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Das materielle Computerstrafrecht
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66 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Den GMat zufolge umfasse aber die kernstrafrechtliche Begrifflich- keit auch die technische Darstellung der Computerdaten 318, weshalb der ( innerstaatliche ) strafrechtsspezifische Legalbegriff der » Daten « tatsächlich viel weiterreicht, als jener der CCC. Daten iSd § 74 Abs 2 erfassen – in Abgrenzung zum DSG 2000 319 – nicht nur die Informa- tion selbst, sondern auch die damit korrespondierende digitale Reprä- sentation ( zB in Form des entsprechenden Bitmusters ). Von einer tat- sächlichen Definition des Begriffs » Daten « im technischen Sinn hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen, da er die Abgrenzung des Datenbegriffs zu dem des DSG 2000 als ausreichend erachtet.320 In den GMat zum DSG 1978 wurde allerdings im Zusammenhang mit Daten ganz konkret von Zeichen oder Zeichenketten gesprochen, die in einem Entscheidungsprozess relevante Bedeutung für den Ent- scheider haben 321 und deren semantische Bedeutung mit Hilfe von In- terpretationsregeln, die dem Entscheider bekannt sind, zu vollständi- gen Aussagen ergänzt werden können.322 2. Technischer Datenbegriff In der Informatik wurde der Datenbegriff mittlerweile mehrfach modi- fiziert. Mit der DIN 323 44300 Nr 19 ( 1972 ) wurde festgehalten, dass » Da- ten « » nur solche [ sind ], die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden «. In geringer Weiterentwicklung dieser Definition wurde daraus in der DIN 44300 Teil 2 ( 1988 ) Folgendes: » Daten sind Gebilde aus Zeichen oder kontinuierliche Funktionen, die aufgrund bekannter oder unter- stellter Abmachungen Information darstellen, vorrangig zum Zwecke der Verarbeitung und als deren Ergebnis «. Auch diese technische Normierung wurde durch den internatio- nalen Technologiestandard ISO / IEC 2382-1 ( 1993 ) wiederum abgelöst, Darstellung von Aussagen, Tatsachen oder vergleichbaren Informationen dienen würden und daher keine Daten ieS seien. 318 Vgl ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3. 319 Siehe ErlRV 1166 XXI. GP, 23. 320 Vgl ErlRV 1166 XXI. GP, 23. 321 Vgl Pragmatik. 322 Siehe ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 22 mwN insb den Verweis auf DIN 44300 Nr 19 ( 1972 ); vgl auch Löschnigg, Datenermittlung im Arbeitsverhältnis ( 2009 ) 132. 323 » Deutsche Industrie Norm «.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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