, seine religiösen Leitlinien und die unterschiedlichen Zielvorstellungen von Staats- und Kirchenrecht Menschen, die nur gewohnt sind, Internettexte zu lesen, überzeugend darzustellen.

2. Die wachsende Entfremdung von Kirche und demokratischer Gesellschaft liegt auch an den unterschiedlichen konstitutiven Organisationssystemen. Die Kirche wird hierarchisch regiert und kennt als Regierungsform nur die unkontrollierte Vertikale. Nicht das Volk ist von ihrem Selbstverständnis her der oberste Souverän, sondern Gott und damit sein Stellvertreter, der Papst. Die Hierarchie versteht sich als Theoriengeber und einzigen Träger institutioneller Gewalt und betrachtet das Gottesvolk ausschließlich als Untertan. Der Papst ist oberster Gesetzgeber, Ankläger und Richter in einer Person. Seit 1870 kann er die unfehlbare Lehrautorität in Glaubensfragen für sich in Anspruch nehmen. Die rechtstypische Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative gibt es in der Kirche nicht.

Sie ist aber gleichzeitig Weltkirche (deren Vielfalt ihren Ausdruck in unterschiedlichen Kulturen und Sprachen und politischen Identitäten findet). Sie bedarf daher, um als Einheit wahrgenommen zu werden, weltumfassend eines operationellen Unterbaues ihrer Theorien. Wenn ihre Lehre nicht überall einheitlich verstanden wird, entzieht sie sich selbst ihre Existenzfähigkeit. Um diesen Nachteil auszugleichen, gliedert sie sich in einzelne Ortskirchen (Diözesen), die von Bischöfen geleitet werden. Diese verstehen ihr Amt grundsätzlich als vorauseilend untertänig gegenüber dem Papst, der sie ernennt, nur gelegentlich als Auftrag, selbstbewusst andere Akzente als Rom zu setzten. So ist die Gesamtkirche trotz zentraler Leitungsmacht ein Flickenteppich von kleinstaatlichen Fürstentümern und der Widerspruch zwischen zentraler und dezentraler Leitung eine erhebliche Schwachstelle, der die Kirche oft entscheidend unbeweglich macht.

3. Es gibt – als Gegenbewegung zu den dogmatisch-religiösen und opferschutzfeindlichen Vereinheitlichungstendenzen – in der Volkskirche eine versteckte Sehnsucht nach Verlagerung der Lebenspraxis weg von der römisch zentrierten Bibelethik hin zur pragmatisch-bürgerlichen Orientierung. In der nicht verewigten gesellschaftlichen Tagesrealität ist einiges bequemer, einsichtiger und liberaler. Diese Distanzierung von der kirchlichen Einheitsideologie liegt aber vermutlich auch am Zwangscharakter der Verkündung. Der Kirchenkodex kennt nur absolutes (ausnahmslos geltendes) Recht. Er behandelt bevorzugt das moralische Versagen und Zerschellen seiner Mitglieder an ethischen Normen. Opfer von Schicksalsschlägen haben es schwer. Ausnahms- und erbarmungslos wird der Kirchenkodex gleichschaltend von oben nach unten durchgesetzt. Ob jemand verschuldet oder unverschuldet in eine Notlage geriet, wie er/sie ethnologisch oder kulturell geprägt ist, spielt keine Rolle. Die fein austarierte Theologie der Mischung von biblischen Wertvorstellungen mit bürgerlichem Pragmatismus fehlt, und genau darin sehe ich einen Motor der fortschreitenden Säkularisierung in unseren Gesellschaften. Weil man sich gegenseitig nicht viel zu sagen hat, lebt man sich permanent auseinander.

Dieser opferschutzlastige Aussperrungsmechanismus im Kirchenrecht bringt der Kirche oft den Vorwurf ein, sie suche halsstarrig nach einem Sündenbock, wo es keinen gibt. Alles, was sich unterhalb der Gürtellinie abspielt, ist lüstern und unkeusch. Diese Einstellung spiegelt sich insbesondere im Ehe-, Familien- und Sexualverständnis und im Scheidungsrecht wider. Frauen sind deswegen generell vom Weihestatus ausgeschlossen und im amtlichen Verständnis der Klerikalkirche besonders minderwertig.

Der Mensch und damit sein Leib und die Seele gehören folgerichtig allein Gott und damit der Kirche. Das sexuelle Begehren ist die fürchterlichste Folge der Ursünde, die es zum Erlangen der Glückseligkeit zu überwinden gilt, die Sünde generell ist dem Menschen und dem gesellschaftlichen Kollektiv inkorporiert. Die Ehescheidung und Wiederverheiratung oder die Heirat von Priestern sind schwere Verbrechen, die zum Ausschluss von den Sakramenten und Berufsverboten führen. Nur die Amtskirche befindet sich in dieser moralisierenden Kippfigur mit sich im Reinen.

