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Standgerichte#

Ausnahmegerichte zur Bekämpfung schwerer Delikte gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung konnten nach der Strafprozessordnung 1873 eingesetzt werden und wurden mit Bundesverfassungsgesetz aus 1968 aufgehoben. Zuständig war der Gerichtshof 1. Instanz, in dessen Sprengel das Standrecht verhängt wurde. Die Entscheidung erging in einem Senat von 4 Berufsrichtern im vereinfachten Verfahren und bestand zumeist in der Verhängung der Todesstrafe, die unmittelbar nach Urteilsverkündung vollstreckt wurde.

Literatur#

  • H. Klecatsky, Der Rechtsstaat zwischen heute und morgen, 1969