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Das materielle Computerstrafrecht
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64 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ ( 1988 ) als vollständige Arbeitsvorschrift zur Lösung einer Aufgabe de- finiert. Wesentlich ist aber, dass sie eine » Doppelnatur « 304 aufweisen, nämlich die formale Notation der Handlungsanweisungen ( Quellcode ) auf der einen Seite und die von der Maschine im funktionalen Sinn ver- arbeitbare binäre Form desselben ( Maschinencode 305 ) auf der anderen Seite. » Ein Computerprogramm ist eine endliche Anzahl von Zeichen in geeigneter Anordnung, die, in ( zB elektromagnetische ) Impulse um- gewandelt, mittels ( zB elektronischer ) Schaltungen im Rechner den Ablauf von logischen und mathematischen Operationen bewirken, um ein erwünschtes Resultat zu erzielen. « 306 Die Arbeitsanweisungen 307 ei- nes lauffähigen Computerprogramms in binärer Übersetzung 308 sind zwangsläufig auch ( Computer- ) Daten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Begriff » Programm « zwar im Tatbestand des § 148 a verwendet, bei § 126 c aber konkret vom » Computerprogramm « spricht. Es wäre jedenfalls sinnvoll die Terminologie zu vereinheitlichen und generell den eindeutigeren Begriff » Computerprogramm « zu benutzen. Dass damit im kernstrafrechtlichen Verständnis – anders als bspw im Urheberrecht 309 – ausschließlich die Darstellungsform eines Compu- terprogramms im sog » Maschinencode « oder in Form eines unmittelbar per Interpreter ausführbaren » Source Code « 310, jedenfalls daher die in- 304 Siehe dazu Wiebe, Know-how-Schutz von Computersoftware ( 1993 ) 424 ff. 305 Sog » Object Code «. 306 Vgl Lackner, Softwareschutz in Österreich durch Urheberrecht ? ( Dissertation 1991 ) 66. 307 Vgl auch bereits DIN 44300 Nr 40 ( 1972 ). 308 Dh in Maschinensprache bzw Maschinencode ( Object Code ) übersetztes Pro- gramm. 309 Im Urheberrecht werden unter » Computerprogramm « alle Ausdrucksformen verstanden, dh der Maschinencode und Quellcode, wie auch das Material zur Entwicklung des Computerprogramms ( vgl § 40 a Abs 2 UrhG; siehe auch OGH 12. 07. 2005, 4 Ob 45 / 05d = ecolex 2005 / 445, 924 ( Braunböck ) = MR 2005, 379 ( Wal- ter ); jüngst EuGH 02. 05. 2012, C-406 / 10 ( SAS Institute Inc / World Programming Ltd ) = ecolex 2012 / 257, 627 ( Anderl ) = jusIT 2012 / 45, 97 ( Staudegger ) = MR-Int 2012, 61 ( Appl ); siehe auch EuGH 22. 12. 2010, C-393 / 09 ( Bezpečnostní softwarová asoci- ace – Svaz softwarové ochrany / Ministerstvo kultury ) = MR-Int 2011, 11 ( Savelka ) = MR 2011, 36 ( Marko / Hofmarcher ) = jusIT 2011 / 20, 44 ( Staudegger / Thiele ) = ÖBl- LS 2011 / 84, 164 ( Bücherle ); weiters zB Staudegger, Software-Erstellung: Vertragstyp und Quellcodeherausgabe, JBl 2006, 195; siehe zusammenfassend Staudegger, Die Rechtsprechung des EuGH in Urheberrechtssachen im Jahr 2012, in Staude- gger / Thiele ( Hrsg ), Geistiges Eigentum. Jahrbuch 2012 ( 2013 ) 1 ( 9 ff ). 310 Dabei wird der entsprechende Algorithmus einer formalen Notation eines Com- puterprogramms einer speziellen Programmiersprache ( Quellcode ) zeilenweise in Laufzeit analysiert und von einem eigenen Computerprogramm, dem sog » In-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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