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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
der widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem ( § 118 a ), das miss-
bräuchliche Abfangen von Daten ( § 119 a ), der Betrügerische Datenver-
arbeitungsmissbrauch ( § 148 a ), aber auch bspw die Datenfälschung
( § 225 a ). Darüber hinaus sind auch Delikte mit IKT-gebundenen Bege-
hungsweisen dem Computerstrafrecht zugehörig. Als Beispiele dafür
sind § 107 a Abs 2 Z 2, § 207 a Abs 3 a, § 208 a Abs 1 Z 1 und Abs 1 a, § 278 f
Abs 1 und 2 zu nennen. Am besten lassen sich » Computerdelikte « daher
in zwei Kategorien einteilen: solche die ausschließlich bzw überwie-
gend auf IKT-Begehungsweisen abstellen ( hier als » echte Computer-
delikte « bezeichnet ) 137, und solche, die grundsätzlich technikneutraler
Natur sind, aber in einzelnen Begehungsweisen auch über IKT-Mittel
realisiert werden können, was explizit als Handlungsalternative unter
Strafe gestellt wurde ( hier: » unechte Computerdelikte « ).138
In der Lit findet man auch eine andere Begriffsbestimmung, bei der
das » Computerstrafrecht « dem » Internetstrafrecht « 139 gegenüber gestellt
wird. Dabei werden jene Delikte, die iZm einem einzelnen Rechner ste-
hen, zum Computerstrafrecht ( im eigentlichen Wortsinn ) gezählt und
jene, die von vornherein auf die Kommunikation in Rechnernetzen aus-
gerichtet sind, zum Internetstrafrecht.140 Eine solche Differenzierung
wäre zwar grundsätzlich denkbar, da etwa unter dem Begriff » Computer-
system « nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8, einzelne, aber auch
verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Daten-
verarbeitung dienen, verstanden werden, ist aber technologiebedingt
mE nicht sonderlich zweckmäßig und ergiebig. So existiert im öStGB
genau genommen kein einziges Computerdelikt, das sich ausschließ-
lich mit einem einzelnen Computer befasst. Die Definition der einschlä-
gigen Tatbestände umfasst hierbei meist ein » Computersystem « ( iSd
§ 74 Abs 1 Z 8 ), wie zB in §§ 118 a, 126 b, oder » Daten « ( zB §§ 119 a, 126 a,
148 a iSd § 74 Abs 2 ) bzw Nachrichten, die ua im Wege eines Computer-
systems übertragen werden ( siehe §§ 119, 120 a ). Auch der Betrügerische
Datenverarbeitungsmissbrauch ( § 148 a ) beschränkt sich nicht auf ei-
137 Echte Computerdelikte sind demnach zB § 126 a oder § 126 b.
138 Unechte Computerdelikte sind zB § 107 a oder § 207 a.
139 Vgl auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 4; weiters Altenhain, IT-Straf-
recht – Entstehung eines Rechtsgebiets, in Weiß ( Hrsg ), Rechtentwicklungen im
vereinten Deutschland ( 2011 ) 117 ( 133 f ).
140 Ohne vertiefte Begründung und für das deutsche Strafrecht Hilgendorf / Valerius,
Computer- und Internetstrafrecht 2, Rz 7. Ebenso verwenden diese Autoren » Infor-
mationsstrafrecht « als unscharfen Überbegriff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik