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Das materielle Computerstrafrecht
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75 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ das » formelle Datengeheimnis « als eines der Rechtsgüter hinter § 118 a an.350 Die Privatsphäre eines Menschen wird nämlich nicht nur inner- halb seiner eigenen Wohnstätte als schützenswert erachtet,351 weshalb es auch irrelevant ist, wo sich ein Computersystem, das persönliche Daten verarbeitet, räumlich 352 befindet. Der Anspruch des Einzelnen auf Respektierung seines privaten Lebens, seiner privaten Interessen und Neigungen und seiner privaten Aktivitäten besteht jedenfalls un- abhängig davon.353 Aus diesem Grund lässt sich ein widerrechtlicher Zugriff auf ein fremdes Computersystem – gleichgültig, wo dessen Standort ist – durchaus als » virtueller Hausfriedensbruch « bezeich- nen.354 § 118 a Abs 1 hat den unerlaubten Zugang zu einem Computer- system oder einem Teil davon als Regelungszweck und verkörpert eine Art » virtuelles Hausrecht «.355 Nach Kapitel II Abschnitt 1 Überschrift 1 der CCC, die » Offences against the confidentiality, integrity and availa- bility of computer data and systems « lautet, soll auch vom unter dieser Überschrift positionierten Art 2 ( Illegal access ) die Sicherheit ( iSd Ver- traulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit ) von Computerdaten und -systemen geschützt werden.356 1. Zum Tatobjekt » Computersystem « Die Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 8 beschreibt den Begriff » Compu- tersystem « als sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen.357 Art 1 lit a CCC definiert ein Computersystem » as any device or a group of inter- connected or related devices, one or more of which, pursuant to a pro- gram, performs automatic processing of data «. Dazu wird in den Erl 358 ausgeführt, dass es sich dabei um ein Gerät handelt, das aus Hard- und 350 Vgl Thiele in SbgK § 118 a Rz 16; weiters Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 728 ). 351 Siehe dazu auch ErlRV 173 BlgNR XXII. GP, 17. 352 Dazu zählen zB auch mobile Endgeräte wie Notebooks, Smartphones. 353 Siehe ErlRV 173 BlgNR XXII. GP, 17. 354 Vgl auch Salimi, ÖJZ 2012 / 115, 998. 355 Zum virtuellen Hausfriedensbruch bzw virtuellen Hausrecht siehe auch Thiele in SbgK § 118 a Rz 13; ebenso Reindl, E-Commerce, 147; zust auch Seling, Schutz der Privatsphäre durch das Strafrecht ( 2010 ) 76; weiters Salimi, ÖJZ 2012 / 115, 998. 356 Siehe dazu ER ( ETS 185 ) Pkt 44. 357 Vgl ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 3. 358 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 23.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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