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Ausweisung#

Fremde sind von den Polizeibehörden bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt aus dem Bundesgebiet mit Bescheid auszuweisen. Im Interesse der öffentlichen Ordnung kann auch bei rechtmäßigem Aufenthalt ein Aufenthaltsverbot gegen Fremde erlassen bzw. die Ausweisung verfügt werden. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens Bedacht zu nehmen (Fremdenrecht).

Literatur#

  • E. Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht, 1993