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Das materielle Computerstrafrecht
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52 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 10. E-Commerce-Gesetz Mit Umsetzung der RL 2000 / 31 / EG 238 wurde das ECG 239 geschaffen, wel- ches rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechts- verkehrs ( insb Informationspflichten ) und darüber hinaus auch Haf- tungsprivilegien für diverse Diensteanbieter ( Provider 240 ) behandelt. Generell erfasst der Anwendungsbereich des ECG » Dienste der Infor- mationsgesellschaft «, welche in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellt werden ( § 3 Z 1 ECG iVm § 1 Abs 1 Z 2 NotifG 1999 ). Gleichwohl gelten die Haftungsbegünstigungen auch für unentgeltliche elektronische Dienste ( § 19 Abs 2 ECG ).241 Das ECG berücksichtigt zudem – über die Richtlinie hinaus – noch die Verantwortlichkeit von Suchmaschinen- betreibern ( § 14 ECG ) und die Linkhaftung ( § 17 ECG ). Für das ( inter- nationale ) Strafrecht kann das Herkunftslandprinzip ( §§ 20 ff ECG ) re- levant werden, das für ( kommerziell handelnde ) Provider vorgibt, dass diese den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. 11. TKG 2003 In § 108 TKG 2003 242 findet sich weiterhin die ( nunmehr einzige ) Straf- bestimmung des TKG über die » Verletzung von Rechten der Benützer «, welche ausschließlich Betreiber eines öffentlichen Kommunikations- netzes oder -dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit eines sol- chen mitwirken, zur Geheimhaltung der Tatsachen oder der Inhalte des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen verpflichtet ( § 108 Abs 1 Z 1 TKG 2003 ). Darüber hinaus dürfen sie gegenüber dem 238 Richtlinie 2000 / 31 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell- schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( » Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr « ), ABl L 2000 / 178, 1. 239 E-Commerce-Gesetz, BGBl I 152 / 2001 idF I 34 / 2015. 240 Darunter versteht man Internet Service Provider ( ISP ), wie Access-, Caching- oder Host-Provider. 241 Siehe zur Providerhaftung im Strafrecht etwa Bergauer, Das Betreiben eines Ano- nymisierungsdienstes im Internet als strafbarer Beitrag zur Verbreitung von Kin- derpornografie ? Zugleich eine Anmerkung zu LG für Strafsachen Graz 30. 6. 2014, 7 Hv 39 / 14p, jusIT 2014 / 77, 161. 242 BGBl I 70 / 2003.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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