4. Wirft man von der kirchenrechtlichen Isolierungslogik her einen Blick zurück auf die vom Befriedungsgedanken geprägten ethischen Grundlagen des Zivilrechts, so schält sich für die bürgerliche Entfremdung von der Kirche immer mehr eine einzige Ursache heraus. Das Kirchenrecht kriminalisiert inhaltlich und operationell alle Abweichler, macht aus Opfern Täter, auch wenn es keine verwerfliche Tat gibt. Im Zweifel hat ihre (d.h. der Amtskirche) Doktrin recht. Die Vertreter der Amtskirche lügen, mögen sie noch so oft betonen, sie seien die Einzigen, die sich um Benachteiligte, Arme und ungerecht Behandelte kümmern. Die unterschiedlichen Gesichter ihrer Rhetorik und der gelebten Praxis und die fehlende Revisionsbereitschaft machen sie in den Augen der Öffentlichkeit unglaubwürdig. Diese Scheinwelt ist aber nicht der Glaubensraum, welche die säkulare Gesellschaft akzeptiert.

Und mit Verlaub: Der Gott der Bibel kennt weder das unterminierende Vorrecht der Theokraten vor domestizierten Laien noch die amtlich propagierte Leibfeindlichkeit. Er macht das Heil des Einzelnen nicht von einer orthodoxen Einstellung abhängig. Und deswegen ist die Kirche in der Gesellschaft nur eine Art „Religionsverkäuferin“, die mit Schönreden versucht, auf dem Markt ihre Ware an den Mann bzw. die Frau zu bringen, aber darauf sitzen bleibt, weil sie verdorbene Ware anbietet. In ihr regiert die Angst vor dem Untergang und das liegt wiederum daran, dass sie nicht nur jene abstößt, die an ihr interessiert wären, sondern auch viele, die bereits da sind. Es stimmt schon, dass es an unserer Gesellschaft einiges zu kritisieren gibt (das [nicht gerade auf die Sexualmoral der Kirche zu beziehende!] Nachlassen der Moralität, die Ungleichheit der Einkommen, Vermögen und Chance, die Flüchtlingspolitik oder den wachsenden Rechtsradikalismus).

Aber Rhetorik allein macht nicht glaubhaft, wenn einzelne Bischöfe körperliche und sexuelle von Priestern und Ordensleuten begangene Missbräuche vertuschen oder gar selbst an solchen beteiligt waren, ein anderer sich in Limburg eine fürstliche Burg baut, und nochmals andere kapitalistische Zigarren rauchen. Dieser kirchliche Normalitätsstatus lässt die Gesellschaft und ihre Stammtische schnell darin einig werden, dass man Kirche und Religion eigentlich gar nicht braucht.

Papst Franziskus, die Kongopille und die zivilrechtliche Lektion der „reductio argumenti ad absurdum“#

1. Wie könnte die Kirche aus ihrer Dauerkrise kommen? Sicher ist, dass das Epizentrum der Krise mitten in der Kirche selbst liegt und dass daher Abhilfe (auch) von ihr Revisionsbereitschaft ausgehen muss. Sie ist überlastet und aufgewühlt, weil das Kirchenrecht generell das Prinzip: „Dogma vor Tagesrealität“ favorisiert. Gemeint ist damit nicht nur der Umgang mit Opfern von körperlicher und sexueller Gewalt. Das Akzeptanzproblem speist sich aus der rücksichtslosen Unterdrückung der Lebenspraxis (beispielsweise bei Wiederverehelichung von Geschiedenen oder Verheiratung von Priestern). Frauen bleiben willkürlich von der Weihe ausgeschlossen, weil Christus das angeblich so gewollt hat. Dabei gehört es aber doch zum Wesen des Christentums, mit Benachteiligten und Opfern gerecht und erbarmend umzugehen, auf sie zu hören und sie nicht noch zu bestrafen, wenn sie verschuldet oder schicksalsbedingt in Not geraten! Oft genug übersieht die Amtskirche, dass eine angemessene Sorge um das persönliche Heil der Bekümmerten nicht nur eine biblische Pflicht ist, sondern dass die Vernachlässigung der Toleranz in den eigenen Reihen ihr kanonisches Ansehen in der Gesellschaft kontaminiert. Augenblicklich ist die Kirche in ihrer Sanktionspraxis so weit weg vom Evangelium, dass sie selbst der Umkehr bedarf. Dieser federführende Zustand fordert harte Einschnitte in die programmatische Egozentrik.

