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Das materielle Computerstrafrecht
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12 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Auf Grundlage dieser heute noch üblichen Grundkonzeption eines Computers ( wie sie etwa in PCs, Hochleistungsrechnern, Smartpho- nes und Tablet-PCs realisiert ist ) konvergieren in dieser Funktionsein- heit aus Hard- und Software für den Nutzer unmittelbar verwendbare Anwendungsprogramme ebenso wie mittelbare Übertragungsfunk- tionalitäten im Sinne einer virtuell bereitgestellten Infrastruktur für weitere digitale Dienste bzw Kommunikationsformen. Dies alles bei simultaner Nutzbarkeit der unterschiedlichsten Programme. Im We- sentlichen beschreiben solche Vorgänge, die dem Nutzer real vorhan- dene Ressourcen und Dienste bloß suggerieren, eine wesentliche Me- thode der Abstraktion, nämlich die Virtualisierung. 4. Virtualisierung, Ubiquität und immanente Transnationalität Durch die Virtualisierung können physische Beschränkungen der Hard- ware überwunden und dem Nutzer Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, die lediglich computerprogrammgesteuert in » entmateriali- sierter « Form existieren. Digitale Daten und Programme können daher beliebig reproduziert und distribuiert werden. So können aufbauend auf der Hardware eines einzigen Computers ( zB Apple-Plattform ) wei- tere Computer- bzw Betriebssystemumgebungen 34 ( zB Windows-Platt- form, Linux-Plattform ), Mikroprozessoren, Massenspeicher, flüchtige Speicher, Serveranwendungen ( wie Application Service Providing ) usw emuliert 35 und virtualisiert werden. Auch beim sog » Cloud Computing « werden über das Internet diverse IT-Ressourcen virtuell bereitgestellt. Datensätze in computertechnisch verarbeitbarer Form ( einschließ- lich Programme ) können an unterschiedlichen Orten gleichzeitig sein. Darüber hinaus können räumliche Distanzen durch eine kaum ins Ge- wicht fallende Latenzzeit, dh quasi ohne Zeitverlust, überwunden wer- den. Jeder Teilnehmer in einem informationstechnischen Netzwerk ist – wie es auch der OGH sinngemäß zum Ausdruck bringt – der Nach- bar jedes anderen.36 Die Feststellung eines konkreten » Tatorts « ( Ort des 34 Man spricht dabei von » Virtueller Maschine « ( VM ). 35 Ein Emulator ist eine Funktionseinheit, die die Eigenschaften einer Rechenanlage auf eine andere derart übertragen kann, dass Programme, die für die eine Rechen- anlage konzipiert sind, auch auf der anderen ablaufen können ( vgl DIN 44300 ). 36 OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 126 / 12s = jusIT 2013 / 26, 52 ( Staudegger ) = ÖJZ EvBl-LS 2013 / 37, 239 ( Rohrer ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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