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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
das » formelle Datengeheimnis « als eines der Rechtsgüter hinter § 118 a
an.350 Die Privatsphäre eines Menschen wird nämlich nicht nur inner-
halb seiner eigenen Wohnstätte als schützenswert erachtet,351 weshalb
es auch irrelevant ist, wo sich ein Computersystem, das persönliche
Daten verarbeitet, räumlich 352 befindet. Der Anspruch des Einzelnen
auf Respektierung seines privaten Lebens, seiner privaten Interessen
und Neigungen und seiner privaten Aktivitäten besteht jedenfalls un-
abhängig davon.353 Aus diesem Grund lässt sich ein widerrechtlicher
Zugriff auf ein fremdes Computersystem – gleichgültig, wo dessen
Standort ist – durchaus als » virtueller Hausfriedensbruch « bezeich-
nen.354 § 118 a Abs 1 hat den unerlaubten Zugang zu einem Computer-
system oder einem Teil davon als Regelungszweck und verkörpert eine
Art » virtuelles Hausrecht «.355 Nach Kapitel II Abschnitt 1 Überschrift 1
der CCC, die » Offences against the confidentiality, integrity and availa-
bility of computer data and systems « lautet, soll auch vom unter dieser
Ăśberschrift positionierten Art 2 ( Illegal access ) die Sicherheit ( iSd Ver-
traulichkeit, Unversehrtheit und VerfĂĽgbarkeit ) von Computerdaten
und -systemen geschĂĽtzt werden.356
1. Zum Tatobjekt » Computersystem «
Die Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8 beschreibt den Begriff » Compu-
tersystem « als sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die
der automationsunterstĂĽtzten Datenverarbeitung dienen.357 Art 1 lit a
CCC definiert ein Computersystem » as any device or a group of inter-
connected or related devices, one or more of which, pursuant to a pro-
gram, performs automatic processing of data «. Dazu wird in den Erl 358
ausgeführt, dass es sich dabei um ein Gerät handelt, das aus Hard- und
350 Vgl Thiele in SbgK § 118 a Rz 16; weiters Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 728 ).
351 Siehe dazu auch ErlRV 173 BlgNR XXII. GP, 17.
352 Dazu zählen zB auch mobile Endgeräte wie Notebooks, Smartphones.
353 Siehe ErlRV 173 BlgNR XXII. GP, 17.
354 Vgl auch Salimi, Ă–JZ 2012 / 115, 998.
355 Zum virtuellen Hausfriedensbruch bzw virtuellen Hausrecht siehe auch Thiele in
SbgK § 118 a Rz 13; ebenso Reindl, E-Commerce, 147; zust auch Seling, Schutz der
Privatsphäre durch das Strafrecht ( 2010 ) 76; weiters Salimi, ÖJZ 2012 / 115, 998.
356 Siehe dazu ER ( ETS 185 ) Pkt 44.
357 Vgl ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3.
358 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 23.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik