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Das materielle Computerstrafrecht
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51 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Da zwischen den Staaten nicht in allen Punkten – wie etwa was ras- sistische Straftaten anlangt – Einigkeit bestand, musste ein Zusatzpro- tokoll 231 zur CCC geschaffen werden, um eine Unterzeichnung und Ra- tifikation der CCC zB durch die USA zu ermöglichen.232 Österreich hat dieses Zusatzprotokoll am 30. Jänner 2003 unterzeichnet, formell rati- fiziert wurde es bis heute nicht.233 9. StRÄG 2002 Mit der ( Teil- ) Umsetzung der CCC hat der nationale Gesetzgeber im Bereich des Computerstrafrechts ieS umfangreiche legistische Maß- nahmen gegen die moderne Computerkriminalität gesetzt. Durch das StRÄG 2002 234 wurden dabei spezifische Computerdelikte verankert, wie zB §§ 118 a, 119, 119 a, 126 b, 126 c, 225 a. Im Hinblick darauf, dass nunmehr nicht bloß in zwei Strafbestim- mungen ( nämlich §§ 126 a, 148 a ) der Begriff » Daten « Verwendung fin- det, wurde in § 74 Abs 2 eine generelle » Begriffsbestimmung « 235 für das Strafgesetzbuch normiert. Dies nicht zuletzt deshalb, weil auch im DSG 2000 keine allgemeine Definition des Datenbegriffs vorgesehen ist, die Daten als Informationen 236, die zur automationsunterstützten Verarbeitung aufbereitet wurden, erfasst.237 231 Additional Protocol to the Convention on Cybercrime, concerning the crimina- lisation of acts of a racist and xenophobic nature committed through compu- ter systems ( ETS 189 ), < conventions.coe.int / Treaty / en / Treaties / Html / 189.htm > ( 01. 04. 2014 ); Es trat am 1. März 2006 durch die fünfte Ratifikation in Kraft. 232 Siehe Schuh, Computerstrafrecht, 44 mwN. 233 Siehe den aktuellen Stand der Ratifikationen des Zusatzprotokolls ( ETS 189 ) siehe < conventions.coe.int / Treaty / Commun / ChercheSig.asp ?CL=GER&CM=&NT=189 &DF=&VL > ( 01. 04. 2014 ); vgl auch Bergauer, Gesetzgebungsmonitor Computer- strafrecht: Ratifikation des Übereinkommens über Computerkriminalität, jusIT 2012 / 95, 205. 234 StRÄG 2002, BGBl I 134 / 2002. 235 Genauer gesagt handelt es sich dabei bloß um eine inhaltliche Konkretisierung und keine Definition ( siehe dazu S 60 ff ). 236 Als Information versteht man im Wesentlichen » Daten mit Bedeutungsinhalt «. 237 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 23.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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