2. Ein Weg zur Wir-Kirche, die Bibeltreue und Opferschutz unter einen Hut bringt, könnte die Anwendung des Prinzips der „reductio argumenti ad absurdum“ von Normen des Kirchenrechts sein. Führt nämlich die Rechtssetzung im Zivilrecht in einem bestimmten Fall zu einem unhaltbaren Ergebnis (weil es mit der ratio legis des geschriebenen Gesetzes unvereinbar ist), darf diese Norm im konkreten Fall nicht angewendet werden. Gerichte und Behörden müssen zum Schutz des übermäßig Betroffenen im Wege der Reduktion des Normzweckes tragfähige Ausnahmen in Betracht ziehen, indem sie das geschriebene Recht sittenkonform anwenden. Niemand darf daran zerschellen, dass er von einem objektiv unabwendbaren Ereignis betroffen wird.

Das objektive Recht zeigt nämlich seinen sittlichen Wert erst dadurch, dass man im Einzelfall aus subjektiven Gründen Ausnahmen zulässt, die für den Normalfall zunächst in ihm nicht vorgesehen waren, weil der Gesetzgeber nicht daran dachte. Hinter dieser vorsorglichen Disposition steht ein sog. „wohltätiger Vertrag“: Die Gemeinschaft fühlt sich mit dem Schicksal des Einzelnen so eng verbunden und solidarisch, dass sie ihm in seiner besonderen Situation einen Sonderstatus zubilligt. Die „reductio argumenti ad absurdum“ legitimiert eine an sich unzulässige Handlung aus sozialen Gründen und befreit den Handelnden von den Folgen des Verstoßes gegen allgemeingültige Regeln.

Jesus selbst war ein Anhänger der Idee der Legitimierung formalen Unrechts in Härtefällen. Er erlaubt gegen das jüdische Gesetzesverständnis die Rettung des Ochsen am Sabbat, heilt und predigt am Sabbat ohne jegliche Zurückhaltung. Und in der Parabel vom verlorenen Sohn zeigt er, wie die machtpolitische Komponente des Rechts durch Verzeihung dort durchbrochen werden kann, wo die uneingeschränkte Rechtsmacht des Vaters auf ihre Privilegien verzichtet.

3. Es bietet sich geradezu an, das Prinzip der „reductio argumenti ad absurdum“ zur Revision der kirchlichen Dogmatik am Beispiel einer kath. Altlast, der Keuschheits-, Partnerschafts- und Sexuallehre, konkret darzustellen. Die Amtskirche nach Paul dem VI. hat sich längst nicht immer an dessen absolutes Pillenverbot in der Enzyklika Humanae vitae gehalten. Sie hat z.B. Nonnen aus dem Kongo, die einer akuten Vergewaltigungsgefahr ausgesetzt waren, vom Pillenverbot befreit, was unter dem Schlagwort der „Kongopille“ immer wieder sarkastisch kommentiert wurde. Man weiß von kirchlichen Unternehmensbeteiligungen, die Kondome produzierten und von Verlagen, der deftige Sexualliteratur vertrieben. Wo es um den Schutz von Eigenvorteilen ging, sah die Amtskirche die Relativierung ihre dogmatisches Grundgefüge bei weitem nicht so streng wie in ihrer Lehre.

Auch viele Beichtväter haben das Pillenverbot oft genug als irrational und obsolet kritisiert. Papst Franziskus spricht jetzt „von verantworteter Elternschaft“, wenn Ehepaare versuchen, die Kinderzahl auf einem vernünftigen Maß zu halten. Er hat jüngst auf einer fliegenden Presskonferenz zwischen Mexiko nach Rom draufgelegt und die Kongopille auch für am sog. Zika-Virus erkrankte Frauen ins Spiel gebracht. Seine Begründung: Eine Schwangerschaft zu vermeiden sei nichts absolut Böses und müsse in Fällen, die ansonsten zur Abtreibung führen würden, erlaubt sein. Er bewertet das objektive Unrecht (Verhütung) als geringwertiger, weil es im Einzelfall geeignet ist, absolutes Unrecht (Abtreibung) zu vermeiden. Methodisch folgt er damit dem Prinzip der „reductio argumenti ad absurdum“ und führt damit die herrschende Verhütungspraxis nahe an eine ethische Rechtfertigung heran.

