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12 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Auf Grundlage dieser heute noch üblichen Grundkonzeption eines
Computers ( wie sie etwa in PCs, Hochleistungsrechnern, Smartpho-
nes und Tablet-PCs realisiert ist ) konvergieren in dieser Funktionsein-
heit aus Hard- und Software für den Nutzer unmittelbar verwendbare
Anwendungsprogramme ebenso wie mittelbare Übertragungsfunk-
tionalitäten im Sinne einer virtuell bereitgestellten Infrastruktur für
weitere digitale Dienste bzw Kommunikationsformen. Dies alles bei
simultaner Nutzbarkeit der unterschiedlichsten Programme. Im We-
sentlichen beschreiben solche Vorgänge, die dem Nutzer real vorhan-
dene Ressourcen und Dienste bloß suggerieren, eine wesentliche Me-
thode der Abstraktion, nämlich die Virtualisierung.
4. Virtualisierung, Ubiquität und immanente
Transnationalität
Durch die Virtualisierung können physische Beschränkungen der Hard-
ware überwunden und dem Nutzer Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden, die lediglich computerprogrammgesteuert in » entmateriali-
sierter « Form existieren. Digitale Daten und Programme können daher
beliebig reproduziert und distribuiert werden. So können aufbauend
auf der Hardware eines einzigen Computers ( zB Apple-Plattform ) wei-
tere Computer- bzw Betriebssystemumgebungen 34 ( zB Windows-Platt-
form, Linux-Plattform ), Mikroprozessoren, Massenspeicher, flüchtige
Speicher, Serveranwendungen ( wie Application Service Providing ) usw
emuliert 35 und virtualisiert werden. Auch beim sog » Cloud Computing «
werden über das Internet diverse IT-Ressourcen virtuell bereitgestellt.
Datensätze in computertechnisch verarbeitbarer Form ( einschließ-
lich Programme ) können an unterschiedlichen Orten gleichzeitig sein.
Darüber hinaus können räumliche Distanzen durch eine kaum ins Ge-
wicht fallende Latenzzeit, dh quasi ohne Zeitverlust, überwunden wer-
den. Jeder Teilnehmer in einem informationstechnischen Netzwerk
ist – wie es auch der OGH sinngemäß zum Ausdruck bringt – der Nach-
bar jedes anderen.36 Die Feststellung eines konkreten » Tatorts « ( Ort des
34 Man spricht dabei von » Virtueller Maschine « ( VM ).
35 Ein Emulator ist eine Funktionseinheit, die die Eigenschaften einer Rechenanlage
auf eine andere derart übertragen kann, dass Programme, die für die eine Rechen-
anlage konzipiert sind, auch auf der anderen ablaufen können ( vgl DIN 44300 ).
36 OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 126 / 12s = jusIT 2013 / 26, 52 ( Staudegger ) = ÖJZ EvBl-LS 2013 / 37,
239 ( Rohrer ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik