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64 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
( 1988 ) als vollständige Arbeitsvorschrift zur Lösung einer Aufgabe de-
finiert. Wesentlich ist aber, dass sie eine » Doppelnatur « 304 aufweisen,
nämlich die formale Notation der Handlungsanweisungen ( Quellcode )
auf der einen Seite und die von der Maschine im funktionalen Sinn ver-
arbeitbare binäre Form desselben ( Maschinencode 305 ) auf der anderen
Seite. » Ein Computerprogramm ist eine endliche Anzahl von Zeichen
in geeigneter Anordnung, die, in ( zB elektromagnetische ) Impulse um-
gewandelt, mittels ( zB elektronischer ) Schaltungen im Rechner den
Ablauf von logischen und mathematischen Operationen bewirken, um
ein erwünschtes Resultat zu erzielen. « 306 Die Arbeitsanweisungen 307 ei-
nes lauffähigen Computerprogramms in binärer Übersetzung 308 sind
zwangsläufig auch ( Computer- ) Daten. Es ist darauf hinzuweisen, dass
der Gesetzgeber den Begriff » Programm « zwar im Tatbestand des § 148 a
verwendet, bei § 126 c aber konkret vom » Computerprogramm « spricht.
Es wäre jedenfalls sinnvoll die Terminologie zu vereinheitlichen und
generell den eindeutigeren Begriff » Computerprogramm « zu benutzen.
Dass damit im kernstrafrechtlichen Verständnis – anders als bspw
im Urheberrecht 309 – ausschließlich die Darstellungsform eines Compu-
terprogramms im sog » Maschinencode « oder in Form eines unmittelbar
per Interpreter ausführbaren » Source Code « 310, jedenfalls daher die in-
304 Siehe dazu Wiebe, Know-how-Schutz von Computersoftware ( 1993 ) 424 ff.
305 Sog » Object Code «.
306 Vgl Lackner, Softwareschutz in Ă–sterreich durch Urheberrecht ? ( Dissertation 1991 )
66.
307 Vgl auch bereits DIN 44300 Nr 40 ( 1972 ).
308 Dh in Maschinensprache bzw Maschinencode ( Object Code ) ĂĽbersetztes Pro-
gramm.
309 Im Urheberrecht werden unter » Computerprogramm « alle Ausdrucksformen
verstanden, dh der Maschinencode und Quellcode, wie auch das Material zur
Entwicklung des Computerprogramms ( vgl § 40 a Abs 2 UrhG; siehe auch OGH
12. 07. 2005, 4 Ob 45 / 05d = ecolex 2005 / 445, 924 ( Braunböck ) = MR 2005, 379 ( Wal-
ter ); jĂĽngst EuGH 02. 05. 2012, C-406 / 10 ( SAS Institute Inc / World Programming
Ltd ) = ecolex 2012 / 257, 627 ( Anderl ) = jusIT 2012 / 45, 97 ( Staudegger ) = MR-Int 2012,
61 ( Appl ); siehe auch EuGH 22. 12. 2010, C-393 / 09 ( Bezpečnostnà softwarová asoci-
ace – Svaz softwarové ochrany / Ministerstvo kultury ) = MR-Int 2011, 11 ( Savelka )
= MR 2011, 36 ( Marko / Hofmarcher ) = jusIT 2011 / 20, 44 ( Staudegger / Thiele ) = Ă–Bl-
LS 2011 / 84, 164 ( BĂĽcherle ); weiters zB Staudegger, Software-Erstellung: Vertragstyp
und Quellcodeherausgabe, JBl 2006, 195; siehe zusammenfassend Staudegger,
Die Rechtsprechung des EuGH in Urheberrechtssachen im Jahr 2012, in Staude-
gger / Thiele ( Hrsg ), Geistiges Eigentum. Jahrbuch 2012 ( 2013 ) 1 ( 9 ff ).
310 Dabei wird der entsprechende Algorithmus einer formalen Notation eines Com-
puterprogramms einer speziellen Programmiersprache ( Quellcode ) zeilenweise
in Laufzeit analysiert und von einem eigenen Computerprogramm, dem sog » In-
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik