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Das materielle Computerstrafrecht
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69 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ tenbegriffs in diesem deliktischen Zusammenhang nicht besonders berücksichtigt hat. Die Tatbestände des § 278 332 ( Kriminelle Vereinigung ) und § 278 f 333 ( Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat ) spitzen die ter- minologische Problematik weiter zu, da sie nun ua ausdrücklich » In- formationen « erfassen.334 Der Begriff der » Information « 335 wird aber nicht gesetzlich definiert, weder in Form einer allgemeinen Legaldefi- nition noch in den Delikten selbst. Plöchl führt dazu aus, dass Informationen insb Mitteilungen, Aus- künfte oder Hinweise seien, » die der Vereinigung oder der Ausfüh- rung der vorgesehenen Vereinigungstaten nützlich sein könnten ( zB Beschaffen von Plänen, Hinweise zur Deaktivierung der Alarmanlage, Bekanntgabe der von der Sicherheitsbehörde oder privaten » Security- Unternehmen « festgelegten Überwachungsrayone samt den entspre- chenden Inspektionsintervallen, zweckdienliche Hinweise zur Fahrt- route und der Bewachung eines Geldtransportes etc ) «.336 Im Wesentlichen beziehen sich Informationen auf den für Men- schen relevanten Bedeutungsinhalt von Daten ( hier: Daten im weiten Sinn ). Sie fallen daher in das » semantisch / pragmatische « Verständnis von Daten 337, gleich wie » personenbezogene Daten « oder » nicht per- sonenbezogene Daten «. Auf die Verarbeitungsform der Informatio- nen ( hier: Daten im engen Sinn ) kommt es bei § 278 – im Gegensatz zu § 278 f Abs 1 und 2 338 – nicht an. Gerade deshalb, weil innerhalb von systematisch ähnlich gelagerten Delikten auf unterschiedliche ( tech- nische ) Darstellungsformen abgestellt wird, der Relevanzzusammen- hang des Bedeutungsgehalts aber vergleichbar ist, erscheint es un- verständlich, weshalb nicht auch in diesen Bestimmungen auf den ( inhaltlich abgegrenzten ) Datenbegriff des § 74 Abs 2 zurückgegriffen wurde. Vielmehr noch wird durch die zusätzliche dogmatisch relevante 332 Eingeführt mit dem StRÄG 2002, wo aber auch » Daten « bezüglich einer allgemei- nen Begriffsabgrenzung in § 74 Abs 2 aufgenommen wurden. 333 Eingeführt mit BGBl I 103 / 2011. 334 Auch § 278 Abs 3 erfasst ua » die Bereitstellung von Informationen «. 335 Zum technischen Informationsbegriff siehe oben. 336 Vgl Plöchl in WK 2 § 278 Rz 38 ( Stand Jänner 2014 ). 337 Dh » Daten im weiten Sinn « bzw » Information «. 338 Durch den tatbestandlichen Hinweis, dass es sich um Information im ( Abs 1 ) bzw aus ( Abs 2 ) dem Internet handeln muss, wird die Verarbeitungsform dieser » In- formationen « auf informationstechnische Darstellungen ( Computerdaten ) einge- schränkt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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