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66 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Den GMat zufolge umfasse aber die kernstrafrechtliche Begrifflich-
keit auch die technische Darstellung der Computerdaten 318, weshalb
der ( innerstaatliche ) strafrechtsspezifische Legalbegriff der » Daten «
tatsächlich viel weiterreicht, als jener der CCC. Daten iSd § 74 Abs 2
erfassen – in Abgrenzung zum DSG 2000 319 – nicht nur die Informa-
tion selbst, sondern auch die damit korrespondierende digitale Reprä-
sentation ( zB in Form des entsprechenden Bitmusters ). Von einer tat-
sächlichen Definition des Begriffs » Daten « im technischen Sinn hat der
Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, da er die Abgrenzung des
Datenbegriffs zu dem des DSG 2000 als ausreichend erachtet.320
In den GMat zum DSG 1978 wurde allerdings im Zusammenhang
mit Daten ganz konkret von Zeichen oder Zeichenketten gesprochen,
die in einem Entscheidungsprozess relevante Bedeutung fĂĽr den Ent-
scheider haben 321 und deren semantische Bedeutung mit Hilfe von In-
terpretationsregeln, die dem Entscheider bekannt sind, zu vollständi-
gen Aussagen ergänzt werden können.322
2. Technischer Datenbegriff
In der Informatik wurde der Datenbegriff mittlerweile mehrfach modi-
fiziert. Mit der DIN 323 44300 Nr 19 ( 1972 ) wurde festgehalten, dass » Da-
ten « » nur solche [ sind ], die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht
unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden «.
In geringer Weiterentwicklung dieser Definition wurde daraus in
der DIN 44300 Teil 2 ( 1988 ) Folgendes: » Daten sind Gebilde aus Zeichen
oder kontinuierliche Funktionen, die aufgrund bekannter oder unter-
stellter Abmachungen Information darstellen, vorrangig zum Zwecke
der Verarbeitung und als deren Ergebnis «.
Auch diese technische Normierung wurde durch den internatio-
nalen Technologiestandard ISO / IEC 2382-1 ( 1993 ) wiederum abgelöst,
Darstellung von Aussagen, Tatsachen oder vergleichbaren Informationen dienen
wĂĽrden und daher keine Daten ieS seien.
318 Vgl ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3.
319 Siehe ErlRV 1166 XXI. GP, 23.
320 Vgl ErlRV 1166 XXI. GP, 23.
321 Vgl Pragmatik.
322 Siehe ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22 mwN insb den Verweis auf DIN 44300 Nr 19 ( 1972 );
vgl auch Löschnigg, Datenermittlung im Arbeitsverhältnis ( 2009 ) 132.
323 » Deutsche Industrie Norm «.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik