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Wohnungseigentum#

Das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über eine Wohnung (sowie deren Zubehör, wie Balkone, Terrassen, Keller, Dachböden, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge) oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit (zum Beispiel Garage). Hauptrechtsquelle ist das Wohnungseigentumsgesetz 1975; 2002 (Bundesgesetzblatt 2002 / 70) Das Wohnungseigentum wird durch Eintragung in das Grundbuch erworben.

Literatur#

  • H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 1996
  • Wohnrechtliche Blätter (Wobl), monatlich, 1987 ff