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16 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
bedingte wechselseitige Abhängigkeit von einem physikalisch materi-
ellen, universell einsetzbaren Apparat ( Hardware ) und immateriellen
Computerprogrammen und Daten ( Software ) wird in der Informatik
als » Computersystem « bezeichnet.49 » Universell « bedeutet in diesem
Zusammenhang, dass ein solches System bei unveränderter Hardware
prinzipiell alle programmierbaren Aufgaben bearbeiten kann.50
Der Begriffshof des Begriffs » Computer « als Wortteil im Begriff
» Computerkriminalität « umfasst nicht nur Rechenanlagen ( iSv Hard-
ware ) oder automationsunterstĂĽtzt verarbeitbare Daten ( iSv Software )
im Einzelnen bzw Computersysteme in ihrer Gesamtheit ( iSv Hard-
und Software ), sondern steht als – aus einer umgangssprachlichen
Entwicklung hervorgegangenes – Synonym für sämtliche informations-
und kommunikationstechnologischen 51 Vorgänge. Die in der Digital-
technik fuĂźende Konvergenz von Informationstechnologie und Kom-
munikationstechnologie fĂĽhrt im GroĂźen und Ganzen zur Symbiose
dieser Technologien, wobei der Computer bei allen technologischen
Entwicklungen und Erscheinungsformen auf diesem Gebiet notwendi-
gerweise das zentrale Element bleibt.
Der Begriff » Computerkriminalität « entstammt in Deutschland ei-
ner Studie von von zur MĂĽhlen, der darunter jedes deliktische Handeln
versteht, » bei dem der Computer Werkzeug oder Ziel der Tat ist «.52 Dem-
entsprechend sei der Begriff weit auszulegen und erfasse sämtliche Er-
scheinungsformen strafwĂĽrdigen bzw strafbaren Verhaltens, welche
mit dem Computer in irgendeiner Weise zusammenhängen.53 Dabei
berĂĽhren die strafbaren Verhaltensweisen nicht nur einzelne Daten-
anwendungen, sondern die gesamte EDV-Landschaft.54 So weit kann
es mE aber nicht gehen, dass der Begriff der Computerkriminalität in
49 Balzert, Lehrbuch 2, 4 und 31; vgl Prinzipielles ĂĽber die Funktionsweise eines Com-
puters auch bei Schramm in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 1 ( 2 )
bzw Sonntag, Informationstechnologie: Grundlagen, in Jahnel / Mader / Staudegger
( Hrsg ), IT-Recht 3 ( 2012 ) 1 ( 6 ff ).
50 Die Formulierung der Funktionsprinzipien des » Universalrechners « von 1946 ge-
hen auf John von Neumann zurĂĽck; siehe dazu bspw Tanenbaum, Computerarchi-
tektur 5, 35.
51 In weiterer Folge » IT « bzw » IKT «.
52 Siehe von zur Mühlen, Computer-Kriminalität, Gefahren und Abwehrmaßnahmen
( 1972 ) 17.
53 Vgl Uepping, Computermißbrauch … aus Sicht der Informatik – Betrachtungen
zur Computerkriminalität, DSWR 1985, 323 ( 334 ).
54 Siehe Uepping, DSWR 1985, 323 ( 334 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik