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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Da zwischen den Staaten nicht in allen Punkten – wie etwa was ras-
sistische Straftaten anlangt – Einigkeit bestand, musste ein Zusatzpro-
tokoll 231 zur CCC geschaffen werden, um eine Unterzeichnung und Ra-
tifikation der CCC zB durch die USA zu ermöglichen.232 Österreich hat
dieses Zusatzprotokoll am 30. Jänner 2003 unterzeichnet, formell rati-
fiziert wurde es bis heute nicht.233
9. StRÄG 2002
Mit der ( Teil- ) Umsetzung der CCC hat der nationale Gesetzgeber im
Bereich des Computerstrafrechts ieS umfangreiche legistische MaĂź-
nahmen gegen die moderne Computerkriminalität gesetzt. Durch das
StRÄG 2002 234 wurden dabei spezifische Computerdelikte verankert,
wie zB §§ 118 a, 119, 119 a, 126 b, 126 c, 225 a.
Im Hinblick darauf, dass nunmehr nicht bloĂź in zwei Strafbestim-
mungen ( nämlich §§ 126 a, 148 a ) der Begriff » Daten « Verwendung fin-
det, wurde in § 74 Abs 2 eine generelle » Begriffsbestimmung « 235 für das
Strafgesetzbuch normiert. Dies nicht zuletzt deshalb, weil auch im
DSG 2000 keine allgemeine Definition des Datenbegriffs vorgesehen
ist, die Daten als Informationen 236, die zur automationsunterstĂĽtzten
Verarbeitung aufbereitet wurden, erfasst.237
231 Additional Protocol to the Convention on Cybercrime, concerning the crimina-
lisation of acts of a racist and xenophobic nature committed through compu-
ter systems ( ETS 189 ), < conventions.coe.int / Treaty / en / Treaties / Html / 189.htm >
( 01. 04. 2014 ); Es trat am 1. März 2006 durch die fünfte Ratifikation in Kraft.
232 Siehe Schuh, Computerstrafrecht, 44 mwN.
233 Siehe den aktuellen Stand der Ratifikationen des Zusatzprotokolls ( ETS 189 ) siehe
< conventions.coe.int / Treaty / Commun / ChercheSig.asp ?CL=GER&CM=&NT=189
&DF=&VL > ( 01. 04. 2014 ); vgl auch Bergauer, Gesetzgebungsmonitor Computer-
strafrecht: Ratifikation des Übereinkommens über Computerkriminalität, jusIT
2012 / 95, 205.
234 StRÄG 2002, BGBl I 134 / 2002.
235 Genauer gesagt handelt es sich dabei bloĂź um eine inhaltliche Konkretisierung
und keine Definition ( siehe dazu S 60 ff ).
236 Als Information versteht man im Wesentlichen » Daten mit Bedeutungsinhalt «.
237 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 23.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik