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50 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
der Gesellschaft vor Computerkriminalität, unter anderem durch die
Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und die Förderung der inter-
nationalen Zusammenarbeit, zum Ziel hat «.224
Dazu wurde bereits im Jahr 1996 vom European Committee on
Crime Problems ( CDPC ) das » Committee of Experts on Crime in Cy-
berspace « eingesetzt.225 Am 23. 11. 2001 wurde die » Convention on Cy-
bercrime « in Budapest von vielen 226 Mitgliedstaaten des Europarats
unterzeichnet, darunter Ă–sterreich 227, aber auch von Nichtmitglied-
staaten wie etwa Kanada und SĂĽdafrika, die die CCC zumindest un-
terzeichnet haben, und die USA und Japan, wo die CCC jeweils bereits
auch ratifiziert wurde.228
Die CCC ist das erste völkerrechtliche ( und damit richtungswei-
sende ) Instrument auf dem Gebiet der Bekämpfung der Computerkri-
minalität. Sie dient als Leitlinie für jeden Staat, der eine umfassende
nationale Gesetzgebung gegen Computerkriminalität ausarbeiten
möchte, und bietet einen Rahmen für die internationale Zusammenar-
beit zwischen den Vertragsstaaten des Ăśbereinkommens.229
In erster Linie erfasst die CCC Handlungen gegen die Vertraulich-
keit, Unversehrtheit und VerfĂĽgbarkeit von Computersystemen, Netz-
werken und Computerdaten sowie den Missbrauch solcher Systeme
und Daten, wobei auch strafprozessuale MaĂźnahmen harmonisiert
bzw das Rechtshilfesystem für länderüberschreitende Kooperationen
verbessert werden sollen.230
224 Siehe Präambel der CCC.
225 European Committee on Crime Problems ( CDPC ), CDPC / 103 / 211196.
226 Der Europarat hat aktuell 47 Mitgliedstaaten ( einschlieĂźlich aller EU-Mitglied-
staaten ); Russland und San Marino haben bis heute die CCC nicht unterzeich-
net; einige EU-Mitgliedstaaten haben die CCC zwar unterzeichnet, bis heute aber
nicht ratifiziert ( wie Griechenland, Luxemburg, Polen, Schweden, Tschechien ).
227 Österreich hat die CCC am 23. 11. 2001 unterzeichnet, mit dem StRÄG 2002 faktisch
umgesetzt, aber erst mit BGBl III 140 / 2012 formell ratifiziert ( siehe dazu Bergauer,
Gesetzgebungsmonitor Computerstrafrecht: Ratifikation des Ăśbereinkommens
über Computerkriminalität, jusIT 2012 / 95, 205 ).
228 Zum aktuellen Stand der Ratifikationen der CCC ( ETS 185 ) siehe < conventions.
coe.int / Treaty / Commun / ChercheSig.asp ?NT=185&CL=ENG > ( 01. 04. 2014 ).
229 Siehe ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 2.
230 Siehe die Entstehungsgeschichte zusammenfassend Schuh, Computerstrafrecht
im Rechtsvergleich – Deutschland, Österreich, Schweiz ( 2012 ) 35 ff; vgl ErlStV 1645
BlgNR XXIV. GP, 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik