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52 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
10. E-Commerce-Gesetz
Mit Umsetzung der RL 2000 / 31 / EG 238 wurde das ECG 239 geschaffen, wel-
ches rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechts-
verkehrs ( insb Informationspflichten ) und darüber hinaus auch Haf-
tungsprivilegien für diverse Diensteanbieter ( Provider 240 ) behandelt.
Generell erfasst der Anwendungsbereich des ECG » Dienste der Infor-
mationsgesellschaft «, welche in der Regel gegen Entgelt elektronisch
im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellt
werden ( § 3 Z 1 ECG iVm § 1 Abs 1 Z 2 NotifG 1999 ). Gleichwohl gelten
die Haftungsbegünstigungen auch für unentgeltliche elektronische
Dienste ( § 19 Abs 2 ECG ).241 Das ECG berücksichtigt zudem – über die
Richtlinie hinaus – noch die Verantwortlichkeit von Suchmaschinen-
betreibern ( § 14 ECG ) und die Linkhaftung ( § 17 ECG ). Für das ( inter-
nationale ) Strafrecht kann das Herkunftslandprinzip ( §§ 20 ff ECG ) re-
levant werden, das für ( kommerziell handelnde ) Provider vorgibt, dass
diese den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaates unterliegen,
in dem sie niedergelassen sind.
11. TKG 2003
In § 108 TKG 2003 242 findet sich weiterhin die ( nunmehr einzige ) Straf-
bestimmung des TKG über die » Verletzung von Rechten der Benützer «,
welche ausschließlich Betreiber eines öffentlichen Kommunikations-
netzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit eines sol-
chen mitwirken, zur Geheimhaltung der Tatsachen oder der Inhalte
des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen verpflichtet
( § 108 Abs 1 Z 1 TKG 2003 ). Darüber hinaus dürfen sie gegenüber dem
238 Richtlinie 2000 / 31 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-
schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
( » Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr « ), ABl L 2000 / 178, 1.
239 E-Commerce-Gesetz, BGBl I 152 / 2001 idF I 34 / 2015.
240 Darunter versteht man Internet Service Provider ( ISP ), wie Access-, Caching- oder
Host-Provider.
241 Siehe zur Providerhaftung im Strafrecht etwa Bergauer, Das Betreiben eines Ano-
nymisierungsdienstes im Internet als strafbarer Beitrag zur Verbreitung von Kin-
derpornografie ? Zugleich eine Anmerkung zu LG für Strafsachen Graz 30. 6. 2014,
7 Hv 39 / 14p, jusIT 2014 / 77, 161.
242 BGBl I 70 / 2003.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik