Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 34 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 34 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 34 -

Image of the Page - 34 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 34 -

34 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ nen einzelnen Rechner, denn unter Datenverarbeitung versteht man die Summe der im Ablauf logisch verbundenen Datenverwendungsschritte, die zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt erfolgen.141 Das kann ebenso eine Datenverarbeitung sein, die über ein Netzwerk abgewickelt wird. Des- halb hat man sich im Gesetzwerdungsprozess bewusst dafür entschie- den, in der Deliktsbezeichnung des § 148 a auf das Wort » Computer « ( wie zB » Computerbetrug « ) zu verzichten.142 Aber auch für die Datenbeschä- digung nach § 126 a, bei der automationsunterstützt verarbeitete, über- mittelte oder überlassene Daten das Tatobjekt bilden, deren Verarbei- tung genauso gut über Computernetzwerke erfolgen kann, wird nicht auf einen konkreten » Computer « abgestellt. Der nicht ausreichend um- rissene Terminus » Internetstrafrecht « wiederum bringt nun die beacht- liche Einschränkung mit sich, dass lediglich strafrechtlich relevante Handlungen im Medium » Internet « erfasst sind. Genau genommen wür- den Tatbegehungen in einem » Intranet « uÄ dieser Kategorie nicht unter- liegen. Daher wäre es in diesen Fällen wohl exakter, wenn man zB von einem » Computernetzwerkstrafrecht « sprechen würde, was jedoch aus meiner Sicht vernachlässigbar und nicht weiter zu verfolgen ist. Was das Verständnis von » Computer «-Strafrecht im echten Wort- sinn anlangt, ist zu beachten, dass gewisse Erscheinungsformen, wie zB die Datenfälschung, das Herstellen bzw Verbreiten von Malware, das Klonen von SIM-Karten oder Mikrocontrollern oder das informa- tionstechnische Hantieren mit pornographischen Darstellungen Min- derjähriger, mangels » Computer «-Bezogenheit nicht davon erfasst wären. Derartige Handlungen werden aber generell auch einem » In- ternetstrafrecht « nicht unterzuordnen sein. Abschließend ist noch an- zumerken, dass bei einer derartigen Aufteilung in ein Computer- bzw Internetstrafrecht sämtliche Delikte mit » telekommunikationstechni- schen Begehungsweisen « gar nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst werden können. Daher wäre es in diesem Fall indiziert an eine weitere Gruppierung zu denken, wie zB ein » Kommunikationsstraf- recht 143 «, welches jedoch genau, wie die beiden anderen Kategorien Un- schärfen und Abgrenzungsprobleme mit sich brächte. 141 Vgl Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 15 ( Stand November 2009 ). 142 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18. 143 Siehe zur tatsächlichen Verwendung auch eines solchen Begriffs Tiedemann / Vale- rius in LK 12 § 263 a Rz 2.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht