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Das materielle Computerstrafrecht
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16 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ bedingte wechselseitige Abhängigkeit von einem physikalisch materi- ellen, universell einsetzbaren Apparat ( Hardware ) und immateriellen Computerprogrammen und Daten ( Software ) wird in der Informatik als » Computersystem « bezeichnet.49 » Universell « bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein solches System bei unveränderter Hardware prinzipiell alle programmierbaren Aufgaben bearbeiten kann.50 Der Begriffshof des Begriffs » Computer « als Wortteil im Begriff » Computerkriminalität « umfasst nicht nur Rechenanlagen ( iSv Hard- ware ) oder automationsunterstützt verarbeitbare Daten ( iSv Software ) im Einzelnen bzw Computersysteme in ihrer Gesamtheit ( iSv Hard- und Software ), sondern steht als – aus einer umgangssprachlichen Entwicklung hervorgegangenes – Synonym für sämtliche informations- und kommunikationstechnologischen 51 Vorgänge. Die in der Digital- technik fußende Konvergenz von Informationstechnologie und Kom- munikationstechnologie führt im Großen und Ganzen zur Symbiose dieser Technologien, wobei der Computer bei allen technologischen Entwicklungen und Erscheinungsformen auf diesem Gebiet notwendi- gerweise das zentrale Element bleibt. Der Begriff » Computerkriminalität « entstammt in Deutschland ei- ner Studie von von zur Mühlen, der darunter jedes deliktische Handeln versteht, » bei dem der Computer Werkzeug oder Ziel der Tat ist «.52 Dem- entsprechend sei der Begriff weit auszulegen und erfasse sämtliche Er- scheinungsformen strafwürdigen bzw strafbaren Verhaltens, welche mit dem Computer in irgendeiner Weise zusammenhängen.53 Dabei berühren die strafbaren Verhaltensweisen nicht nur einzelne Daten- anwendungen, sondern die gesamte EDV-Landschaft.54 So weit kann es mE aber nicht gehen, dass der Begriff der Computerkriminalität in 49 Balzert, Lehrbuch 2, 4 und 31; vgl Prinzipielles über die Funktionsweise eines Com- puters auch bei Schramm in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 1 ( 2 ) bzw Sonntag, Informationstechnologie: Grundlagen, in Jahnel / Mader / Staudegger ( Hrsg ), IT-Recht 3 ( 2012 ) 1 ( 6 ff ). 50 Die Formulierung der Funktionsprinzipien des » Universalrechners « von 1946 ge- hen auf John von Neumann zurück; siehe dazu bspw Tanenbaum, Computerarchi- tektur 5, 35. 51 In weiterer Folge » IT « bzw » IKT «. 52 Siehe von zur Mühlen, Computer-Kriminalität, Gefahren und Abwehrmaßnahmen ( 1972 ) 17. 53 Vgl Uepping, Computermißbrauch … aus Sicht der Informatik – Betrachtungen zur Computerkriminalität, DSWR 1985, 323 ( 334 ). 54 Siehe Uepping, DSWR 1985, 323 ( 334 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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