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Wissenschaft, Freiheit der#

Verfassungsgesetzlich verankert in Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger: "Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei"; Schutz der wissenschaftlichen Forschung und Lehre vor Fremdbestimmung. Der Staat hat aber das Recht der obersten Leitung und Aufsicht über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen.

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