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18 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
und der Schweiz 60 diskutiert wurde, sondern orientieren sich an der
Zweiteilung des Computers als » End- oder Zwischenziel « deliktischen
Handelns.61 Sie begründen dies damit, dass sich die rechtlichen Schutz-
möglichkeiten von Hardware, Software und Daten stark voneinander
unterscheiden würden und ihnen daher eine solche Gliederung für die
rechtswissenschaftliche Betrachtung geeigneter erscheine.62 Der Com-
puter sei demzufolge dann das Endziel, wenn durch eine Wechselwir-
kung des Täters mit dem Computer ein als strafwürdig empfundener
Tathergang seinen Abschluss findet. Dient hingegen der Rechner nur
als Hilfsmittel und wird die eigentlich schädigende Handlung zwar
durch den Computer ausgelöst, nicht aber an diesem ausgeführt, so
sei der Computer bloß das Zwischenziel der Handlung.63 Anders als die
Untergliederung von von zur Mühlen 64 in Zeitdiebstahl, Computerma-
nipulationen, Computerspionage und Computersabotage knüpfen Ja-
burek / Schmölzer für eine weiterführende Einteilung an das Angriffsziel
an, welches sie in den Bestandteilen eines Computersystems – Hard-
ware, Software oder Daten 65 – konkretisieren.66 Schick / Schmölzer führen
dazu aus: » Erst wenn geklärt ist, welches Angriffsobjekt betroffen ist,
kann es interessieren, durch welche Art von Tathandlung der Eingriff
geschehen ist: ein Wegnehmen im Sinn eines Kopiervorganges etwa
oder ein Verändern bzw Zerstören iS einer Software- oder Datenmani-
pulation bzw -sabotage. Erst aufgrund dieser Aufspaltung sollte dann
die strafrechtliche Subsumtion erfolgen. « 67
60 Vgl dazu ua Rohner, Computerkriminalität. Strafrechtliche Probleme bei » Zeit-
diebstahl « und Manipulationen ( 1976 ) 4.
61 Siehe Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 22 f; weiters Schmölzer, Compu-
ter-Kriminalität: Probleme und Reformbestrebungen – national / international,
in Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung ( Hrsg ), Quo vadis EDV ? – Reali-
tät und Vision. 8. Internationaler Kongress Datenverarbeitung im Europäischen
Raum ( 1987 ) 724 ( 725 ); Schmölzer, Computer-Kriminalität – kriminologische und
kriminalpolitische Überlegungen, in Jehle / Maschke / Szabo ( Hrsg ), Strafrecht-
spraxis und Kriminologie 2, FS Göppinger ( 1990 ) 237 ( 242 f ).
62 Siehe dazu die Matrix in Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 22.
63 Vgl Jaburek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 23.
64 Vgl grundlegend von zur Mühlen, Computer-Kriminalität, 14 ff.
65 Klarzustellen ist, dass die AutorInnen unter Software auschließlich Programme
verstehen und unter Daten » Information, deren Verarbeitung der Zweck der
Computerinstallation ist, zB Buchhaltungskonten und deren Stände « vgl Jabu-
rek / Schmölzer, Computer-Kriminalität, 18.
66 Siehe Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107; Schmölzer in BMJ, Strafrechtliche Prob-
leme der Gegenwart 1989, 195 ( 201 ).
67 Siehe Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik