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Das materielle Computerstrafrecht
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50 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ der Gesellschaft vor Computerkriminalität, unter anderem durch die Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und die Förderung der inter- nationalen Zusammenarbeit, zum Ziel hat «.224 Dazu wurde bereits im Jahr 1996 vom European Committee on Crime Problems ( CDPC ) das » Committee of Experts on Crime in Cy- berspace « eingesetzt.225 Am 23. 11. 2001 wurde die » Convention on Cy- bercrime « in Budapest von vielen 226 Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet, darunter Österreich 227, aber auch von Nichtmitglied- staaten wie etwa Kanada und Südafrika, die die CCC zumindest un- terzeichnet haben, und die USA und Japan, wo die CCC jeweils bereits auch ratifiziert wurde.228 Die CCC ist das erste völkerrechtliche ( und damit richtungswei- sende ) Instrument auf dem Gebiet der Bekämpfung der Computerkri- minalität. Sie dient als Leitlinie für jeden Staat, der eine umfassende nationale Gesetzgebung gegen Computerkriminalität ausarbeiten möchte, und bietet einen Rahmen für die internationale Zusammenar- beit zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens.229 In erster Linie erfasst die CCC Handlungen gegen die Vertraulich- keit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computersystemen, Netz- werken und Computerdaten sowie den Missbrauch solcher Systeme und Daten, wobei auch strafprozessuale Maßnahmen harmonisiert bzw das Rechtshilfesystem für länderüberschreitende Kooperationen verbessert werden sollen.230 224 Siehe Präambel der CCC. 225 European Committee on Crime Problems ( CDPC ), CDPC / 103 / 211196. 226 Der Europarat hat aktuell 47 Mitgliedstaaten ( einschließlich aller EU-Mitglied- staaten ); Russland und San Marino haben bis heute die CCC nicht unterzeich- net; einige EU-Mitgliedstaaten haben die CCC zwar unterzeichnet, bis heute aber nicht ratifiziert ( wie Griechenland, Luxemburg, Polen, Schweden, Tschechien ). 227 Österreich hat die CCC am 23. 11. 2001 unterzeichnet, mit dem StRÄG 2002 faktisch umgesetzt, aber erst mit BGBl III 140 / 2012 formell ratifiziert ( siehe dazu Bergauer, Gesetzgebungsmonitor Computerstrafrecht: Ratifikation des Übereinkommens über Computerkriminalität, jusIT 2012 / 95, 205 ). 228 Zum aktuellen Stand der Ratifikationen der CCC ( ETS 185 ) siehe < conventions. coe.int / Treaty / Commun / ChercheSig.asp ?NT=185&CL=ENG > ( 01. 04. 2014 ). 229 Siehe ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 2. 230 Siehe die Entstehungsgeschichte zusammenfassend Schuh, Computerstrafrecht im Rechtsvergleich – Deutschland, Österreich, Schweiz ( 2012 ) 35 ff; vgl ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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