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Das materielle Computerstrafrecht
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48 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ durch Art 8 GRC 213 im Geltungsbereich des EU-Rechts ergänzt wurde, weiter als Art 8 EMRK, da durch die Formulierung » insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens « im ersten Satzteil des § 1 Abs 1 DSG 2000 ausgedrückt wird, dass der Ge- heimhaltungsanspruch nicht ausschließlich auf den Schutz der Pri- vatsphäre abzielt.214 Dadurch reicht das Grundrecht auf Datenschutz bis in den Bereich des wirtschaftlichen und politischen Lebens hin- ein.215 Darüber hinaus sieht § 1 DSG 2000 weitere Begleitgrundrechte ( auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung ) zur Durchsetzung des zentralen Grundrechts auf Geheimhaltung ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) vor.216 Im Zuge der Novellierung der einfachgesetzlichen Bestimmungen wurde die Legaldefinition von » personenbezogenen Daten « in § 4 Z 1 DSG 2000 richtlinienkonform angepasst, sodass die Wendung » auf ei- nem Datenträger festgehaltene « 217 entfallen musste. Im DSG 2000 wirkten sich aber ebenso nationale dogmatische Mo- dernisierungstendenzen des StGB aus, nämlich derart, dass § 49 DSG 1978 überhaupt – mangels praktischer Anwendbarkeit 218 – beseitigt wurde und eine gerichtliche Strafbarkeit lediglich dann vorliegen soll, wenn eine rechtswidrige Verwendung von Daten in besonders verwerf- licher Gewinnerzielungs- oder Schädigungsabsicht gegeben ist. Als einzige Strafbestimmung wurde daher § 51 DSG 2000 unter der De- liktsbezeichnung » Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsab- sicht « geschaffen. Um dabei nicht mit inzwischen normierten gericht- lichen Straftatbeständen ähnlicher Regelungszwecke zu konkurrieren, 213 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 2007 / 303, 1 idF C 2012 / 326, 391. 214 Jahnel, Das Grundrecht auf Datenschutz nach dem DSG 2000, in Akyürek / Baum- gartner / Jahnel / Lienbacher / Stolzlechner ( Hrsg ), Staat und Recht in europäischer Perspektive, FS Schäffer ( 2006 ) 313 ( 321 ); Berka, Geheimnisschutz – Datenschutz – Informationsschutz im Lichte der Verfassung, in Studiengesellschaft für Wirt- schaft und Recht ( Hrsg ), Geheimnisschutz – Datenschutz – Informationsschutz ( 2008 ) 53 ( 63 ); Kotschy, Grundrechte und staatliche EDV-Register, in OJK ( Hrsg ), Grundrechte in der Informationsgesellschaft ( 2001 ) 88 ( 89 ). 215 Vgl Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 1 Anm 5. 216 Vgl Wiederin in Korinek / Holoubek ( Hrsg ), Bundesverfassungsrecht. Bd III Art 8 EMRK Rz 136 ( Stand 2002 ). 217 In der Stammfassung des DSG 1978 wurde in § 3 Z 1 die Wortfolge » auf einem Da- tenträger gespeicherte Angaben « verwendet. Die DSG-Nov 1986 ( BGBl 370 / 1986 ) änderte diese Formulierung in » auf einem Datenträger festgehaltene Angaben «. 218 » § 49 wiederum enthält einen Tatbestand, dessen Verwirklichung sich als prak- tisch unmöglich erwiesen hat, sodaß er schon aus diesem Grunde zu beseitigen ist « ( vgl ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 32 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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