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Das materielle Computerstrafrecht
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18 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ und der Schweiz 60 diskutiert wurde, sondern orientieren sich an der Zweiteilung des Computers als » End- oder Zwischenziel « deliktischen Handelns.61 Sie begründen dies damit, dass sich die rechtlichen Schutz- möglichkeiten von Hardware, Software und Daten stark voneinander unterscheiden würden und ihnen daher eine solche Gliederung für die rechtswissenschaftliche Betrachtung geeigneter erscheine.62 Der Com- puter sei demzufolge dann das Endziel, wenn durch eine Wechselwir- kung des Täters mit dem Computer ein als strafwürdig empfundener Tathergang seinen Abschluss findet. Dient hingegen der Rechner nur als Hilfsmittel und wird die eigentlich schädigende Handlung zwar durch den Computer ausgelöst, nicht aber an diesem ausgeführt, so sei der Computer bloß das Zwischenziel der Handlung.63 Anders als die Untergliederung von von zur Mühlen 64 in Zeitdiebstahl, Computerma- nipulationen, Computerspionage und Computersabotage knüpfen Ja- burek / Schmölzer für eine weiterführende Einteilung an das Angriffsziel an, welches sie in den Bestandteilen eines Computersystems – Hard- ware, Software oder Daten 65 – konkretisieren.66 Schick / Schmölzer führen dazu aus: » Erst wenn geklärt ist, welches Angriffsobjekt betroffen ist, kann es interessieren, durch welche Art von Tathandlung der Eingriff geschehen ist: ein Wegnehmen im Sinn eines Kopiervorganges etwa oder ein Verändern bzw Zerstören iS einer Software- oder Datenmani- pulation bzw -sabotage. Erst aufgrund dieser Aufspaltung sollte dann die strafrechtliche Subsumtion erfolgen. « 67 60 Vgl dazu ua Rohner, Computerkriminalität. Strafrechtliche Probleme bei » Zeit- diebstahl « und Manipulationen ( 1976 ) 4. 61 Siehe Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 22 f; weiters Schmölzer, Compu- ter-Kriminalität: Probleme und Reformbestrebungen – national / international, in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung ( Hrsg ), Quo vadis EDV ? – Reali- tät und Vision. 8. Internationaler Kongress Datenverarbeitung im Europäischen Raum ( 1987 ) 724 ( 725 ); Schmölzer, Computer-Kriminalität – kriminologische und kriminalpolitische Überlegungen, in Jehle / Maschke / Szabo ( Hrsg ), Strafrecht- spraxis und Kriminologie 2, FS Göppinger ( 1990 ) 237 ( 242 f ). 62 Siehe dazu die Matrix in Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 22. 63 Vgl Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 23. 64 Vgl grundlegend von zur Mühlen, Computer-Kriminalität, 14 ff. 65 Klarzustellen ist, dass die AutorInnen unter Software auschließlich Programme verstehen und unter Daten » Information, deren Verarbeitung der Zweck der Computerinstallation ist, zB Buchhaltungskonten und deren Stände « vgl Jabu- rek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 18. 66 Siehe Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107; Schmölzer in BMJ, Strafrechtliche Prob- leme der Gegenwart 1989, 195 ( 201 ). 67 Siehe Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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