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Weisung#

Eine von einem Verwaltungsorgan ausgehende Anordnung an untergeordnete Organe (interner Verwaltungsakt). Weisungen sind zu befolgen, es sei denn, die Weisung wurde von einem unzuständigen Organ erteilt oder die Befolgung der Weisung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. Richter sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei; verschiedentlich sind durch Verfassungsgesetz auch andere weisungsfreie Organe eingesetzt.

Literatur#

  • R. Walter und H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 2000


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