Seite - 22 - in Das materielle Computerstrafrecht
Bild der Seite - 22 -
Text der Seite - 22 -
22 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
rechtliche Geldbehebung mit einer entfremdeten Bankomatkarte an
einem Bankomaten oder durch Fälschung elektronischer Dokumente
wie E-Mails oder anderer digitalisierter und ausstellerspezifischer
Schriftsätze. Freilich könnte man anhand solcherart ausgewählter Per-
sönlichkeitsmerkmale der Täter bzw Tätergruppen an eine Differenzie-
rung zwischen » schlichter Computerkriminalität « und » qualifizierter
Computerkriminalität « denken. Eine gewisse Graduierung nach Sozi-
alschädlichkeit, krimineller Energie oder der Verwendung von Spezial-
technik, würde mE die Computerkriminalität zu sehr als reines Krimi-
nalitätsbild für IKT-Spezialisten unbillig einschränken. Die IKT stellt
eine massentaugliche informationstechnische Infrastruktur dar, deren
Besonderheit gerade auch darin liegt, dass grundsätzlich jeder Nutzer
Opfer wie Täter sein kann. Ein diesbezügliches » Profiling « iS einer tä-
terorientierten Betrachtung nach speziellen Persönlichkeitsmerkma-
len des Täters, sollte daher für eine weiterführende Phänomenunter-
gliederung vermieden werden.
Ganz idS soll der Begriff der Computerkriminalität daher insge-
samt weit ausgelegt werden, um auch die stetigen technischen Wei-
terentwicklungen, die bis dato weitgehend nicht abzuschätzen sind,
noch erfassen zu können. Bereits die jüngste Vergangenheit bzw Ge-
genwart zeigt, wie schnell neue Erscheinungsformen der Computer-
kriminalität zu Tage treten, aber auch wieder außer Mode geraten kön-
nen. Es lässt sich daran denken, dass vermutlich nichts so schnelllebig
ist wie Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Waren
es bis vor Kurzem noch – neben den » Klassikern « wie » Hacking « und
» Malware « ( vgl zB Viren, Würmer, Trojanische Pferde ) – Phänomene
wie zB » Phishing «, » Pharming «, » Skimming « oder » Denial-of-Service-
Angriffe «, so sind es heute bereits auch Erscheinungsformen wie » Cy-
ber-Mobbing bzw -Stalking «, » Cyber-Grooming «, » Rache-Pornos «, » Sex-
ting «, » Flaming «, » Cyberlocker «, » Happy Slapping «, » Internet-Trolle «
oder » Scamming « und » Scareware « im Bereich des sog » Social Engi-
neering «, Identitätsmissbräuche und der sog » Hacktivismus «, die hoch
im Kurs stehen.83
83 Siehe dazu auch Bergauer / Schmölzer, Strafrecht, in Jahnel / Mader / Staudegger
( Hrsg ), IT-Recht 3 ( 2012 ) 635 ( 644 f ); zur Phänomenologie ausf Schmölzer, ZStW
2011 / 123, 709 ff.
zurück zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik