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Das materielle Computerstrafrecht
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34 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ nen einzelnen Rechner, denn unter Datenverarbeitung versteht man die Summe der im Ablauf logisch verbundenen Datenverwendungsschritte, die zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt erfolgen.141 Das kann ebenso eine Datenverarbeitung sein, die über ein Netzwerk abgewickelt wird. Des- halb hat man sich im Gesetzwerdungsprozess bewusst dafür entschie- den, in der Deliktsbezeichnung des § 148 a auf das Wort » Computer « ( wie zB » Computerbetrug « ) zu verzichten.142 Aber auch für die Datenbeschä- digung nach § 126 a, bei der automationsunterstützt verarbeitete, über- mittelte oder überlassene Daten das Tatobjekt bilden, deren Verarbei- tung genauso gut über Computernetzwerke erfolgen kann, wird nicht auf einen konkreten » Computer « abgestellt. Der nicht ausreichend um- rissene Terminus » Internetstrafrecht « wiederum bringt nun die beacht- liche Einschränkung mit sich, dass lediglich strafrechtlich relevante Handlungen im Medium » Internet « erfasst sind. Genau genommen wür- den Tatbegehungen in einem » Intranet « uÄ dieser Kategorie nicht unter- liegen. Daher wäre es in diesen Fällen wohl exakter, wenn man zB von einem » Computernetzwerkstrafrecht « sprechen würde, was jedoch aus meiner Sicht vernachlässigbar und nicht weiter zu verfolgen ist. Was das Verständnis von » Computer «-Strafrecht im echten Wort- sinn anlangt, ist zu beachten, dass gewisse Erscheinungsformen, wie zB die Datenfälschung, das Herstellen bzw Verbreiten von Malware, das Klonen von SIM-Karten oder Mikrocontrollern oder das informa- tionstechnische Hantieren mit pornographischen Darstellungen Min- derjähriger, mangels » Computer «-Bezogenheit nicht davon erfasst wären. Derartige Handlungen werden aber generell auch einem » In- ternetstrafrecht « nicht unterzuordnen sein. Abschließend ist noch an- zumerken, dass bei einer derartigen Aufteilung in ein Computer- bzw Internetstrafrecht sämtliche Delikte mit » telekommunikationstechni- schen Begehungsweisen « gar nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst werden können. Daher wäre es in diesem Fall indiziert an eine weitere Gruppierung zu denken, wie zB ein » Kommunikationsstraf- recht 143 «, welches jedoch genau, wie die beiden anderen Kategorien Un- schärfen und Abgrenzungsprobleme mit sich brächte. 141 Vgl Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 15 ( Stand November 2009 ). 142 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18. 143 Siehe zur tatsächlichen Verwendung auch eines solchen Begriffs Tiedemann / Vale- rius in LK 12 § 263 a Rz 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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