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Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht 607
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Ausblick » StRÄG 2015 «
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 werden die seit dem Inkraft-
treten des StGB 1975 eingetretenen Veränderungen der gesellschaftli-
chen Rahmenbedingungen, insbesondere der Werthaltungen, aber
auch des technischen Fortschrittes im gerichtlichen Strafrecht so ab-
gebildet, dass es auf gesellschaftliche Akzeptanz und Verständnis stößt
und auf diese Weise in vollem Umfang die erforderliche Präventions-
wirkung entfalten kann. Unter anderem wird mit dem StRÄG 2015 auch
die Richtlinie 2013 / 40 / EU umgesetzt. Nachfolgend werden die Ände-
rungen im Bereich des Computerstrafrechts, welche mit 01. 01. 2016 in
Kraft treten werden, überblickshaft angesprochen.
A. Einführung einer Legaldefinition der » kritischen
Infrastruktur « in § 74
Gem Art 9 Abs 4 lit c RL 2013 / 40 / EU haben die Mitgliedstaaten die erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Straftaten
iSd Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens
fünf Jahren geahndet werden, wenn sie gegen ein Informationssystem
einer kritischen Infrastruktur verübt wurden. Da der Begriff der » kriti-
schen Infrastruktur « in mehreren Bestimmungen des StGB enthalten
sein soll, wurde die Einführung einer allgemeinen Legaldefintion in
§ 74 Abs 1 Z 11 als sinnvoll erachtet.2724
Die europäische Vorgabe versteht darunter Anlagen, Systeme oder
deren Teile, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung
grundlegender gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Si-
cherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Be-
völkerung sind, wie etwa Kraftwerke, Verkehrsnetze oder staatliche
2724 Siehe ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 16.
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