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Das materielle Computerstrafrecht
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30 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ tät 114, Kommunikationsstrafrecht 115 ). Dabei wird aber gerne übersehen, dass derartige Termini ebenso unscharf 116 wie » Modeerscheinungen « sind. Ein » Internetstrafrecht « etwa ist terminologisch auf das Medium » Internet « beschränkt, das trotz seiner Breite nur einen Ausschnitt der Informationstechnologie darstellt ( bereits strafbare Handlungen in ei- nem » Intranet « fallen – streng genommen – nicht darunter ). Der Be- griff des Internetstrafrechts 117 kann daher nicht synonym für Compu- terstrafrecht verwendet werden.118 Die Beibehaltung von etablierten, hinreichend aussagekräftigen ( und dogmatisch ohnehin unbeachtlichen Beschreibungen ) sollte da- her gefördert werden. Zum einen, um an einer mittlerweile allgemein verbreiteten und akzeptierten Vorstellung festzuhalten und zum ande- ren, weil es in der wissenschaftlichen Befassung nicht darum gehen kann, reines » Wording « zu betreiben.119 Darüber hinaus hat man mit solchen Bezeichnungen auch nichts gewonnen, da es sich lediglich um informelle Beschreibungen handelt, denen keinerlei dogmatische Be- deutung zukommt. Auswirkungen in der Praxis könnten allenfalls für die behördeninterne Geschäftsverteilung ( zB bei Staatsanwaltschaften oder Kriminalpolizei ) denkbar sein. Daher macht es meiner Meinung nach lediglich Sinn – vom Stand der technischen Entwicklungen weitgehend unabhängig – das Compu- terstrafrecht in einem engen und weiten Begriffsverständnis zu verste- hen, das aber bloß eine Spezialbetrachtung des Strafrechts aus einem ganz bestimmten Blickwinkel, nämlich der IKT-Bezogenheit, be- schreibt und demnach eine ganz bestimmte Kategorie von Straftaten meint. Eine vom materiellen Kernbereich des StGB völlig losgelöste Computerstrafrechtsdogmatik ist damit aber nicht intendiert. Dem » ultima ratio «-Gedanken des Strafrechts generell entspre- chend sollte sich die Schaffung neuer Computerdelikte an der Frage orientieren, ob die sozialschädlichen Erscheinungsformen der Com- 114 Vgl zB Hilgendorf, Die Neuen Medien und das Strafrecht, ZStW 2001 / 113, 650 ( 653 ). 115 Siehe zB Tiedemann / Valerius in Laufhütte / Rissing-van Saan / Tiedemann ( Hrsg ), Leipziger Kommentar StGB 12. Bd 9 / 1 ( 2012 ) § 263 a Rz 2 ( Stand Oktober 2011 ). 116 Siehe dazu auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 720 f ), die kritisiert, dass der fest- zustellende Wandel der Begrifflichkeiten, auf unklaren und uneinheitlichen In- halten und Abgrenzungen beruhe. 117 Dasselbe gilt für den Begriff » Cyberstrafrecht «. 118 So auch Brodowski / Freiling, Computerkriminalität, 31. 119 Vgl bereits Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 644 f ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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