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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
tenbegriffs in diesem deliktischen Zusammenhang nicht besonders
berücksichtigt hat.
Die Tatbestände des § 278 332 ( Kriminelle Vereinigung ) und § 278 f 333
( Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat ) spitzen die ter-
minologische Problematik weiter zu, da sie nun ua ausdrücklich » In-
formationen « erfassen.334 Der Begriff der » Information « 335 wird aber
nicht gesetzlich definiert, weder in Form einer allgemeinen Legaldefi-
nition noch in den Delikten selbst.
Plöchl führt dazu aus, dass Informationen insb Mitteilungen, Aus-
künfte oder Hinweise seien, » die der Vereinigung oder der Ausfüh-
rung der vorgesehenen Vereinigungstaten nützlich sein könnten ( zB
Beschaffen von Plänen, Hinweise zur Deaktivierung der Alarmanlage,
Bekanntgabe der von der Sicherheitsbehörde oder privaten » Security-
Unternehmen « festgelegten Überwachungsrayone samt den entspre-
chenden Inspektionsintervallen, zweckdienliche Hinweise zur Fahrt-
route und der Bewachung eines Geldtransportes etc ) «.336
Im Wesentlichen beziehen sich Informationen auf den für Men-
schen relevanten Bedeutungsinhalt von Daten ( hier: Daten im weiten
Sinn ). Sie fallen daher in das » semantisch / pragmatische « Verständnis
von Daten 337, gleich wie » personenbezogene Daten « oder » nicht per-
sonenbezogene Daten «. Auf die Verarbeitungsform der Informatio-
nen ( hier: Daten im engen Sinn ) kommt es bei § 278 – im Gegensatz
zu § 278 f Abs 1 und 2 338 – nicht an. Gerade deshalb, weil innerhalb von
systematisch ähnlich gelagerten Delikten auf unterschiedliche ( tech-
nische ) Darstellungsformen abgestellt wird, der Relevanzzusammen-
hang des Bedeutungsgehalts aber vergleichbar ist, erscheint es un-
verständlich, weshalb nicht auch in diesen Bestimmungen auf den
( inhaltlich abgegrenzten ) Datenbegriff des § 74 Abs 2 zurückgegriffen
wurde. Vielmehr noch wird durch die zusätzliche dogmatisch relevante
332 Eingeführt mit dem StRÄG 2002, wo aber auch » Daten « bezüglich einer allgemei-
nen Begriffsabgrenzung in § 74 Abs 2 aufgenommen wurden.
333 Eingeführt mit BGBl I 103 / 2011.
334 Auch § 278 Abs 3 erfasst ua » die Bereitstellung von Informationen «.
335 Zum technischen Informationsbegriff siehe oben.
336 Vgl Plöchl in WK 2 § 278 Rz 38 ( Stand Jänner 2014 ).
337 Dh » Daten im weiten Sinn « bzw » Information «.
338 Durch den tatbestandlichen Hinweis, dass es sich um Information im ( Abs 1 ) bzw
aus ( Abs 2 ) dem Internet handeln muss, wird die Verarbeitungsform dieser » In-
formationen « auf informationstechnische Darstellungen ( Computerdaten ) einge-
schränkt.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik