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Das materielle Computerstrafrecht
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22 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ rechtliche Geldbehebung mit einer entfremdeten Bankomatkarte an einem Bankomaten oder durch Fälschung elektronischer Dokumente wie E-Mails oder anderer digitalisierter und ausstellerspezifischer Schriftsätze. Freilich könnte man anhand solcherart ausgewählter Per- sönlichkeitsmerkmale der Täter bzw Tätergruppen an eine Differenzie- rung zwischen » schlichter Computerkriminalität « und » qualifizierter Computerkriminalität « denken. Eine gewisse Graduierung nach Sozi- alschädlichkeit, krimineller Energie oder der Verwendung von Spezial- technik, würde mE die Computerkriminalität zu sehr als reines Krimi- nalitätsbild für IKT-Spezialisten unbillig einschränken. Die IKT stellt eine massentaugliche informationstechnische Infrastruktur dar, deren Besonderheit gerade auch darin liegt, dass grundsätzlich jeder Nutzer Opfer wie Täter sein kann. Ein diesbezügliches » Profiling « iS einer tä- terorientierten Betrachtung nach speziellen Persönlichkeitsmerkma- len des Täters, sollte daher für eine weiterführende Phänomenunter- gliederung vermieden werden. Ganz idS soll der Begriff der Computerkriminalität daher insge- samt weit ausgelegt werden, um auch die stetigen technischen Wei- terentwicklungen, die bis dato weitgehend nicht abzuschätzen sind, noch erfassen zu können. Bereits die jüngste Vergangenheit bzw Ge- genwart zeigt, wie schnell neue Erscheinungsformen der Computer- kriminalität zu Tage treten, aber auch wieder außer Mode geraten kön- nen. Es lässt sich daran denken, dass vermutlich nichts so schnelllebig ist wie Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Waren es bis vor Kurzem noch – neben den » Klassikern « wie » Hacking « und » Malware « ( vgl zB Viren, Würmer, Trojanische Pferde ) – Phänomene wie zB » Phishing «, » Pharming «, » Skimming « oder » Denial-of-Service- Angriffe «, so sind es heute bereits auch Erscheinungsformen wie » Cy- ber-Mobbing bzw -Stalking «, » Cyber-Grooming «, » Rache-Pornos «, » Sex- ting «, » Flaming «, » Cyberlocker «, » Happy Slapping «, » Internet-Trolle « oder » Scamming « und » Scareware « im Bereich des sog » Social Engi- neering «, Identitätsmissbräuche und der sog » Hacktivismus «, die hoch im Kurs stehen.83 83 Siehe dazu auch Bergauer / Schmölzer, Strafrecht, in Jahnel / Mader / Staudegger ( Hrsg ), IT-Recht 3 ( 2012 ) 635 ( 644 f ); zur Phänomenologie ausf Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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