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30 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
tät 114, Kommunikationsstrafrecht 115 ). Dabei wird aber gerne übersehen,
dass derartige Termini ebenso unscharf 116 wie » Modeerscheinungen «
sind. Ein » Internetstrafrecht « etwa ist terminologisch auf das Medium
» Internet « beschränkt, das trotz seiner Breite nur einen Ausschnitt der
Informationstechnologie darstellt ( bereits strafbare Handlungen in ei-
nem » Intranet « fallen – streng genommen – nicht darunter ). Der Be-
griff des Internetstrafrechts 117 kann daher nicht synonym fĂĽr Compu-
terstrafrecht verwendet werden.118
Die Beibehaltung von etablierten, hinreichend aussagekräftigen
( und dogmatisch ohnehin unbeachtlichen Beschreibungen ) sollte da-
her gefördert werden. Zum einen, um an einer mittlerweile allgemein
verbreiteten und akzeptierten Vorstellung festzuhalten und zum ande-
ren, weil es in der wissenschaftlichen Befassung nicht darum gehen
kann, reines » Wording « zu betreiben.119 Darüber hinaus hat man mit
solchen Bezeichnungen auch nichts gewonnen, da es sich lediglich um
informelle Beschreibungen handelt, denen keinerlei dogmatische Be-
deutung zukommt. Auswirkungen in der Praxis könnten allenfalls für
die behördeninterne Geschäftsverteilung ( zB bei Staatsanwaltschaften
oder Kriminalpolizei ) denkbar sein.
Daher macht es meiner Meinung nach lediglich Sinn – vom Stand
der technischen Entwicklungen weitgehend unabhängig – das Compu-
terstrafrecht in einem engen und weiten Begriffsverständnis zu verste-
hen, das aber bloĂź eine Spezialbetrachtung des Strafrechts aus einem
ganz bestimmten Blickwinkel, nämlich der IKT-Bezogenheit, be-
schreibt und demnach eine ganz bestimmte Kategorie von Straftaten
meint. Eine vom materiellen Kernbereich des StGB völlig losgelöste
Computerstrafrechtsdogmatik ist damit aber nicht intendiert.
Dem » ultima ratio «-Gedanken des Strafrechts generell entspre-
chend sollte sich die Schaffung neuer Computerdelikte an der Frage
orientieren, ob die sozialschädlichen Erscheinungsformen der Com-
114 Vgl zB Hilgendorf, Die Neuen Medien und das Strafrecht, ZStW 2001 / 113, 650 ( 653 ).
115 Siehe zB Tiedemann / Valerius in LaufhĂĽtte / Rissing-van Saan / Tiedemann ( Hrsg ),
Leipziger Kommentar StGB 12. Bd 9 / 1 ( 2012 ) § 263 a Rz 2 ( Stand Oktober 2011 ).
116 Siehe dazu auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 720 f ), die kritisiert, dass der fest-
zustellende Wandel der Begrifflichkeiten, auf unklaren und uneinheitlichen In-
halten und Abgrenzungen beruhe.
117 Dasselbe gilt für den Begriff » Cyberstrafrecht «.
118 So auch Brodowski / Freiling, Computerkriminalität, 31.
119 Vgl bereits Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 644 f ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik