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Das materielle Computerstrafrecht
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33 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ der widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem ( § 118 a ), das miss- bräuchliche Abfangen von Daten ( § 119 a ), der Betrügerische Datenver- arbeitungsmissbrauch ( § 148 a ), aber auch bspw die Datenfälschung ( § 225 a ). Darüber hinaus sind auch Delikte mit IKT-gebundenen Bege- hungsweisen dem Computerstrafrecht zugehörig. Als Beispiele dafür sind § 107 a Abs 2 Z 2, § 207 a Abs 3 a, § 208 a Abs 1 Z 1 und Abs 1 a, § 278 f Abs 1 und 2 zu nennen. Am besten lassen sich » Computerdelikte « daher in zwei Kategorien einteilen: solche die ausschließlich bzw überwie- gend auf IKT-Begehungsweisen abstellen ( hier als » echte Computer- delikte « bezeichnet ) 137, und solche, die grundsätzlich technikneutraler Natur sind, aber in einzelnen Begehungsweisen auch über IKT-Mittel realisiert werden können, was explizit als Handlungsalternative unter Strafe gestellt wurde ( hier: » unechte Computerdelikte « ).138 In der Lit findet man auch eine andere Begriffsbestimmung, bei der das » Computerstrafrecht « dem » Internetstrafrecht « 139 gegenüber gestellt wird. Dabei werden jene Delikte, die iZm einem einzelnen Rechner ste- hen, zum Computerstrafrecht ( im eigentlichen Wortsinn ) gezählt und jene, die von vornherein auf die Kommunikation in Rechnernetzen aus- gerichtet sind, zum Internetstrafrecht.140 Eine solche Differenzierung wäre zwar grundsätzlich denkbar, da etwa unter dem Begriff » Computer- system « nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8, einzelne, aber auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Daten- verarbeitung dienen, verstanden werden, ist aber technologiebedingt mE nicht sonderlich zweckmäßig und ergiebig. So existiert im öStGB genau genommen kein einziges Computerdelikt, das sich ausschließ- lich mit einem einzelnen Computer befasst. Die Definition der einschlä- gigen Tatbestände umfasst hierbei meist ein » Computersystem « ( iSd § 74 Abs 1 Z 8 ), wie zB in §§ 118 a, 126 b, oder » Daten « ( zB §§ 119 a, 126 a, 148 a iSd § 74 Abs 2 ) bzw Nachrichten, die ua im Wege eines Computer- systems übertragen werden ( siehe §§ 119, 120 a ). Auch der Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch ( § 148 a ) beschränkt sich nicht auf ei- 137 Echte Computerdelikte sind demnach zB § 126 a oder § 126 b. 138 Unechte Computerdelikte sind zB § 107 a oder § 207 a. 139 Vgl auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 4; weiters Altenhain, IT-Straf- recht – Entstehung eines Rechtsgebiets, in Weiß ( Hrsg ), Rechtentwicklungen im vereinten Deutschland ( 2011 ) 117 ( 133 f ). 140 Ohne vertiefte Begründung und für das deutsche Strafrecht Hilgendorf / Valerius, Computer- und Internetstrafrecht 2, Rz 7. Ebenso verwenden diese Autoren » Infor- mationsstrafrecht « als unscharfen Überbegriff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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