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Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht 73
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Dogmatische Betrachtung des
Computerstrafrechts im engen Sinn
Unter dem materiellen Computerstrafrecht im engen Sinn werden –
nach der im Vorangegangenen herausgearbeiteten Definition – die ma-
teriell-rechtlichen spezifischen Delikte des Kern- und Nebenstrafrechts
verstanden, die explizit dafür geschaffen wurden, um computer- bzw
datengestützte Begehungsweisen ( einschließlich Tatwerkzeuge sol-
cher Art ) einerseits und / oder informationstechnische Angriffe auf IKT-
Systeme bzw Computerdaten andererseits zu erfassen, um der Compu-
terkriminalität entgegenzuwirken. Die nachfolgenden, überwiegend
rechtspolitischen und dogmatischen Betrachtungen dieser Materie
befassen sich daher mit » Computerdelikten «, also solchen strafbaren
Handlungen, die entweder im Wesentlichen auf IKT-Begehungsweisen
abstellen ( hier: » echtes Computerdelikt « ) oder grundsätzlich technik-
neutraler Natur sind, aber in einzelnen Begehungsweisen auch über
IKT-Mittel realisiert werden können, was allerdings explizit auch als
Handlungsalternative unter Strafe gestellt worden sein muss 346 ( hier:
» unechtes Computerdelikt « ). Die einschlägigen Delikte werden in ers-
ter Linie nach den jeweiligen von ihnen geschützten Rechtsgütern ge-
reiht, wobei zunächst mit den echten Computerdelikten der Anfang
gemacht wird, welche das Individualrechtsgut der Privatsphäre ( ein-
schließlich Kommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis und Da-
tengeheimnis ) schützen und bestimmte Indiskretionen in Bezug auf
Daten und Übertragungen pönalisieren. Aus diesem Grund werden
die nun im Anschluss untersuchten und diesbezüglich einschlägigen
346 Ist ein solcher IKT-Bezug nicht ausdrücklich im Unrechtstatbestand erfasst, wäre
dieses Delikt dem Computerstrafrecht im weiten Sinn zuzuordnen ( wie zB § 111
Abs 1, § 115 Abs 1 ).
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