4. Diese theologische Öffnung hin zur Realität könnte ein Modellfall zur Überwindung der Unfehlbarkeitslehre von 1870 werden. Denn wenn der Papst Entwicklungslinien von der Kongopille zu Zika-erkrankten Frauen aufbaut, muss die Verhütungspille erst recht für Ehefrauen in gleicher Situation gelten, weil der gesetzliche Schutzzweck noch mehr auf sie zutrifft. Heiratet ein Priester und erhält er nach geltendem Kirchenrecht Berufsverbot, so lässt sich dieses als Verletzung der Menschenrechte für alle sichtbar genauso ausbuchstabieren wie am Beispiel der von den Sakramenten ausgeschlossenen Wiederverheirateten.

Die Kirche war in keinem Augenblick ihrer Existenz weiter von den Idealen der Bibel entfernt, als mit der Rechtfertigung, sie könne nicht anders handeln, weil Jesus das so gewollt habe. An diesen Beispielen lassen sich die Verletzung der Opferschutzidee im Kirchenrecht und seine Folgen drastisch erklären. Die dargestellten Ausnahmesituationen führen, anders als im Zivilrecht, zur moralischen Kriminalisierung von Vergehen, die oft keine sind, zur Desintegration der Betroffenen aus der Kirche und zum Hass auf sie. Sie stoßen nicht nur die unmittelbar Betroffenen ab, sondern die Kirchengemeinschaft selbst und jene, die sich für den Glauben interessieren.

Man sieht, dass die ausgewogene Anwendung der „reductio argumenti ad absurdum“ unter biblischen Vorzeichen das Zeug zur schleichenden Revolution in sich hat. Denn wenn der Papst lehrt, dass im Zweifel die konkrete Lebenssituation Vorrang vor der kirchlichen Doktrin haben kann, hört der grundsätzliche Vorrang des Dogmas dort auf, wo es seine Deckungsgleichheit mit der Menschlichkeit verloren hat. Die Kirche kann sich dann nicht länger formal darauf berufen, dass die Bibel eine entsprechende Ausnahme von der Regel nicht zulasse. Sie muss den Einzelfall prüfen und sich dann möglicherweise so positionieren, dass der reale Bezug zum Leben gewahrt bleibt.

Dogma und Lebenswirklichkeit lassen sich also nicht mehr ausnahmslos gegeneinander ausspielen. Gerade der Vorzug, dass die „reductio argumenti ad absurdum“ in der Theologie zu liberaleren Positionen führen könnte, ist gleichzeitig auch seine Schwäche, denn die konservativen Kräfte in der Kirche nutzen diese Position, um auf die Gefahren für das Dogma entsprechend hinzuweisen. Franziskus pflegt in seiner Verkündung oft eine provokante Wortwahl, ohne dass klar würde, wo er sich theologisch positioniert. Ist er nun ein Anhänger einer pragmatischen Bibelauslegung? Und wie will er es schaffen, sich von der orthodoxen Linie schrittweise zu entfernen? Es gibt viele kleine (aber auch verwirrende) semantische Zeichen für eine Abwendung von der streng dogmatischen Linie, aber keine faktische Linie. Was zuversichtlich stimmt, ist die Tatsache, dass er den amoralischen Beigeschmack der alten Lehre kennt und dass er den Klang der Wut der

Betroffenen hört. Er sieht die Bringschuld aus Gründen der Barmherzigkeit und Gerechtigkeit bei der Kirche.

Bleibt nur die Frage, ob er faktisch in der Lage ist, die Kirche gegen deren Beharrungskräfte programmatisch so „fortzuentwickeln“, dass sie an die Stelle ihres Einheitsglaubens ihre kulturelle Tradition, ihre Stärke in der Vielfalt wieder neu entwickelt.

Sein Lehrschreiben zur Familiensynode 2014/2015 versucht möglicherweise (gerade noch) eine Tür zu einem neuen Rechtsverständnis zu öffnen, ohne aber für jene, die ihm da nicht folgen wollen, die Tür ganz zuzuschlagen. Und der Ausgang des jüngst abgehaltenen „Missbrauchsgipfels“ im Vatikan, wo die Kritiker des Missbrauchs und der kirchlichen, ihn begünstigenden Rahmenbedingungen von den Traditionalisten auch und gerade in der Dritten Welt eine Abfuhr erteilt erhielten, erlaubt da vielleicht schon die Schlussfolgerung, dass der Papst nicht stark genug ist, die orthodoxe Mauer zu durchbrechen.

Alfred Gassner, Regensburg, ist Dipl. Rechtspfleger a. D.