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48 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
durch Art 8 GRC 213 im Geltungsbereich des EU-Rechts ergänzt wurde,
weiter als Art 8 EMRK, da durch die Formulierung » insbesondere auch
im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens « im
ersten Satzteil des § 1 Abs 1 DSG 2000 ausgedrückt wird, dass der Ge-
heimhaltungsanspruch nicht ausschlieĂźlich auf den Schutz der Pri-
vatsphäre abzielt.214 Dadurch reicht das Grundrecht auf Datenschutz
bis in den Bereich des wirtschaftlichen und politischen Lebens hin-
ein.215 Darüber hinaus sieht § 1 DSG 2000 weitere Begleitgrundrechte
( auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung ) zur Durchsetzung des
zentralen Grundrechts auf Geheimhaltung ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) vor.216
Im Zuge der Novellierung der einfachgesetzlichen Bestimmungen
wurde die Legaldefinition von » personenbezogenen Daten « in § 4 Z 1
DSG 2000 richtlinienkonform angepasst, sodass die Wendung » auf ei-
nem Datenträger festgehaltene « 217 entfallen musste.
Im DSG 2000 wirkten sich aber ebenso nationale dogmatische Mo-
dernisierungstendenzen des StGB aus, nämlich derart, dass § 49 DSG
1978 überhaupt – mangels praktischer Anwendbarkeit 218 – beseitigt
wurde und eine gerichtliche Strafbarkeit lediglich dann vorliegen soll,
wenn eine rechtswidrige Verwendung von Daten in besonders verwerf-
licher Gewinnerzielungs- oder Schädigungsabsicht gegeben ist. Als
einzige Strafbestimmung wurde daher § 51 DSG 2000 unter der De-
liktsbezeichnung » Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsab-
sicht « geschaffen. Um dabei nicht mit inzwischen normierten gericht-
lichen Straftatbeständen ähnlicher Regelungszwecke zu konkurrieren,
213 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 2007 / 303, 1 idF C 2012 / 326,
391.
214 Jahnel, Das Grundrecht auf Datenschutz nach dem DSG 2000, in AkyĂĽrek / Baum-
gartner / Jahnel / Lienbacher / Stolzlechner ( Hrsg ), Staat und Recht in europäischer
Perspektive, FS Schäffer ( 2006 ) 313 ( 321 ); Berka, Geheimnisschutz – Datenschutz –
Informationsschutz im Lichte der Verfassung, in Studiengesellschaft fĂĽr Wirt-
schaft und Recht ( Hrsg ), Geheimnisschutz – Datenschutz – Informationsschutz
( 2008 ) 53 ( 63 ); Kotschy, Grundrechte und staatliche EDV-Register, in OJK ( Hrsg ),
Grundrechte in der Informationsgesellschaft ( 2001 ) 88 ( 89 ).
215 Vgl Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 1 Anm 5.
216 Vgl Wiederin in Korinek / Holoubek ( Hrsg ), Bundesverfassungsrecht. Bd III Art 8
EMRK Rz 136 ( Stand 2002 ).
217 In der Stammfassung des DSG 1978 wurde in § 3 Z 1 die Wortfolge » auf einem Da-
tenträger gespeicherte Angaben « verwendet. Die DSG-Nov 1986 ( BGBl 370 / 1986 )
änderte diese Formulierung in » auf einem Datenträger festgehaltene Angaben «.
218 » § 49 wiederum enthält einen Tatbestand, dessen Verwirklichung sich als prak-
tisch unmöglich erwiesen hat, sodaß er schon aus diesem Grunde zu beseitigen
ist « ( vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 32 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik